Bei einer Scheidung gibt es oft nicht nur Streit um das Hab und Gut, sondern auch um die Renten- und Altersversorgungs-Ansprüche, die der Einzelne während seiner Ehezeit erworben hat. Eine Broschüre zeigt, welche Auswirkung eine Scheidung auf die spätere Rente hat.

Während einer Ehe erarbeitet sich ein Paar in der Regel diverse Sach- und Vermögenswerte wie eine Immobilie, Autos und/oder erspartes Geld auf Bankkonten oder in Form von Lebensversicherungen und sonstigen Geldanlageformen gemeinsam. Bei einer Scheidung werden diese Werte normalerweise in irgendeiner Form aufgeteilt. Ähnliches gilt im Übrigen auch für Renten- und Versorgungsansprüche der einzelnen Ehegatten, wie eine aktuelle Broschüre zeigt.

Ähnlich wie Sach- oder Vermögenswerte, die während einer Ehe angeschafft oder angespart wurden, sind von einer Scheidung auch die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus privaten Rentenversicherungen betroffen. Diese Versorgungsanrechte, welche die Ehepartner während ihrer Ehe erworben haben, werden im Rahmen des sogenannten Versorgungsausgleichs normalerweise zu gleichen Teilen aufgeteilt. So soll sichergestellt werden, dass beide Partner gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit haben.

Vor dem Gesetz werden nämlich derartige Versorgungsanrechte als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet, die bei einer Trennung aufzuteilen sind. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens entscheidet das Familiengericht über die genaue Aufteilung dieser Ansprüche. Ein gesonderter Antrag muss hierfür nicht gestellt werden, wenn die Ehe länger als drei Jahre bestanden hat.

Der Versorgungsausgleich

Bei einem derartigen Versorgungsausgleich werden beispielsweise Renten oder -anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder von berufsständischen Versorgungs-Einrichtungen sowie Ansprüche aus Riester- und Rürup-Renten aufgeteilt.

Das Gleiche gilt für Versorgungen oder Versorgungs-Anwartschaften aus einem Beamtenverhältnis oder aus der betrieblichen Altersversorgung wie einer Direktversicherung. Auch die Renten oder Rentenanwartschaften aus privaten Versicherungsverträgen wie eine Versicherung wegen Berufs-, Erwerbs-, Dienstunfähigkeit oder Invalidität oder auch eine Lebensversicherung auf Rentenbasis werden im Versorgungsausgleich aufgeteilt.

Nicht vom Versorgungsausgleich betroffen sind dagegen Leistungen mit Entschädigungscharakter. Darunter fallen zum Beispiel Renten aus der gesetzlichen oder privaten Unfallversicherung, aber auch private Lebensversicherungen, die nach Vertragsablauf nicht als Rente, sondern als Kapitalsumme ausgezahlt werden. Bei Letztgenanntem kann jedoch ein güterrechtlicher Ausgleich im Rahmen des Zugewinnausgleichs in Betracht kommen.

Härtefälle und Vereinbarungen

Kein Versorgungsausgleich wird bei bestimmten Härtefällen durchgeführt, beispielsweise wenn ein Ehepartner während der Ehe seine Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen, grob verletzt hat. Wenn beide Ehepaare dies wünschen, kann in einem notariellen Ehevertrag auch von vornherein eine Aufteilung der Versorgungsansprüche im Scheidungsfall ausgeschlossen werden.

Selbst während des laufenden Scheidungsverfahrens kann eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die von der gesetzlichen Aufteilung abweicht, unter Berücksichtigung gewisser Formalitäten getroffen werden, wenn beide Ehepartner einverstanden sind. Zum Beispiel kann ein Ehegatte auf die vom anderen Ehepartner erworbenen Versorgungsansprüche verzichten, wenn ihm dafür beispielsweise das während der Ehe erworbene Wohnhaus zugesprochen wird.

Bei der Deutschen Rentenversicherung kann die aktualisierte Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“ bestellt oder auch kostenlos heruntergeladen werden. Sie gibt detaillierte Informationen, welche Versorgungsansprüche wie geteilt werden, was davon nicht betroffen ist und wie sich zum Beispiel ein Versorgungsausgleich auf die Rente auswirkt.

(verpd)

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