Die Krankschreibung eines gesetzlich Krankenversicherten muss einer Krankenkasse unverzüglich vorgelegt werden, damit ein Anspruch auf ein Krankengeld besteht. Welche Konsequenzen es hat, wenn das wegen eines Fehlers des Arztes nicht geschieht, hatte jüngst ein Sozialgericht zu klären.

Liegt es am Versäumnis des behandelnden Arztes, dass die Folgebescheinigung einer Krankschreibung nicht fristgerecht bei der Krankenkasse ankommt, darf dem Erkrankten daraus kein Nachteil entstehen. Das hat das Sozialgericht München mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 7 KR 1719/19).

Ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer war krankheitsbedingt längerfristig arbeitsunfähig. Seine Krankschreibung wurde daher von dem Arzt, der ihn behandelte, regelmäßig verlängert.

So auch an einem Montag, an dem der Patient den Mediziner erneut aufgesucht hatte. Da dessen Schreibkraft ausgefallen war, wurde die Bescheinigung nicht wie üblich noch am selben Tag ausgestellt und an die Krankenkasse, einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, übermittelt, sondern dem Krankgeschriebenen am folgenden Samstag zugestellt.

Folgebescheinigung nicht fristgerecht eingetroffen

Der Mann übersandte die Krankschreibung zwar noch am selben Tag, an dem er diese enthalten hatte, seiner Krankenkasse. Diese entschied jedoch auf Fristversäumnis und wollte dem Arbeitnehmer für die Zeit zwischen der Untersuchung und dem Erhalt der Krankschreibung kein Krankengeld zahlen.

Das begründete die Krankenkasse damit, dass Krankmeldungen unverzüglich eingereicht werden müssten. Auch wenn der Krankgeschriebene die Folgebescheinigung nicht fristgerecht erhalten habe, sei er dazu verpflichtet gewesen, die Krankenkasse vorab zumindest telefonisch oder schriftlich über die weitere Krankschreibung zu informieren. Gegen diese Ablehnung wehrte sich der versicherte Arbeitnehmer und reichte eine entsprechende Gerichtsklage ein. Und er bekam recht.

Krankenkasse muss sich das Versäumnis zurechnen lassen

Der Argumentation der Krankenkasse schloss sich nämlich das Münchener Sozialgericht nicht an. Es gab der Klage des Arbeitnehmers auf eine nahtlose Zahlung des Krankengeldes statt. Nach Ansicht des Gerichts gehört es zur Risikosphäre von Krankenkassen, wenn die Büroorganisation eines Vertragsarztes wie im Fall des Klägers unzureichend ist. Denn schließlich arbeiteten sie ausdrücklich nur mit zugelassenen Kassenärzten zusammen.

Wenn ein solcher aus den genannten Gründen nicht dazu in der Lage sei, seinen Patienten nach einer Untersuchung unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung auszustellen, müsse sich die Krankenkasse dieses Versäumnis zurechnen lassen. Dem nachweislich durchgängig arbeitsunfähig erkrankten Versicherten habe das Krankengeld daher nahtlos weitergezahlt werden müssen.

Kostenschutz vor einem Sozialgericht

Wie der Fall zeigt, kann es durchaus sinnvoll sein, sich gerichtlich gegen die Entscheidung eines Sozialversicherungs-Trägers – im geschilderten Fall war es eine gesetzliche Krankenkasse – zu wehren. Zwar sind Verfahren vor einem Sozialgericht hinsichtlich der Gerichtskosten und der gerichtlich eingeholten Gutachten für die in der Sozialversicherung Versicherten, für die Leistungsempfänger und für behinderte Menschen kostenlos. Jedoch muss man die Anwaltskosten, sofern man den Prozess verloren oder einem Vergleich zugestimmt hat, meist selbst übernehmen.

Um auch dieses Kostenrisiko zu vermeiden, hilft eine Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung. Eine derartige Rechtsschutz-Police übernimmt im Streitfall unter anderem die Anwaltskosten bei einem Sozialgerichtsstreit, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und vorab eine Leistungszusage durch den Rechtsschutzversicherer erteilt wurde. Sie zahlt aber auch bei zahlreichen anderen Auseinandersetzungen wie beim Einklagen von Schadenersatz und Schmerzensgeld sowie beim Streit mit dem Arbeitgeber die Prozesskosten.

Quelle: (verpd)

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