Ob ein Arbeitgeber, der das Weihnachtsgeld als Jahresgratifikation deklariert und jahrelang in zwei gleichen Teilen zeitversetzt ausbezahlt hat, ohne Weiteres den Betrag auf die Hälfte als einmalige Zahlung reduzieren darf, zeigt ein Gerichtsurteil.

Wird ein Weihnachtsgeld vereinbarungsgemäß in zwei gleich hohen Raten gezahlt, so kann die kommentarlose Zahlung der ersten Rate einen Arbeitgeber dazu verpflichten, auch die zweite Rate fristgerecht auszuzahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Zahlung im Arbeitsvertrag als freiwillige Leistung deklariert wurde, so das Landesarbeitsgericht Hamburg in einem veröffentlichten Urteil (Az.: 8 Sa 43/15).

Einer seit dem Jahr 1999 für ihren Arbeitgeber tätige Arbeitnehmerin war bis einschließlich 2013 als freiwillige Leistung ein Weihnachtsgeld in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts gezahlt worden.

Der Arbeitsvertrag sah vor, dass die Zahlung in zwei gleich hohen Raten im Mai und im November erfolgen sollte. Mit dem Text „Abschlag Jahresgratifikation“ wurde der Frau im Mai 2014 ein halbes Bruttomonatsgehalt überwiesen.

Streit um halbes Monatsgehalt

Im Oktober wurde die Frau von ihrem Arbeitgeber darüber informiert, dass aufgrund der angespannten gesamtwirtschaftlichen Lage des Unternehmens die Zahlung des zweiten Teils der Gratifikation nicht erfolgen könne.

Das wollte die Arbeitnehmerin nicht akzeptieren. Sie zog daher gegen ihren Arbeitgeber vor Gericht. Dort trug sie vor, dass ihr wegen der vorbehaltlosen Abschlagszahlung im Mai auch der zweite Teil des Weihnachtsgeldes zustehe. Denn durch diese Zahlung habe ihr Arbeitgeber bekundet, wie in den Vorjahren auch im Jahr 2014 ein volles Monatsgehalt als Jahresgratifikation auszahlen zu wollen. Er sei daher an seine Erklärung gebunden.

Der Arbeitgeber verteidigte seine Entscheidung vor Gericht damit, dass das Geschäftsergebnis seit Jahren rückläufig sei. Im Jahr 2014 habe sogar erstmals ein Abrutschen in die Verlustzone gedroht. Er habe sich daher dazu veranlasst gesehen, die freiwillig gezahlte Gratifikation für das laufende Jahr auf 50 Prozent eines Bruttomonatsgehalts zu begrenzen.

Eine Frage der Wortwahl

Diese Argumentation vermochte das Hamburger Landesarbeitsgerichts nicht zu überzeugen. Es gab der Klage der Beschäftigten in vollem Umfang statt. Nach Ansicht der Richter bringt der Begriff „freiwillig“ im Zusammenhang mit einer Sonderzahlung lediglich zum Ausdruck, dass ein Arbeitgeber nicht bereits durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Zahlung verpflichtet ist.

Der Begriff genügt für sich genommen jedoch nicht, um einen Rechtsanspruch auf eine Leistung generell auszuschließen. In dem entschiedenen Fall habe der Arbeitgeber durch die vorbehaltlose Abschlagszahlung im Mai zum Ausdruck gebracht, dass der Klägerin auch in diesem Jahr ein volles Bruttomonatsgehalt als Weihnachtgeld gezahlt werden sollte.

Denn das Wort „Abschlag“ bringe zum Ausdruck, dass es sich um eine bereits verdiente, aber noch nicht abgerechnete Zahlung handele. Der Frau stehe daher auch für das Jahr 2014 die Zahlung eines vollen Bruttomonatsgehalts als Weihnachtsgeld zu.

Kostenschutz bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber

Übrigens, muss bei Arbeitsgerichts-Verfahren im Gegensatz zu anderen Gerichtsbarkeiten jede Streitpartei, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in der ersten Instanz ihre eigenen Prozess- beziehungsweise Anwaltskosten selbst tragen. Dabei spielt es keine Rolle, wer den Prozess gewonnen oder verloren hat.

Ein Arbeitnehmer, der eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung hat, muss dieses Kostenrisiko jedoch nicht selbst tragen.

Denn dann übernimmt der Rechtschutzversicherer im Versicherungsfall, sofern der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat, die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitfälle.

Quelle: (verpd)

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Verstanden