Nicht immer ist das ausgesuchte Weihnachtsgeschenk für den Beschenkten das richtige. Viele möchten daher nach Weihnachten ihre Präsente umtauschen. Worauf der Schenkende bereits im Voraus achten sollte.

Eine falsche Kleidergröße, eine bereits vorhandene Musik-CD oder eine Handtasche, die nicht gefällt – es gibt viele Gründe, warum ein Beschenkter sein Weihnachtsgeschenk umtauschen möchte. Doch dies ist nicht so einfach, wie viele glauben.

In Deutschland gibt es kein generelles Recht auf Umtausch, nur weil eine fehlerfreie Ware nicht gefällt. Dennoch tauschen viele Händler gekaufte Neuwaren kulanterweise um. Allerdings gibt es zusätzliche Verbraucherrechte für den Fall, dass die Ware per Internet oder Telefon gekauft wurde, aber auch, wenn sie beschädigt oder defekt ist.

Kauf per Internet oder Telefon

Bei einer bei einem Händler per Internet oder Telefon gekauften Neuware steht dem Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht nach Erhalt der Ware zu. Innerhalb dieser Zeit kann dann nach den Paragrafen 312 b, 312 d und 355 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die gekaufte Neuware ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Wer die Geschenke einige Wochen vor Weihnachten kauft und geliefert bekommt, hat nach Weihnachten daher kein Widerrufsrecht mehr.

Generell kein 14-tägiges Widerrufsrecht gibt es für Waren, die nach den Wünschen des Käufers gefertigt wurden, sowie entsiegelte CDs und DVDs mit Software, Audio- oder Videoaufzeichnungen.

Wenn die Ware fehlerhaft ist

Wenn das erworbene Produkt Mängel aufweist, bestehen unabhängig davon, ob die Ware im Geschäft oder aber über das Internet gekauft wurde, jedoch besondere Verbraucherrechte. Dabei ist zwischen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht und einer vom Händler oder Hersteller vertraglich zugesicherten Garantie zu unterscheiden. Solange eine Ware nicht als defekt deklariert wurde, ist der Händler nach den Paragrafen 433 bis 435 BGB verpflichtet, Neuwaren frei von Sach- und Rechtsmängeln dem Käufer zu übergeben.

Sachmängel sind beispielsweise Beschädigungen, Funktionsstörungen oder das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften der Ware. Unter Rechtsmängeln versteht man unter anderem die Verletzung von Urheber- und Schutzrechten Dritter durch die Benutzung der Ware. Darunter fallen zum Beispiel Plagiate oder auch gestohlene Produkte. Nach dem Neukauf von beweglichen Gütern können Verbraucher gemäß den BGB-Paragrafen 437 und 438 und folgende innerhalb von zwei Jahren ihre Mängelrechte beim Händler geltend machen, wenn ein Produktmangel vorliegt.

Recht auf Mängelbeseitigung

Zunächst besteht gemäß Paragraf 439 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung, das heißt, der Käufer kann die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mängelfreien Ware vom Verkäufer in einer angemessenen Frist verlangen. Ist eine Nachbesserung beispielsweise durch eine Reparatur nicht möglich oder selbst nach zwei Versuchen nicht gelungen und kann auch keine Ersatzlieferung angeboten werden, gibt es nach Paragraf 40 BGB ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Der Käufer kann dann die mangelhafte Ware an den Verkäufer zurücksenden und den Kaufpreis vom Händler zurückverlangen. Anders verhält es sich, wenn der Mangel nur unbedeutend ist, beispielsweise ein Schönheitsfehler wie ein Kratzer an einem ansonsten voll funktionsfähigen Gerät. Statt vom Kaufvertrag zurückzutreten, kann der Käufer laut Paragraf 41 BGB dann auch eine Minderung des Kaufpreises verlangen.

Unterschied zu Garantie und Gewährleistung

Mittlerweile bieten zahlreiche Händler und/oder Hersteller eine Garantie an. Diese kann auch über die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren hinausgehen. Wird eine Garantie gegeben, haben Verbraucher Anspruch auf eine schriftliche Garantieerklärung. Sie muss alle wesentlichen Angaben zur Geltendmachung der Garantie enthalten, wie etwa Anschrift des Garantiegebers, Dauer und Inhalte der Garantie. Eine Garantiezusage bezieht sich meist auf die zugesicherte Funktionsfähigkeit der gesamten Ware oder aber nur bestimmter Teile für einen festgelegten Zeitraum.

Im Garantiefall besteht oftmals nur der Anspruch auf eine kostenlose Reparatur. Im Gegensatz zur Gewährleistung spielt bei der Garantie der Zustand der Ware beim Kauf keine Rolle. Das heißt, eine Garantie würde bei einem Defekt auch greifen, selbst wenn kein Material- oder Verarbeitungsfehler zum Zeitpunkt des Kaufes nachweisbar ist. Keine Garantie gibt es in der Regel für Verschleiß oder bei einem durch den Käufer verursachten Defekt, zum Beispiel nach einer unsachgemäßen Behandlung. Auch der Versuch des Kunden, die Ware vorab selbst zu reparieren, kann die Garantie kosten.

Aufbewahrung der Kaufunterlagen ist unverzichtbar

Dem Käufer steht es prinzipiell frei zu wählen, ob er seine Rechte innerhalb der ersten zwei Jahre aus der gesetzlichen Gewährleistung gegen den Händler oder aus einer eventuell gegebenen Garantie gegen den Garantiegeber – also Händler oder Hersteller – geltend machen möchte.

Grundsätzlich ist es ratsam, Kaufverträge beziehungsweise Rechnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren, um den Kauf beweisen können. Wurde eine Händler- oder Herstellergarantie gegeben, sollten die Kaufunterlagen inklusive der Garantieerklärung bis zum Ende der Garantiezeit aufgehoben werden.

Recht haben und Recht bekommen

Immer wieder führt die Frage, ob die gesetzlich geregelte Gewährleistung oder eine eventuell vertraglich zugesicherte Garantie tatsächlich greift, zu Streitigkeiten zwischen dem Käufer und Verkäufer oder Hersteller. Verbraucher, die ihre Rechte notfalls per Anwalt durchsetzen möchten, ohne das Kostenrisiko zu tragen, können sich mit einer entsprechenden Rechtsschutz-Versicherung absichern.

In einer Privatrechtsschutz-Police ist in der Regel automatisch ein sogenannter Vertragsrechtsschutz eingeschlossen, der derartige Anwalts- und Gerichtskosten abdeckt. Versichert sind unter anderem Streitigkeiten aus privaten Verträgen des täglichen Lebens, darunter fallen beispielsweise Kaufverträge von Ge- und Verbrauchsgütern wie Elektrogeräte, Möbel oder Kleidung, aber auch Reparaturaufträge. In einer Verkehrsrechtsschutz-Police werden Auseinandersetzungen mit der Kfz-Werkstatt oder wegen eines Pkw-Kaufvertrages mit abgedeckt.

(verpd)

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