Ob ein Spaziergänger, der im Wald von einem umstürzenden Baum getroffen und dabei schwer verletzt wird, einen Anspruch auf eine Entschädigung vom Waldbesitzer hat, zeigt ein Gerichtsurteil.

Ein Mann war beim Wandern von einem umstürzenden Baum verletzt worden. Er kann in der Regel den Waldbesitzer nicht zur Rechenschaft ziehen. Das hat das Landgericht Magdeburg mit einem kürzlich getroffenen Urteil entschieden (Az.: 10 O 701/19).

Ein Mann war auf einem beliebten und auch viel genutzten Wanderweg im Harz unterwegs, als er in einem Waldstück von einem plötzlich umstürzenden Baum getroffen wurde. Er zog sich bei dem Zwischenfall unter anderem eine Querschnittslähmung zu.

Für deren Folgen machte er die für den Wald zuständige Gemeinde, die auch Besitzerin des Waldes ist, verantwortlich. Bei einer Baumschau hätte nämlich erkannt werden müssen, dass der Baum erkennbar abgestorben gewesen sei und gefällt hätte werden müssen. Dann wäre es zu dem Unfall nicht gekommen.

Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

Der Mann verklagte daher die Gemeinde wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 200.000 Euro. Ohne Erfolg. Das Magdeburger Landgericht wies die Klage als unbegründet zurück.

Nach Auffassung der Richter kann ein Wanderer, der sich in ein Gehölz begibt, grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Eine solche habe sich im Fall des Verletzten verwirklicht. Wanderer und Spaziergänger hätten sich auf derartige Gefahren nämlich prinzipiell einzustellen. Sie gehörten zum hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Das gelte auch für touristisch beworbene und stark frequentierte Wege.

Dementsprechend bestehe für eine Gemeinde keine Verpflichtung, sämtliche Gefahren auf Wanderwegen auszuschließen. „Denn würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten“, so die Richter.

Und was sagt der Bundesgerichtshof?

Der Bundesgerichtshof war im Oktober 2012 zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt. Danach erfolgt die Benutzung eines Waldes gemäß Paragraf 14 Absatz 1 Bundeswaldgesetz grundsätzlich auf eigene Gefahr.

Zweck dieser Bestimmung sei es, dass den Waldbesitzern keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungs-Pflichten erwachsen sollen, da sie das Betreten dulden müssten. Der Besitzer hafte daher nur für solche Gefahren, die im Forst atypisch, das heißt, die nicht als naturbedingt anzusehen seien.

Wenn wie im beschriebenen Fall kein anderer für mögliche Unfallfolgen haftet, ist es grundsätzlich gut, entsprechend vorgesorgt zu haben. Die private Versicherungswirtschaft bietet diverse Lösungen an, die im Fall einer längeren Arbeitsunfähigkeit, einer Berufsunfähigkeit oder auch bei einer bleibenden Invalidität eintretende Einkommensausfälle oder zusätzliche Kosten abdecken. Denn die gesetzlichen Sozialversicherungen sichern den Einzelnen vor solchen finanziellen Risiken je nach Vorfall in der Regel nicht oder nicht ausreichend ab.

Quelle: (verpd)

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