Ein Gerichtsurteil zeigt, ob ein Beschäftigter fristlos entlassen werden darf, nachdem der ankündigt hat, dass er Anweisungen seines Vorgesetzten ignorieren wird.

Ein Beschäftigter, der in einem Gespräch mit der Geschäftsleitung ankündigt, Anweisungen seines unmittelbaren Vorgesetzten ignorieren zu wollen, darf deswegen nicht fristlos entlassen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Gerichtsurteil entschieden (Az.: 11 Sa 681/11).

Ein Arbeitnehmer war in einem Zeitraum von zwei Jahren zweimal von seinem Arbeitgeber abgemahnt worden, weil er Anweisungen seines unmittelbaren Vorgesetzten nicht befolgt hatte. Gut eine Woche nach der zweiten Abmahnung fand ein Gespräch zwischen dem Arbeitnehmer und der Geschäftsleitung der Arbeitgeberfirma statt.

Im Rahmen dieses Gespräches kündigte der Angestellte an, auch weiterhin nicht jede Anweisung seines unmittelbaren Vorgesetzten befolgen zu wollen. Er wurde daraufhin einen Tag später fristlos entlassen.

Zu viel Geduld

Seine hiergegen eingereichte Kündigungsschutzklage begründete der Mann damit, dass sein Vorgesetzter schon seit Monaten nicht mehr mit ihm spreche. Er schreie ihn nur noch an. Im Übrigen sei eine reine Ankündigung, Anweisungen nicht mehr befolgen zu wollen, kein Grund für eine fristlose Entlassung. Dem schloss sich das in der ersten Instanz angerufene Arbeitsgericht an. Es gab der Kündigungsschutzklage statt. Auch mit der hiergegen von dem Arbeitgeber beim Landesarbeitsgericht eingelegten Berufung hatte dieser keinen Erfolg. Sie wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Je länger ein Arbeitgeber ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers hinnimmt, ohne ihn zu entlassen, umso schwieriger wird es für ihn zu begründen, warum allein die Ankündigung der Fortsetzung dieses Verhaltens hinreichender Anlass für eine außerordentliche Kündigung sein soll, so das Gericht. Glaubt man den Angaben des Arbeitgebers, so hatte der Kläger Anweisungen seines unmittelbaren Vorgesetzten bereits seit mehr als eineinhalb Jahre ignoriert.

Doch anstatt ihn deswegen nach der ersten offenkundig erfolglosen Abmahnung zu entlassen, wurde er ein zweites Mal abgemahnt. Der Arbeitnehmer musste daher nicht damit rechnen, dass er nach dem Ausspruch der zweiten Abmahnung nur deswegen entlassen werden würde, weil er angekündigt hatte, auch weiterhin nicht alle Anweisungen seines Vorgesetzten befolgen zu wollen.

Nicht genutzte Chance

Nach Ansicht des Gerichts hätte sein Arbeitgeber vielmehr eine weitere konkrete Arbeitsverweigerung abwarten müssen, um den Beschäftigten fristlos entlassen zu können. Denn nach dessen Ankündigung hätte er durchaus die Möglichkeit gehabt, auf den Arbeitnehmer einzuwirken und ihm zu verdeutlichen, dass er nicht dazu bereit ist, das für die Zukunft angekündigte Fehlverhalten hinzunehmen. So wäre es möglicherweise doch noch zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen.

Von dieser Möglichkeit hat der Arbeitgeber keinen Gebrauch gemacht. Seine Berufung hatte daher keinen Erfolg. Einen Grund, eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen, sah das Gericht nicht. Das Urteil zeigt, dass man nicht alles klaglos hinnehmen muss. Allerdings sollte man wissen, dass bei einem Arbeitsrechtsstreit in der ersten Instanz der Arbeitgeber und der klagende Arbeitnehmer unabhängig vom Ergebnis die jeweiligen Kosten selbst tragen müssen.

Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer wie in dem aufgezeigten Fall den Rechtsstreit gewinnt, muss er seine Anwalts- und anteiligen Gerichtskosten selbst bezahlen. Trotzdem muss man nicht aus finanziellen Gründen grundsätzlich auf sein Recht verzichten. Eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung übernimmt nämlich im Versicherungsfall die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat. Mehr Informationen hierzu gibt es bei einem Fischer & Fischer Versicherungsexperten.

(verpd)

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