Es stellt einen erheblichen Reisemangel dar, wenn ein Reisender in einem anderen als von ihm gebuchten Hotel untergebracht wird, das weder von der Ausstattung noch der Lage der ursprünglichen Unterkunft entspricht. Der Reisende kann in einem solchen Fall daher nicht nur den Reisevertrag kündigen. Er hat auch einen Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Az.: 24 S 199/11).
Ein Mann hatte für sich und seine Lebensgefährtin bei einem Reiseveranstalter eine Reise nach Ägypten gebucht. Bei seiner Ankunft wurde das Pärchen jedoch trotz Protest nicht in das von ihm gebuchte Hotel, sondern in eine Ersatzunterkunft gebracht. Denn wie sich herausstellte, war das ursprüngliche Hotel überbucht. Nachdem die Bemühungen des Reisenden, doch noch in die gebuchte Unterkunft einzuziehen, fehlgeschlagen waren, kündigte er am dritten Tag den Reisevertrag und reiste mit seiner Lebensgefährtin zurück nach Hause.
Denn das Ersatzhotel entsprach weder von der Lage noch seiner Ausstattung her dem gebuchten Quartier. Nach seiner Rückkehr forderte er von dem Reiseveranstalter vor Gericht nicht nur die Erstattung des Reisepreises. Er verlangte auch eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit. Zu Recht, meinten die Richter des Frankfurter Landgerichts. Sie gaben der Klage des Reisenden in vollem Umfang statt.
Kein gleichwertiger Ersatz
Nach Ansicht des Gerichts ist ein Reiseveranstalter ohne Zustimmung des Reisenden nicht dazu berechtigt, ihn in einem anderen als in dem von ihm gebuchten Hotel unterzubringen. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur dann, wenn das Ersatzhotel sowohl von seiner Lage als auch seiner Ausstattung her als gleichwertig anzusehen ist.
Davon war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehen. Daher stellt die Unterbringung in dem minderwertigeren Hotel einen erheblichen Reisemangel dar, der den Kläger dazu berechtigte, den Reisevertrag zu kündigen. Der Kläger hat folglich nicht nur einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, sondern auch auf Zahlung einer Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.
Ohne Kostenangst zum Anwalt
Wer eine private Rechtsschutz-Versicherung hat, kann ohne Angst vor den anfallenden Rechtsanwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten sein Recht notfalls gerichtlich durchsetzen, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage gegeben hat.
In der Regel ist nämlich in einer privaten Rechtsschutz-Police automatisch ein sogenannter Vertragsrechtsschutz mit eingeschlossen. Dieser deckt nicht nur Streitigkeiten aus Alltagsverträgen, beispielsweise aus Kaufverträgen von Ge- und Verbrauchsgütern wie Möbeln oder Elektrogeräten, sowie aus Reparaturaufträgen, sondern auch aus Reiseverträgen ab. Mehr Informationen hierzu gibt es bei einem Versicherungsexperten.
(verpd)