Ob ein Flugpassagier, der wegen einer schleppenden Sicherheitskontrolle nicht rechtzeitig zu seinem Abfluggate kommt, Anspruch darauf hat, dass ihm der Reiseveranstalter den Reisepreis erstattet, wurde jüngst von einem Gericht entschieden.

Ein Pauschalreisender, der wegen einer nicht durch ihn verursachten Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle sein Flugzeug verpasst, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter. Das hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 12. Juli 2023 entschieden (158 C 1985/23).

Ein Reisender hatte für sich und seine Ehefrau bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Madeira gebucht. Beim Online-Check-in war ihm die Weisung erteilt worden, dass er sich um 12.50 Uhr am Abfluggate einzufinden habe.

Das Ehepaar erreichte den Flugsteig aber erst um 13.05 Uhr. Zu dieser Zeit befand sich das Flugzeug zwar noch in Parkposition. Den Reisenden wurde aber trotzdem der Zutritt verweigert.

Nur ein Schalter bei der Sicherheitskontrolle geöffnet

Grund für die vereitelte Reise war eine erhebliche Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle. Denn statt der üblichen 20 Schalter war für den gesamten Abflugbereich an diesem Tag nur ein einziger geöffnet worden.

Es half daher nicht, dass der Kläger und seine Frau bereits knapp dreieinhalb Stunden vor dem geplanten Abflug in der Halle des Flughafens erschienen waren und sich unmittelbar nach der Gepäckabgabe direkt zur Sicherheitskontrolle begeben hatten.

Reiseveranstalter verpflichten, Reisepreis zu erstatten?

Der Mann war der Meinung, der Reiseveranstalter hätte wissen müssen, dass nicht ausreichend Personal für die Sicherheitskontrollen zur Verfügung gestanden hatte. Darauf hätte er ihn hinweisen müssen.

Um die überlangen Wartezeiten auszugleichen hätte der Veranstalter außerdem auf eine frühere Öffnung der Gepäckabgabeschalter der Fluggesellschaft hinwirken müssen. All das sei nicht geschehen. Der Beklagte sei daher dazu verpflichtet, den Reisepreis zu erstatten.

Hoheitliche Aufgabe des Staates

Dem wollte das Münchener Amtsgericht nicht folgen. Es wies die Klage des Reisenden als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des Gerichts muss sich der Reiseveranstalter die Verzögerung bei der Sicherheitskontrolle nicht zurechnen lassen. Denn die Personen- und Gepäckkontrolle sei keine seiner Leistungserbringungen und keine seiner Leistungsträger im Rahmen des Reisevertrages.

Es handele sich gemäß den Bestimmungen des Luftsicherheitsgesetz vielmehr um eine hoheitliche Aufgabe des Staates. Diese werde in der Regel durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde unter Beauftragung der Bundespolizei ausgeführt.

Sache des Klägers

Der Reiseveranstalter sei folglich auch nicht verpflichtet gewesen, darauf hinzuwirken, dass die Gepäckabgabeschalter früher als üblich geöffnet wurden. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Sicherheitskontrolle so organisiert wurde, dass es trotz der gegebenen Verhältnisse problemlos innerhalb der angegebenen Boardingzeit möglich war, den Flugsteig zu erreichen.

Unter den gegebenen Umständen wäre es Sache des Reisenden gewesen, dafür Sorge zu tragen, die Sicherheitskontrolle rechtzeitig passieren zu können. Dafür hätte er gegebenenfalls an andere Reisende herantreten und unter Hinweis auf die gesetzte Boardingzeit um bevorzugte Abfertigung bitten können.

Im Gegensatz zum Kläger hätten andere Reisende das Flugzeug trotz der Verzögerungen im Sicherheitsbereich offensichtlich noch rechtzeitig erreicht. Denn nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass das Flugzeug nicht ohne Passagiere und Gepäck nach Madeira geflogen sei.

Ähnlicher Fall, andere Entscheidung

In einem ähnlichen Fall hatte das Frankfurter Oberlandesgericht im Januar letzten Jahres zugunsten eines Reisenden entschieden. Danach kann ein Fluggast, der infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle des Flughafens seinen Flug verpasst, eine Entschädigung für entstandene Kosten eines Ersatzflugs verlangen.

Das gelte zumindest dann, wenn er sich gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-in eingefunden und von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle aufgesucht habe.

Quelle: (verpd)

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