Inwieweit ein neuer Vermieter einen bisher zur Mietwohnung kostenfrei zur Verfügung gestellten Pkw-Parkplatz kostenpflichtig machen darf, hatte ein Gericht in einem Streitfall zu entscheiden.
Ein zu einer Wohnung gehörender Parkplatz war durch ein Schild mit der Wohnungsnummer gekennzeichnet worden. In diesem Fall darf ein neuer Vermieter keine Miete verlangen, wenn der Pkw-Abstellplatz seit Mietbeginn kostenlos genutzt werden durfte. Das geht aus einem diesjährigen Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren hervor (Az.: 30 C 330/20).
Eine Frau und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann hatten im September 1998 einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieben. Die Frau behauptete, dass ihr bei der Anmietung der Wohnung nicht nur ein Kellerraum, sondern auch ein Pkw-Abstellplatz zugewiesen worden seien. Beide seien im Mietpreis enthalten und durch ein Schild mit der Wohnungsnummer gekennzeichnet gewesen. Nachdem die Immobilie den Besitzer gewechselt hatte, teilte der neue Vermieter der Betroffenen mit, dass sie den Stellplatz nur noch gegen Zahlung einer monatlichen Miete von 25 Euro nutzen dürfe.
Sollte sie das ablehnen, werde der Platz anderweitig vermietet. Damit erklärte sich die Mieterin nicht einverstanden. Nachdem sie feststellen musste, dass „ihr“ Parkplatz von Mitarbeitern einer benachbarten Zahnarztpraxis genutzt wurde, verklagte sie den Vermieter auf Wiederherstellung des bisherigen Zustands. Mit Erfolg. Das Amtsgericht Ibbenbüren gab ihrer Klage statt.
Fest mit der Wohnung verbunden
Der Vermieter behauptete, dass das Schild mit der Bezeichnung „Wohnung Nr. 5“ erst im Rahmen von in den Jahren 2016 und 2017 durchgeführten umfangreichen Umbaumaßnahmen aufgestellt worden sei. Darum habe keine Vermietung, sondern lediglich ein Mitbenutzungsrecht des Parkplatzes bestanden. Diese Argumentation überzeugte die Richter jedoch nicht. Es könne nämlich dahinstehen, wann das Schild wirklich aufgestellt wurde.
Denn für einen objektiven Betrachter ergebe sich das Bild, dass der Stellplatz fest mit der Mietwohnung der Frau verbunden und mitangemietet war. Wäre das nicht gewollt gewesen, wäre es für den Vermieter ein Leichtes gewesen, an dem Parkplatz ein Schild mit der Bezeichnung „Stellplatz Nr. 5“ und nicht „Wohnung Nr. 5“ aufzustellen. So aber sei ein konkreter Bezug zu der Wohnung der Betroffenen hergestellt worden. Der Stellplatz müsse ihr daher wie seit Mietbeginn kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Tipp: Wer als Mieter eine Mietrechtsschutz-Versicherung hat, entgeht dem Risiko, im Streitfall die Gerichts- und/oder Anwaltskosten selbst tragen zu müssen. Der Rechtsschutzversicherer übernimmt diese Kosten bei Streitigkeiten für den Mieter, wenn der entsprechende Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat. Eine derartige Rechtsschutzabsicherung kann in der Regel vergünstigt in eine Privat-Rechtsschutz-Police miteingeschlossen werden.
Quelle: (verpd)