Eine aktuelle Statistik belegt, dass die Zahl der Scheidungen seit Jahren rückläufig ist. Dennoch ist es für die Betroffenen oft emotional eine schwere Zeit. Allerdings muss gerade in dieser Situation vieles geregelt werden, auch hinsichtlich des künftigen Versicherungsschutzes.

Letztes Jahr haben sich rund 162.400 Ehepaare scheiden lassen, das ist die niedrigste Anzahl an Scheidungen seit 1994. Für den einzelnen Betroffenen ändert sich häufig vieles – auch bei der Absicherung durch die bisher bestehenden Versicherungspolicen. Wer nicht rechtzeitig handelt, steht in einigen Bereichen im schlimmsten Falle sogar ohne den gewohnten Versicherungsschutz da.

Nach aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) ließen sich letztes Jahr 162.397 Ehepaare scheiden, 0,6 Prozent weniger als noch in 2015. Seit 2011 geht damit die Anzahl der Scheidungen stetig zurück. 2016 gab es zudem weniger Scheidungen als in den vorherigen Jahren seit 1994. 2003 gab es die meisten Scheidungen, nämlich 213.975. Im Durchschnitt hielten die Ehen bis zur Scheidung in 2016 15 Jahre. Damit setzt sich die Tendenz, dass die durchschnittliche Ehedauer bis zur Scheidung weiter zunimmt, fort.

In den Jahren 2000 bis 2002 lag die Ehedauer bei den geschiedenen Ehen im Durchschnitt bei zwölf Jahren und elf Monaten. Auch die Scheidungsquote erreichte seit dem Jahr 2000 letztes Jahr den niedrigsten Wert. Allerdings wurde statistisch gesehen auch in 2016 immer noch jede dritte Ehe geschieden. Von 1.000 geschlossenen Ehen eines Jahrganges gab es bei einer Ehedauer von null bis 25 Jahren in 2016 346 Scheidungen – 2004 betrug die bisher höchste Scheidungsquote 425 Scheidungen je 1.000 geschlossene Ehen eines Jahrganges.

Wenn aus einem Haushalt zwei werden

Eine Scheidung bedeutet meist, dass sich die bisherige Lebenssituation grundlegend ändert. So werden beispielsweise aus einem Haushalt zwei. Neben der Aufteilung der Sach- und Vermögenswerte gilt es für die Betroffenen, auch an den bestehenden und künftigen Versicherungsschutz zu denken. Denn durch die Scheidung können in einigen Bereichen existenzielle Absicherungslücken entstehen, beispielsweise, weil eine bisher bestehende Mitversicherung in einer oder mehreren Versicherungspolicen entfällt.

So ist beispielsweise abzuklären, ob eine bestehende Hausratversicherung für den in der Wohnung verbleibenden Partner weitergilt oder ob der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung des ausgezogenen Ex-Partners übergehen soll. Je nachdem muss derjenige, der bisher nicht Versicherungsnehmer war, eine neue Police für seine aktuelle Wohnung abschließen. Der Inhaber der bisherigen Hausrat-Police kann entsprechend seiner geänderten Wohnsituation beispielsweise die Versicherungssumme anpassen.

Damit der Haftpflichtschutz nicht verloren geht

Auch bei einer privaten Haftpflichtversicherung ist meist ein Ehepartner Versicherungsnehmer und der andere lediglich mitversichert. Die Mitversicherung des Ehepartners endet in diesem Fall mit der Ehescheidung. Das Gleiche gilt für eine Privatrechtsschutz-Police. Kinder, die bisher in den genannten Policen mitversichert waren, bleiben es in der Regel auch weiterhin. Für eine Absicherung des bisher mitversicherten Ehepartners ist jedoch der Abschluss einer eigenen Privathaftpflicht- und auch Privatrechtsschutz-Versicherung notwendig.

Übrigens: Die Privathaftpflicht-Police gehört zu den wichtigsten Versicherungen, die Privatpersonen haben sollten, da jeder, der einen anderen unabsichtlich zum Beispiel als Besucher, als Fußgänger oder als Radfahrer schädigt, unbegrenzt dafür haften muss. Eine Privathaftpflicht-Versicherung übernimmt jedoch solche Schäden.

Wenn das bisherige Familienauto auf einen Ehepartner übergeht

Die Kfz-Haftpflichtversicherung besteht für ein bestimmtes Fahrzeug. Doch auch hier ist einer der Ehepartner als Versicherungsnehmer eingetragen. Dem Versicherungsnehmer der Kfz-Versicherung gehört der dem Vertrag zugrunde liegende Schadenfreiheitsrabatt (SFR). Das gilt selbst dann, wenn der andere Ehepartner als Halter in der Kfz-Versicherungspolice oder sogar im Kfz-Brief eingetragen war.

Wird das Fahrzeug nach der Trennung von demjenigen (weiter-)gefahren, der bisher nicht Versicherungsnehmer war, muss dieser eine eigene Kfz-Versicherung abschließen. Zwar kann der SFR unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den anderen Partner übertragen werden, allerdings muss dazu in der Regel der bisherige Versicherungsnehmer zustimmen.

Damit der gesetzliche Krankenschutz ...

Damit es nach einer Scheidung zu keiner Lücke beim Krankenversicherungs-Schutz kommt, ist es sinnvoll, sich bereits vor dem Scheidungsurteil darum zu kümmern, wie und wo man danach versichert ist. Eheleute, die aufgrund einer beruflichen Tätigkeit gesetzlich krankenversichert sind, bleiben auch nach der Scheidung entsprechend krankenversichert. Anders bei einem Ehepartner, der durch die kostenlose Familienmitversicherung gesetzlich krankenversichert ist und der auch nach der Scheidung keine sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung ausübt.

Für ihn endet der Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, also normalerweise einen Monat nach Zustellung des Urteils durch das Gericht. Betroffene haben jedoch binnen drei Monaten ab Rechtskraft der Scheidung die Möglichkeit, der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillig Versicherter beizutreten, müssen dann aber monatlich Krankenversicherungs-Beiträge an die Krankenkasse zahlen. Für die bisher mitversicherten Kinder kann frei gewählt werden, über welchen Elternteil sie künftig mitversichert sein sollen.

… oder die private Krankenabsicherung nahtlos weiterbesteht

Bei der privaten Krankenversicherung (PKV) ist für jede versicherte Person ein Beitrag zu zahlen. Ist bei dem jeweiligen Vertrag die versicherte Person auch gleichzeitig der Versicherungsnehmer, ändert sich bei einer Trennung nichts. Anders jedoch, wenn bei einer PKV-Police ein Ehepartner Versicherungsnehmer und der andere die versicherte Person ist.

Dann könnte der Versicherungsnehmer zwar den Vertragsteil kündigen, der sich auf den bisherigen Partner als versicherte Person bezieht, aber nur, wenn er nachweist, dass dieser davon Kenntnis hat.

Die bisherige versicherte Person könnte in diesem Fall jedoch innerhalb zwei Monaten eine Weiterversicherung in einem eigenen PKV-Vertrag beantragen. Ein Wechsel in eine GKV ist nur unter bestimmten Umständen möglich.

Auf die Bezugsrechte bei der Lebensversicherung achten

Bei einer bestehenden Lebensversicherung, die auch nach der Scheidung fortgeführt wird, ist es wichtig auf die eingetragenen Bezugsrechte zu achten. Ist bei einer solchen Police als Bezugsberechtigter im Falle des Todes der versicherten Person die Ehefrau oder der Ehemann namentlich angegeben, würde auch nach der Scheidung die genannte Person die Versicherungsleistung erhalten. Wünscht man das nicht, kann man als Versicherungsnehmer dies jederzeit ändern.

Anders ist es jedoch, wenn die Bezugsberechtigung bei einer Lebensversicherung als „unwiderruflich“ angegeben wurde. Dann benötigt der Versicherungsnehmer für eine Änderung das schriftliche Einverständnis des bisher Bezugsberechtigten.

Ist als Bezugsberechtigter nur der Begriff „Ehepartner“ in der Police eingetragen, also ohne namentliche Nennung des bisherigen Ehepartners, sollte der Versicherungsnehmer im Falle einer Scheidung ebenfalls aktiv werden und das Bezugsrecht ändern. Denn anderenfalls kann es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: ZR 437/14) sein, dass selbst nach einer Wiederheirat nicht der aktuelle, sondern der geschiedene Ehepartner die Leistung bekommt.

Dokumente sichern und frühzeitig handeln

Neben den genannten können auch andere Versicherungspolicen wie eine Unfall- oder Gebäudeversicherung von den Auswirkungen einer Scheidung betroffen sein. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass es durch die Scheidung nicht zu sonstigen Absicherungslücken, die zu einer existenziellen Gefährdung führen können, kommt.

Grundsätzlich ist es daher ratsam, sich bereits bei einer Trennung und vor der rechtsgültigen Scheidung von einem Versicherungsfachmann beraten zu lassen. Unter anderem ist es beispielsweise wichtig, alle Versicherer, bei denen eine Versicherungspolice besteht, umgehend zu informieren, wenn ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.

Auch geänderte Bankverbindungen sind den Versicherern mitzuteilen, wenn sich dadurch Änderungen bei der Abbuchung der Versicherungsprämien ergeben, um Mahnkosten bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes zu vermeiden. Zudem sollte jeder beispielsweise mit entsprechenden Kopien sicherstellen, dass wichtige Unterlagen und Dokumente wie bestehende Versicherungs-Policen nicht während einer Trennung „verloren“ gehen.

Quelle: (verpd)

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