Ob grundsätzlich von einer Versorgungsehe auszugehen ist, wenn einer der Eheleute bei der Heirat an Krebs erkrankt ist, zeigt ein Gerichtsurteil.

Ist bei der Heirat einer der Eheleute an Krebs erkrankt, kann dann nicht von einer Versorgungsehe ausgegangen werden, wenn es sich offenkundig nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit einem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 2 R 3931/18).

Eine im Jahr 1940 geborenen Frau hatte im April 2015 ihren gleichaltrigen Mann geheiratet. Das Paar hatte sich 1997 kennengelernt und war vier Jahre später zusammengezogen.

Sechs Jahre vor der Eheschließung war bei dem Mann ein Prostatakarzinom diagnostiziert worden. Das wurde zunächst erfolgreich behandelt. Dennoch starb der Mann im Januar 2016. In der Todesbescheinigung wurde neben einer Parkinsonkrankheit und einer Herzinsuffizienz unter anderem das Prostatakarzinom genannt.

Prostatakarzinom

Der Antrag der hinterbliebenen Gattin auf Zahlung einer gesetzlichen Witwenrente wurde von dem Rentenversicherungs-Träger abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass bei Eheschluss von einer schweren lebensbedrohlichen Erkrankung ihres verstorbenen Mannes ausgegangen werden musste.

Da die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden habe, handele es sich nach Ansicht des Rentenversicherungs-Trägers folglich um eine sogenannten Versorgungsehe im Sinne von Paragraf 46 Absatz 2a SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch). Diese begründe keinen Rentenanspruch.

Dem wollten sich die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht anschließen. Sie gaben der Klage der Witwe auf Zahlung einer Rente statt.

Besondere Umstände

Nach Ansicht des Gerichts liegen besondere Umstände vor, die nicht den Schluss zuließen, dass eine Versorgungsabsicht der Beweggrund war, die Ehe zu schließen. Eine gewichtige Bedeutung komme dabei dem Gesundheitszustand des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Heirat zu. Den Arztberichten lasse sich nämlich nicht entnehmen, dass er seinerzeit an einer lebensbedrohlichen Erkrankung litt.

Damals sei der Wert für das prostataspezifische Antigen (PSA-Wert) bis zur Nachweisgrenze gesunken. Es hätten stabile Verhältnisse ohne Anhalt für ein Fortschreiten der Krebserkrankung bestanden. Eine Behandlungs-Bedürftigkeit habe sich nicht ergeben.

Die Richter hielten daher die Behauptung der Witwe für glaubwürdig, dass der schon lange gehegte Wunsch zu heiraten das leitende Motiv für die Eheschließung war. Sie hat daher einen Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente.

Finanzielle Absicherung für den Hinterbliebenen

Möchte ein Paar – egal, ob es nicht, erst kurz oder schon länger verheiratet ist – sichergehen, dass beim Ableben eines Partners der andere in jedem Fall finanziell abgesichert ist, sollte eine entsprechende Vorsorge getroffen werden.

Bei einer Risikolebens-Versicherung auf Gegenseitigkeit können beispielsweise beide Partner als versicherte Person eingetragen werden. Auch mit einer Kapitallebens-Versicherung, die in erster Linie eigentlich als Kapitalanlage oder zur Altersvorsorge gedacht ist, ist ein Hinterbliebenenschutz für den Partner möglich.

Stirbt ein Partner, erhält der andere die vereinbarte Leistung. Wer möchte, dass eine Kapital- oder Risikolebens-Versicherung im Todesfall nur an den Lebenspartner oder Ehepartner ausgezahlt wird, kann den Partner als Bezugsberechtigten namentlich einsetzen lassen.

Quelle: (verpd)

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