Einige betroffene Autobesitzer des Abgasskandals werden sich über einen Beschluss eines Kölner Oberlandesgerichts vermutlich freuen. Entschieden wurde, inwieweit die Rückgabe eines gekauften Pkws, der eine vom Hersteller manipulierte Steuerungssoftware enthält, möglich ist.

Ein Fahrzeughalter, dessen Auto vom VW-Abgasskandal betroffen ist, kann das Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen an den Händler zurückgeben. Dieser hat ihm dann den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die zwischenzeitliche Nutzung zu erstatten. Das geht aus einem jüngst veröffentlichten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln hervor (Az.: 18 U 112/17).

Eine Frau hatte bei dem beklagten Autohaus im Juni 2015 einen gebrauchten VW Beetle erworben. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Tachostand von rund 12.000 Kilometern auf. Es war mit einem 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestatte, der aufgrund einer speziellen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten verwendet als im Straßenverkehr.

Nachdem die Frau von dem Fahrzeughersteller über die Manipulation informiert worden war, forderte sie ihn im Oktober 2015 zur Beseitigung des Mangels auf. Dafür setzte sie ihm eine zweiwöchige Frist.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Da sie innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten hatte, erklärte sie im Dezember des Jahres dem Fahrzeughändler gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag. Darauf wollte sich der Händler jedoch nicht einlassen.

Die Frau verklagte deswegen den Händler. Der Fall landete daher vor dem Aachener Landgericht. Dieses verurteilte das Autohaus mit Urteil vom 7. Juli 2017 (Az.: 8 O 12/16) antragsgemäß zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs.

Dieses Urteil wollte der Händler nicht akzeptieren. Er legte daher Berufung beim Kölner Oberlandesgericht ein. Dieses teilte ihm mit einem Hinweisbeschluss (Az.: 18 U 112/17) mit, dass es die Berufung als unbegründet zurückweisen werde und auch nicht beabsichtige, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Ein Fall von Täuschung

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das von der Klägerin erworbene Fahrzeug wegen der von dem Hersteller eingesetzten Software als mangelhaft einzustufen sei. Ein durchschnittlicher Käufer eines Fahrzeugs dürfe nämlich davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Auto entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei.

Dazu gehöre auch, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe. Von einer solchen Täuschung sei im Fall der Klägerin jedoch auszugehen. Darauf, dass sich die Klägerin bis zum Bekanntwerden von Manipulationen möglicherweise keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- beziehungsweise Genehmigungsverfahren gemacht habe, komme es nicht an.

„Durch die Verwendung der Manipulations-Software war das Fahrzeug der Klägerin nämlich in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen, als dies ein vernünftiger Durchschnittskäufer habe erwarten können“, argumentierte das Gericht.

Keine unerhebliche Pflichtverletzung

Anders als das beklagte Autohaus, hielten die Richter die Pflichtverletzung des Fahrzeugherstellers auch nicht für unerheblich. Denn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Klägerin sei weder der Aufwand für die Nachbesserung klar gewesen noch habe festgestanden, ob das vom Hersteller angekündigte Software-Update überhaupt funktionieren würde.

Auch an der von der Klägerin gesetzten Frist zur Nachbesserung hatten die Richter nichts auszusetzen. Sie habe sich bei deren Bemessung nicht auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens bis zur Nachbesserung einlassen müssen, zumal in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des Fahrzeugs sowie dessen Verkehrswert infrage gestanden hätten.

Der Beschluss des Kölner Oberlandesgerichts deckt sich mit einem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. Januar 2017. Das niedersächsische Gericht hatte seinerzeit ebenfalls zugunsten eines sich geprellt fühlenden Fahrzeugkäufers entschieden und die Manipulationen als verwerfliche Verbrauchertäuschung bezeichnet.

Quelle: (verpd)

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