Ein Autofahrer, der mit einer in seinem Pkw angebrachten Kamera andere Verkehrsteilnehmer filmt, kann mit dem Gesetz in Konflikt kommen, wie ein aktuelles Gerichtsurteil belegt.

Wer mit einer in seinem Auto angebrachten Kamera andere Verkehrsteilnehmer filmt, verstößt selbst dann gegen das Bundesdatenschutz-Gesetz, wenn dadurch ein Straftäter überführt wird. Er kann daher mit einer Geldbuße bestraft werden. Das hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 1112 OWi 300 Js 121012/17).

Eine Autobesitzerin hatte ihren Wagen mit zwei Videokameras ausgestattet, welche vorne und hinten den Verkehr aufzeichneten. Diese nahmen auch das Geschehen auf, als sie ihren Pkw für circa drei Stunden ordnungsgemäß am Rand einer Münchener Straße parkte und dabei von einem anderen Fahrzeug angefahren wurde. Die Videoaufzeichnungen sollten daher als Beweis für das Geschehen dienen.

Doch anstatt sich über das Beweismittel zu freuen, leiteten die Polizeibeamten ein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Bundesdatenschutz-Gesetz gegen die Frau ein. Zu Recht, urteilte das von der Fahrzeughalterin angerufene Münchener Amtsgericht. Das Gericht verurteilte sie zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro.

Schwerwiegender Eingriff

Die Beschuldigte wandte ein, dass es ihr nur darauf angekommen sei, potenzielle Täter einer möglichen Sachbeschädigung zu ermitteln und durch die Aufnahmen keine schützenswerten Daten im Sinne des Bundesdatenschutz-Gesetzes erhoben und gespeichert zu haben. Doch diesen Einwand ließ das Gericht nicht gelten. Denn das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stelle somit einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar.

Das Interesse der Beschuldigten an der Aufdeckung potenzieller Straftaten müsse dahinter zurückstehen. „Denn es geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten“, so das Gericht. Das Gericht ließ trotz allem Milde walten. Anstatt die Frau mit einer der für solche Fälle im Gesetz vorgesehenen Geldbuße von 300 Euro zu bestrafen, musste sie nur die Hälfte zahlen.

Zu ihren Gunsten wurde nämlich gewertet, dass sie in der Vergangenheit Opfer eines unbekannten Täters geworden war, der ihr Fahrzeug beschädigt hatte. Sie habe daher subjektiv einen Anlass für den Einsatz der Kameras gehabt. Mit der Frage, ob die Aufzeichnungen in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen, hatte sich das Münchener Amtsgericht nicht zu befassen. Zuletzt hatte das Landgericht Regensburg entschieden, dass eine Verwertung unter bestimmten Voraussetzungen statthaft ist.

Quelle: (verpd)

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