Inwieweit ein Arbeitgeber, der Löhne und Gehälter nicht pünktlich auszahlt, für die dadurch bei seinen Arbeitnehmern entstandenen finanziellen Folgen haften muss, belegt ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts.

Ein Arbeitgeber, der einem Beschäftigten nicht pünktlich sein Gehalt zahlt, kann in vollem Umfang für die dadurch entstehenden finanziellen Folgen in Anspruch genommen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Gerichtsurteil entschieden (Az.: 2 Sa 555/14).

Ein Arbeitnehmer hatte zur Finanzierung seines Eigenheims ein Darlehen aufgenommen. Solange er regelmäßig sein Gehalt erhielt, gab es bei der Tilgung der Darlehensraten keine Probleme. Im Jahr 2012 geriet sein Arbeitgeber jedoch in finanzielle Schwierigkeiten.

Er zahlte das Gehalt des Arbeitnehmers daher entweder verspätet oder aber in kleinen Raten. Im Dezember standen letztlich Gehaltszahlungen in Höhe von mehr als 13.000 Euro aus. Das wirkte sich auch auf die Rückzahlung des Darlehens für das Eigenheim des Beschäftigten aus.

Verpflichtung zum Schadenersatz

Nachdem der Arbeitnehmer mit den Ratenzahlungen wiederholt in Rückstand geriet, kündigte das Geldinstitut den Darlehensvertrag und forderte den Mann zur Rückzahlung des gesamten Betrages auf. Der sah jedoch keine Möglichkeit, die Forderung innerhalb der ihm gesetzten Frist zu erfüllen. Daraufhin wurde das Haus zwangsversteigert. Für den Käufer des Hauses war das Ganze ein Schnäppchen. Denn er musste für die Immobilie nur knapp die Hälfte des Verkehrswertes zahlen.

Der Arbeitnehmer verklagte seine Arbeitgeber diesbezüglich auf Zahlung von Schadenersatz. Einschließlich des Mindererlöses bei der Zwangsversteigerung sowie noch ausstehender Gehaltszahlungen verlangte er über 76.000 Euro. Mit Erfolg: Wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Koblenz gaben auch die Richter des rheinland-pfälzischen Landesarbeitsgerichts der Klage in vollem Umfang statt. Sie wiesen die Berufung des Arbeitgebers gegen die Entscheidung der Vorinstanz als unbegründet zurück.

Auch wenn ein Arbeitgeber eine Lohn- oder Gehaltsforderung wegen mangelnder eigener finanzieller Leistungsfähigkeit nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, so ist er nach Meinung der Richter wegen eines dadurch entstandenen Schadens in vollem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet. Denn hätte der Arbeitgeber in dem entschiedenen Fall das Gehalt spätestens zum Fälligkeitstermin gezahlt, so hätte der Kläger die Forderung des Geldinstituts rechtzeitig erfüllen können. Dann wäre es auch nicht zu der Zwangsversteigerung seiner Immobilie gekommen.

Sache des Arbeitgebers

Anders als sein Arbeitgeber meinte, war der Kläger auch nicht dazu verpflichtet, die Finanzierung der Immobilie so zu gestalten, dass diese infolge einer verzögerten Gehaltszahlung nicht gefährdet wurde. „Vielmehr schuldet der Beklagte die pünktliche Zahlung des vom Kläger verdienten Lohns, auf den sich der Kläger verlassen und die Finanzierung danach ausrichten durfte“, so das Gericht. Nach Ansicht der Richter wäre es vielmehr Sache des Arbeitgebers gewesen, dafür zu sorgen, dass er den Kläger rechtzeitig bezahlen kann.

Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kläger das Darlehen auch bei rechtzeitiger Gehaltszahlung nicht fristgerecht hätte tilgen können, wurde sein Arbeitgeber dazu verurteilt, dessen finanziellen Schaden in vollem Umfang auszugleichen. Denn der Arbeitgeber könne nicht verlangen so gestellt zu werden, als hätte sein Zahlungsverzug einen Gläubiger mit ausreichenden Finanzkraft getroffen, der ausbleibende beziehungsweise verspätete Einkünfte überbrücken kann. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Persönliche und finanzielle Hilfe im Streitfall

Zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern gibt es immer wieder Streitigkeiten wegen unterschiedlichster Themen, die letztendlich vor dem Arbeitsgericht ausgetragen werden. In diesen Fällen hat jedoch jede Streitpartei ein Kostenrisiko. Denn bei Arbeitsgerichts-Verfahren muss im Gegensatz zu anderen Gerichtsbarkeiten jede Streitpartei in der ersten Instanz seine eigenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen und zwar unabhängig vom Ergebnis, also ob sie gewonnen oder verloren hat.

Eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung würde für einen versicherten Arbeitnehmer jedoch im Versicherungsfall die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitfälle übernehmen. Wichtig ist dabei, dass der Versicherte beim ersten Anwaltstermin die Rechtsschutz-Police vorlegt, damit der Anwalt eine Leistungszusage beim Versicherer für den entsprechenden Rechtsstreit einholen kann.

Viele Rechtsschutzversicherer bieten ihren Kunden unter anderem auch eine telefonische Beratung und helfen beispielsweise bei der Suche nach einem ortsnahen passenden Anwalt.

Quelle: (verpd)

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