Ein Mann hatte bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen erworben. Kurz nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte er ein merkwürdiges Laufverhalten des Motors fest. Er informierte daher den Verkäufer.
Dieser schickte ihm umgehend einen Mechaniker, der versuchte, das Auto vor der Haustür des Klägers zu reparieren. Nachdem der Reparaturversuch zunächst erfolgreich zu sein schien, erlitt das Auto zwei Monate später einen kapitalen Motorschaden.
Kapitaler Motorschaden
Ein vom Kfz-Käufer beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass der Schaden darauf zurückzuführen war, dass sich der Mechaniker des Autohändlers an der Spannrolle des Zahnriemens zu schaffen gemacht hatte und dabei äußerst dilettantisch vorgegangen war.
Der Fahrzeughalter ließ das Fahrzeug daraufhin in einer Fachwerkstatt reparieren und präsentierte dem Verkäufer des Autos die Reparaturkostenrechnung. Dieser war jedoch nicht dazu bereit, die Kosten zu übernehmen. Das begründete der Fahrzeughändler damit, dass ihm der Käufer vor Beauftragung einer Fremdfirma einen zweiten Nachbesserungsversuch hätte einräumen müssen. Der Fahrzeughalter ging daraufhin vor Gericht.
Ja, aber …
Den Ausführungen des Autohändlers wollten sich die Richter des Saarbrücker Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Schadenersatzklage des Pkw-Käufers statt.
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass einem Verkäufer bei einem Mangel der verkauften Ware nach einem gescheiterten Nachbesserungsversuch in der Regel ein zweiter Reparaturversuch eingeräumt werden muss.
Das setzt nach Ansicht des Gerichts jedoch voraus, dass dem Verkäufer beim ersten Versuch keine gravierenden Fehler unterlaufen sind oder der Versuch der Reparatur nicht von vornherein auf eine nachhaltige, sondern nur auf eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war.
Fehlender Versuch der Nachhaltigkeit
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war jedoch bereits der erste Reparaturversuch vor der Haustür des Klägers ungeeignet, den Fahrzeugmangel zu beseitigen. Denn Arbeiten an der Spannrolle eines Zahnriemens sind nicht nur aufwendig. Sie erfordern auch spezielles Werkzeug. Es ist daher davon auszugehen, dass der Reparaturversuch von Anfang an nicht auf Nachhaltigkeit angelegt war.
Unter diesen Umständen war der Kläger folglich nicht dazu verpflichtet, dem Fahrzeughändler einen zweiten Nachbesserungsversuch einzuräumen. Er durfte vielmehr eine Werkstatt seiner Wahl mit der Reparatur des Motorschadens beauftragen. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Übrigens: Wer eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, muss auch beim Ärger mit einem gekauften Fahrzeug das Kostenrisiko eines eventuell notwendigen Gerichtsprozesses nicht selbst tragen. Die Rechtsschutz-Versicherung prüft nämlich zum einen, ob überhaupt Erfolgsaussichten bestehen, und gibt dann, wenn dies positiv beschieden wird, Kostendeckung. Sie übernimmt unter anderem die anfallenden Anwalts-, Gerichts- und eventuell Sachverständigenkosten bei Vertragsproblemen rund um das Kfz. Der Versicherungsschutz greift aber auch bei anderen Streitfällen rund um das Kfz.
(verpd)