Über Geschmack lässt sich streiten. Dies zeigt auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zum Mietrecht.

Mieter von Wohn- beziehungsweise Geschäftsräumen sind auch ohne eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung dazu verpflichtet, die Räume bei Auszug in einem neutralen Anstrich zurückzugeben. Das gilt zumindest dann, wenn die Räume bei Einzug in hellen Farben gestrichen waren, so der Bundesgerichtshof in einer vor Kurzem getroffenen Entscheidung (Az.: VIII ZR 416/12).

Beim Einzug eines Mieters waren die Räume bereits frisch renoviert und die Wände in weißer Farbe gestrichen. Als der Mieter später auszog, hatte er zwischenzeitlich einzelne Wände in kräftigen Farben (Rot, Blau und Gelb) gestrichen. Das hielt die Vermieterin für unzumutbar.

Sie ließ die Räume nach dem Auszug des Mieters daher erneut in Weiß streichen und verrechnete den dafür aufgewendeten Betrag in Höhe von rund 3.600 Euro dem Mieter teilweise mit der noch nicht zurückgezahlten Mietkaution. Den verbleibenden Restbetrag der Malerkosten machte die Vermieterin zuzüglich Zinsen gegenüber dem Mieter gerichtlich geltend.

Nicht zu akzeptieren

Mit dieser Vorgehensweise war der Mieter nicht einverstanden und erhob eine Widerklage auf Rückzahlung der gesamten Kaution. Denn es sei seiner Ansicht nach sein gutes Recht gewesen, die Wände seinen Vorstellungen entsprechend farblich zu gestalten. Eine Klausel, nach welcher er die Räume in einem neutralen Anstrich hätte zurückgeben müssen, sei in dem Mietvertrag nicht enthalten gewesen.

In seiner Entscheidung stellte der Bundesgerichtshof zwar nicht in Abrede, dass der Mieter die Wände gemäß seinen Vorstellungen farblich gestalten durfte. Er wäre allerdings bei Auszug dazu verpflichtet gewesen, den Zustand bei Einzug wiederherzustellen. Denn wer Mieträume in einer neutralen Farbe übernimmt, ist nach Meinung der Richter auch ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung unter gewissen Voraussetzungen dazu verpflichtet, bei Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Dies gilt zumindest dann, wenn die Räume in Farben gestrichen wurden, die erfahrungsgemäß von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert werden und eine Neuvermietung praktisch unmöglich machen. Von einem derartigen Zustand ging der Bundesgerichtshof in dem entschiedenen Fall aus, sodass der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet wurde.

Streitbares Urteil

Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes e.V., hält die Entscheidung für problematisch. „Denn ist ein Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet und muss er beim Auszug renovieren, dann muss er die Wohnung in farblich neutralen Tönen zurückgeben. Jetzt gilt im Ergebnis jedoch das Gleiche, auch wenn der Mieter laut Mietvertrag nicht dazu verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Gibt er die bunt gestrichene Wohnung nämlich unrenoviert zurück, macht er sich schadenersatzpflichtig. Dies sollten sich Mieter vor Augen führen, bevor sie während der Mietzeit die Wände bunt anstreichen“, so der Chef des Mieterbundes. Übrigens: Wer als Mieter eine Miet-Rechtsschutz- oder als Immobilieneigentümer eine Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz-Versicherung hat, entgeht dem Risiko, im Streitfall die Gerichts- und/oder Anwaltskosten tragen zu müssen.

Der jeweilige Rechtsschutzversicherer übernimmt diese Kosten für den Mieter beziehungsweise den Vermieter beispielsweise bei Streitigkeiten wie in dem genannten Fall, wenn der entsprechende Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat. Für Mieter kann eine derartige Rechtsschutzabsicherung in der Regel vergünstigt in eine Privat-Rechtsschutz-Police mit eingeschlossen werden.

(verpd)

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