Vor Kurzem hat der Gesetzesgeber Verbesserungen bei der staatlich geförderten Altersvorsorge in Form der Riester-Rente beschlossen, die ab 1. Januar 2018 greifen. Unter anderem gibt es dann eine höhere Zulage für Riester-Sparer.

Jeder, der einen Riester-Vertrag hat oder noch abschließen will, profitiert von den jüngst beschlossenen Änderungen, die zum Teil ab 2018 in Kraft treten. Neben einer Zulagenerhöhung, von der alle Riester-Sparer profitieren, gibt es weitere eingeräumte Vorteile für bestimmte Personengruppen, unter anderem für Riester-Renten-Empfänger, die nur wenig gesetzliche Rente haben.

Seit 2002 können unter anderem alle gesetzlich rentenversicherungs-pflichtigen Arbeitnehmer, rentenversicherungs-pflichtige Selbstständige wie Künstler oder freiberufliche Hebammen, aber auch Beamte eine staatlich geförderte Altersvorsorge in Form eines Riester-Renten-Vetrages abschließen. Wenn sie mindestens einen Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr in den Riester-Vertrag einzahlen, haben sie Anspruch auf eine Förderung in Form eines jährliche Grundzulage sowie eventuell auch einer Kinderzulage und können möglicherweise auch Steuervorteile nutzen.

Vor Kurzem wurde eine Reihe von Verbesserungen bei der Riester-Rente im Rahmen des verabschiedeten Betriebsrenten-Stärkungsgesetzes beschlossen.

Grundzulage: Aus 154 Euro werden 175 Euro

Eine Verbesserung ist nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) die Anhebung der jährlichen Grundzulage von bisher 154 Euro auf 175 Euro ab dem 1. Januar 2018. „Durch die Erhöhung der Grundzulage auf 175 Euro ist der Abschluss eines Riester-Vertrags für die private Altersvorsorge damit noch attraktiver“, so das BMF. Riester-Sparer erhalten zudem weiterhin für jedes Kind, für das sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, zusätzlich 185 Euro pro Jahr dem Vertrag gutgeschrieben. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2008 geboren wurden, sind es jährlich 300 Euro.

Das BMF erklärt an einem Rechenbeispiel den Vorteil: „Für eine Person mit zwei Kindern, die … 20 Jahre in einen Riester-Vertrag einzahlt, summieren sich allein die Zulagen durch den Staat auf 15.500 Euro. Zuzüglich der eingezahlten Eigenbeiträge kommt damit ein ordentliches Finanzpolster für die eigene Altersvorsorge zusammen, das die im Alter zur Verfügung stehenden Einkünfte entsprechend erhöht.“ Das Ministerium betont weiter: „Durch die Erhöhung der Grundzulage auf 175 Euro ist der Abschluss eines Riester-Vertrages für die private Altersvorsorge damit noch attraktiver.“

Neues zur Riester-Rente bei Grundsicherung

Wer im Rentenalter eine so niedriges Alterseinkommen inklusive der gesetzlichen Rente hat, dass er auf eine Grundsicherung, also eine Sozialhilfe aus Steuermitteln angewiesen ist, dem wurde bisher auch die Rente aus einem Riester-Rentenvertrag komplett als Einkommen mitangerechnet. Der Betroffene hatte dadurch von seiner Riester-Rente nicht viel. Dies wurde nun geändert.

„Durch die Schaffung eines neuen Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Riester-Renten zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungs-Leistungen nicht mehr voll angerechnet. Es wird ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro monatlich für die Bezieher dieser Leistungen gewährt. Ist die Riester-Rente höher als 100 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30 Prozent anrechnungsfrei. Auf diese Weise können bis zu 202 Euro anrechnungsfrei gestellt werden“, wie das BMF erklärt.

Rechenbeispiel

Das BMF verdeutlicht dies an einem Beispiel eines Rentners, der monatlich 160 Euro Riester-Rente erhält und dessen gesamtes Alterseinkommen so niedrig ist, dass er eine Grundsicherung beantragt.

Dabei werde zwar die Riester-Rente als Einkommen angerechnet, allerdings greife hier der neue Freibetrag: „Bei seiner Riester-Rente sind 100 Euro anrechnungsfrei sowie 30 Prozent der übersteigenden 60 Euro (= 18 Euro). Insgesamt sind dann 118 Euro anrechnungsfrei, und es werden nur 42 Euro bei der Berechnung der Grundsicherungs-Leistungen als Einkommen berücksichtigt. Die 118 Euro behält der Riester-Rentner zusätzlich zu den Grundsicherungs-Leistungen ...“

Verbesserung für Beamte

Beamte, Richter, Berufssoldaten und Zeitsoldaten, die einen Riester-Vertrag haben, müssen bei ihrer Besoldungsstelle einwilligen, dass die Besoldungsdaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übermittelt werden dürfen. Diese Einwilligung ist eine Voraussetzung bei dieser Personengruppe, dass ein Anspruch auf eine Zulage besteht. Sie muss bisher bis zwei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres, in dem sie als Riester-Sparer Beiträge einbezahlt haben, erteilt worden sein.

Ab 2019 ist diese Einwilligung „nun grundsätzlich im Beitragsjahr zu erteilen. Stellt sich dann heraus, dass diese vergessen wurde, kann die Einwilligung nachträglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens nachgeholt werden. Dies hat den Vorteil, dass die fehlende Einwilligung früher bemerkt wird, der Fehler behoben werden kann und die Zulagenförderung nicht verloren geht“, wie das BMF betont.

Wann es die volle Förderung gibt

Die volle Förderung in Form der gesamten Grundzulage und der Kinderzulage erhält ein Riester-Sparer, wenn er einen Mindesteigenbetrag von vier Prozent seines Vorjahres-Bruttoeinkommens für den Vertrag aufwendet. Zahlt er weniger ein, mindestens jedoch 60 Euro im Jahr, erhält er eine anteilige Förderung. Zudem sind bis zu 2.100 Euro der eingezahlten Prämien inklusive der Zulagen im Jahr als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.

Stellt das Finanzamt fest, dass die Steuerersparnis durch diesen Sonderausgabenabzug höher ist als die Summe der Zulagen, erhält der Riester-Sparer eine entsprechende Herabsetzung der zu zahlenden Einkommensteuer. Tipp: Auch Ehepartner von Förderberechtigten können unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit als mittelbar Zulageberechtigte einen Anspruch auf die staatliche Förderung im Rahmen eines Riester-Vertrages haben. Mehr Details zur Riester-Rente und den Neuerungen können beim Versicherungsfachmann erfragt werden.

Quelle: (verpd)

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