Normalerweise wird einem Pflegebedürftigen ein notwendiges Hilfsmittel wie zum Beispiel ein Pflegebett von der sozialen Pflegeversicherung zur gleichen Zeit nur in ein- und nicht in zweifacher Stückzahl gewährt. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, wie ein Gerichtsurteil zeigt.

Benötigt ein Pflegebedürftiger aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend ein zweites Pflegebett, so ist die Pflegekasse in der Regel dazu verpflichtet, die dafür anfallenden Leihgebühren zu übernehmen. Das hat das Sozialgericht Detmold entschieden (Az.: S 18 P 121/16).

Nach Anerkennung eines Pflegegrades, vormals Pflegestufe, aufgrund einer Pflegebedürftigkeit war einem Mann von seiner Pflegekasse als Träger der sozialen Pflegeversicherung die Anschaffung eines speziellen Einlegerahmens für sein Ehebett finanziert worden. Mithilfe eines Treppenlifts erreichte der Pflegebedürftige normalerweise das Schlafzimmer, das sich im ersten Obergeschoss des Hauses befand.

Nachdem er sich bei einem Sturz eine Fraktur des rechten Sprunggelenks zugezogen hatte, war ihm dies jedoch vorübergehend nicht möglich. Bis zum Ausheilen der Verletzung lieh er sich daher ein Pflegebett, das er im Erdgeschoss aufstellen ließ.

Streit um 480 Euro

Die Kosten für das leihweise beschaffte Bett in Höhe von 480 Euro wollte sich der Pflegebedürftige von der Pflegekasse erstatten lassen. Diese lehnte es jedoch – trotz Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung – ab, die Mietkosten zu übernehmen.

Das begründete die Kasse damit, dass der Pflegebedürftige durch die Übernahme der Kosten für die Anschaffung des Einlegerahmens in sein Ehebett bereits ausreichend von ihr versorgt worden sei. Ein Hilfsmittel könne grundsätzlich nur in einfacher Stückzahl gewährt werden.

Eine erneute Versorgung komme erst dann in Betracht, wenn das vorhandene Hilfsmittel aufgrund technischer Mängel nicht mehr genutzt werden könne. Davon sei im Fall des Pflegebedürftigen nicht auszugehen. Gegen diese Ablehnung der Kostenübernahme wehrte sich der Pflegebedürftige vor Gericht.

Keine doppelte Versorgung

Das Detmolder Sozialgericht schloss sich im entsprechenden Gerichtsverfahren der Argumentation der Pflegekasse nicht an. Es verurteilte die gesetzliche Pflegekasse dazu, die Mietkosten für das vorübergehend benötigte Pflegebett zu übernehmen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger wegen seines Unfalls nachweislich sein Bett im Obergeschoss nicht erreichen konnte, stelle die zeitlich begrenzte Anmietung eines Leihbetts keine doppelte Versorgung dar.

Denn der Pflegekasse habe es freigestanden, den im Schlafzimmer befindlichen Rahmen abholen und ihn gegen das Pflegebett im Erdgeschoss austauschen zu lassen. Im Übrigen hätte sich der Kläger nach seinem Unfall ohne das geliehene Pflegebett nicht in sein Haus zurückbegeben können. Denn dort habe ihm keine weitere Schlafmöglichkeit zur Verfügung gestanden.

Ein längerer Aufenthalt im Krankenhaus sei aber auch nicht infrage gekommen, da die Klinik den Kläger über das erforderliche Maß hinaus nicht stationär hätte weiterbehandeln dürfen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Auch Sozialversicherungs-Träger haben nicht immer recht

Das Urteil zeigt, dass man nicht alles klaglos hinnehmen muss, was eine Sozialversicherung, in dem genannten Gerichtsfall die gesetzliche Pflegekasse, entscheidet, und dass man sich auch gerichtlich dagegen wehren kann. Verfahren vor einem Sozialgericht sind zwar hinsichtlich der Gerichtskosten einschließlich der gerichtlich eingeholten Gutachten für die in der Sozialversicherung Versicherten, für die Leistungsempfänger und für behinderte Menschen kostenlos.

Allerdings muss man, sofern man den Gerichtsprozess verloren oder einem Vergleich zugestimmt hat, die Rechtsanwaltskosten in der Regel selbst übernehmen. Dieses Kostenrisiko lässt sich mithilfe einer Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung absichern. Denn eine derartige bestehende Police übernimmt nach einer positiven Deckungszusage seitens des Rechtsschutz-Versicherers unter anderem die Kosten für Streitigkeiten vor einem Sozialgericht.

Grundsätzlich sollte man sich im Klaren sein, dass die soziale Pflegeversicherung keine vollständige Kostendeckung im Pflegefall gewährt. Je nach anerkanntem Pflegegrad wird zwar ein Teil der Kosten zum Beispiel für einen notwendigen ambulanten Pflegedienst oder ein stationäres Pflegeheim übernommen, doch bei Weitem nicht alles. Eine umfassendere finanzielle Sicherheit im Pflegefall erhält man mit einer privaten Pflegezusatz-Versicherung. Eine entsprechende Police gibt es je nach Vertragsgestaltung auch mit staatlichen Zuschüssen.

Quelle: (verpd)

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