Ob es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Patient über die Risiken einer Operation ausreichend aufgeklärt wurde, ausschließlich auf den Inhalt des Aufklärungsprotokolls ankommt, zeigt ein Gerichtsurteil.

Es kommt nicht ausschließlich auf den Inhalt des Aufklärungsprotokolls an, wenn ein Patient behauptet, über die Risiken einer Operation nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein. Zu berücksichtigen ist vielmehr der Verlauf des gesamten Aufklärungsgesprächs, so die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in einem Gerichtsfall (Az.: 3 U 68/15).

Eine 1948 geborene Frau hatte sich wegen anhaltender Kniebeschwerden in die Behandlung der beklagten Klinik begeben. Dort wurde auf ihren Wunsch hin eine gelockerte Schlittenprothese gegen eine andere Art von Kniegelenksprothese ausgetauscht. Die Operation brachte jedoch nicht das von der Patientin erhoffte Ergebnis. Sie ist seit dem Eingriff dauerhaft auf einen Rollstuhl und auf Gehstützen angewiesen. Die Frau behauptete, dass dies auf die Verletzung eines Oberschenkelnervs zurückzuführen sei, die ihr während der Operation zugefügt wurde.

Über das Risiko einer derartigen Verletzung sei sie vor dem Eingriff nicht aufgeklärt worden. Auch im Aufklärungsprotokoll sei kein entsprechender Hinweis zu finden. Die von der Frau angestrengte Gerichtsklage gegen die Klinik und die behandelnden Ärzte auf Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000 Euro sowie eines Kapitalbetrags von 50.000 Euro hatte trotz allem keinen Erfolg. Die Richter des Hammer Oberlandesgerichts wiesen die Ansprüche als unbegründet zurück.

Gesamtbetrachtung

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Patient vor einer Operation ordnungsgemäß über deren Risiken aufgeklärt wurde, kommt es nach Ansicht der Richter nicht allein auf den Inhalt des Aufklärungsprotokolls an. Es habe vielmehr eine Gesamtbetrachtung stattzufinden, bei welcher vom Gericht die an dem Aufklärungsgespräch Beteiligten sowie mögliche Zeugen – im entschiedenen Fall der Ehemann der Klägerin – und gegebenenfalls ergänzend auch ein medizinischer Sachverständiger zu hören seien.

Nach einer entsprechend umfangreichen Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auch über das Risiko von Nervenschäden hinreichend aufgeklärt wurde. Ihre Darstellung, dass mit ihr nie über Risiken der Wechseloperation und einer möglichen Nervenschädigung gesprochen worden sei, hielten die Richter für unglaubwürdig und lebensfremd. Denn schließlich sei der Klägerin erst im Jahr zuvor die Schlittenprothese implantiert worden.

Doch selbst wenn man eine defizitäre Aufklärung der Klägerin über die Risiken einer Nervenverletzung unterstellen würde, führt dies nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer Haftungsverpflichtung der beklagten Klinik und Ärzte. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Ursache der Nervenschädigung nicht zu klären. Das aber hat zur Folge, dass auch kein Behandlungsfehler in der beklagten Klinik festgestellt werden konnte.

Quelle: (verpd)

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