Ein Gericht hatte zu entscheiden, ob eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft einem Wohnungsbesitzer oder dessen Wohnungsmieter aus Angst vor einer erhöhten Brandgefahr untersagen kann, in der Tiefgarage des Hauses ein E-Fahrzeug abzustellen.

Ein Beschluss einer Eigentümerversammlung, nach welchem das Abstellen eines Elektrofahrzeugs auf den zu den jeweiligen Wohnungen gehörenden Tiefgaragenparkplätzen untersagt wird, ist nichtig. Denn ein derartiger Beschluss verstößt gegen wesentliche gesetzgeberische Ziele des Wohnungseigentum-Gesetzes, so das Amtsgericht Wiesbaden in einem aktuellen Urteil (Az.: 92 C 2541/21).

In einem Mehrfamilienhaus besaß eine Frau eine Eigentumswohnung und, wie bei den anderen Eigentumswohnungen auch, eine dazugehörige Tiefgarage. Die Frau hatte ihre Eigentumswohnung und die Tiefgarage an einen Mann vermietet. Dieser Mieter besaß ein Hybrid-Auto. Dieses stellte er regelmäßig auf dem Tiefgaragenplatz ab.

Einige Zeit später beschloss die Eigentümerversammlung gegen den ausdrücklichen Willen der Besitzerin der vermieteten Wohnung mehrheitlich, das Abstellen derartiger Wagen in der Tiefgarage zu untersagen.

Abstellverbot wegen erhöhter Brandgefahr?

Die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft begründete den Eigentümerbeschluss, dass von Elektroautos im Fall eines Brandes eine erhebliche Gefahr ausgehe. Denn sollte es zu einem Brand der Batterien eines E-Autos kommen, könne dieser mit Löschschaum nicht gelöscht werden. Elektrofahrzeuge müssten im Brandfall vielmehr durch die Feuerwehr in einen speziellen Container gezogen werden, um das Feuer in den Griff zu bekommen.

Das Hineinfahren mit einem solchen Container in die Tiefgarage sei aber nicht möglich. Ein möglicher Brand eines E-Autos stelle daher eine nicht hinnehmbare Gefahr für das Gemeinschaftseigentum dar.

Die Wohnungsbesitzerin der vermieteten Wohnung sah in dem Beschluss der Eigentümerversammlung einen unzulässigen Eingriff in ihr Sondernutzungsrecht. Der Beschluss verstoße außerdem gegen die gesetzgeberischen Ziele zur Förderung der Elektromobilität. Er müsse daher von ihr nicht hingenommen werden. Dem schloss sich das Wiesbadener Amtsgericht an. Es gab der Klage der Besitzerin der vermieteten Eigentumswohnung statt.

Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung

Nach Ansicht der Richter verstößt der Beschluss gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Denn der Gesetzgeber habe in Paragraf 20 Absatz 2 Nummer 2 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf Gestaltung baulicher Maßnahmen, welche dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, eingeräumt.

Dieser Anspruch sei nicht abdingbar und würde mit dem Beschluss der Wohnungseigentümer-Versammlung ins Leere laufen. Denn es widerspreche dem gesetzgeberischen Ziel, wenn ein Wohnungseigentümer die Installation einer Lademöglichkeit zwar erzwingen, sie anschließend jedoch nicht nutzen könne. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Einwands der Wohnungseigentümer-Versammlung, dass von Elektrofahrzeugen eine besondere Brandgefahr ausgehe.

Übrigens, mit einer Rechtsschutz-Versicherung für Eigentümer und Vermieter lassen sich je nach Vereinbarung nicht nur die Prozesskosten bei Streitigkeiten mit dem Mieter, sondern auch mit der Eigentümergemeinschaft oder dem Hausverwalter absichern. Wichtig ist, dass eine solche Police üblicherweise bereits drei Monate – dies kann je nach Policenvereinbarung abweichen – vor Beginn der Streitigkeiten bestanden hat, damit ein Versicherungsschutz besteht. Zudem sollte man sich spätestens zum ersten Anwaltstermin eine Deckungszusage vom Rechtsschutzversicherer einholen.

Quelle: (verpd)

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