Ein Gericht hatte zu klären, inwieweit es bei der Sozialversicherungs-Freiheit für kurzfristige Minijobs darauf ankommt, an wie vielen Tagen die Tätigkeit ausgeübt wird.

Bei der Frage der Sozialversicherungs-Freiheit für kurzfristige Minijobs kommt es nicht darauf an, an wie viel Tagen in der Woche die Tätigkeit ausgeübt wird. Entscheidend ist ausschließlich, dass der gesetzliche Rahmen von 70 Arbeitstagen innerhalb von längstens drei Monaten eines Kalenderjahres nicht überschritten wird. Das hat das Bundessozialgericht in einem Streitfall entschieden (Az.: B 12 KR 34/19 R).

Ein Arbeitgeber hatte mit einer jungen Frau für die Zeit zwischen deren Abiturabschlussprüfung und dem Beginn ihres Studiums einen Rahmenarbeitsvertrag für Bürotätigkeiten über eine kurzfristige Beschäftigung (Kurzfristiger Minijob) abgeschlossen. Der Vertrag sah vor, dass sie in der Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 7. September des gleichen Jahres an maximal 50 Arbeitstagen arbeiten sollte. Auf Grundlage dieses Vertrags wurde ihr letztlich für 49 Arbeitstage ein Entgelt in Höhe von 7.000 Euro gezahlt. Sozialversicherungs-Beiträge führte der Arbeitgeber nicht ab.

Das hielt der Sozialversicherungs-Träger für falsch. Nach einer Betriebsprüfung forderte er von dem Unternehmen eine Nachzahlung in Höhe von rund 2.700 Euro. Das begründete der Träger damit, dass die Regelungen für eine kurzfristige Beschäftigung auf die junge Frau nicht anzuwenden seien. Denn die Zeitgrenze von maximal 50 Arbeitstagen sei nur dann anwendbar, wenn eine Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt werde. Das sei im Fall der Bürokraft nachweislich nicht so gewesen.

Maximal vier Tage pro Woche

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte der Arbeitgeber zunächst Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Dresdener Sozialgericht hob den Bescheid des Sozialversicherungs-Trägers auf und gab der Klage statt. Das in zweiter Instanz mit der Sache beschäftigte Sächsische Landessozialgericht hielt die Forderung hingegen für berechtigt.

Denn eine sinnvolle Abgrenzung der im Sozialversicherungs-Gesetz genannten unterschiedlichen Zeitgrenzen ergebe sich nur dann, wenn die Grenze von 50 Arbeitstagen ausschließlich auf Beschäftigungen von maximal vier Tagen pro Woche Anwendung finde.

Keine Zeitgrenze bei Tagen

Doch dem wollte sich das von dem Arbeitgeber in Revision angerufene Bundessozialgericht nicht anschließen. Nach Ansicht der Richter hat der Sozialversicherungs-Träger zu Unrecht die Nachzahlung von Beiträgen vom Unternehmen verlangt. Gemäß Paragraf 8 SGB IV (Viertes Sozialgesetzbuch) setze eine geringfügige Beschäftigung beziehungsweise ein kurzfristiges Beschäftigungs-Verhältnis nicht voraus, dass die Tätigkeit an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt werde.

Das sei weder dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen noch entspreche das der Intention des Gesetzgebers. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer müssen also bei einem gewerblichen kurzfristigen Minijob Sozialabgaben entrichten. Für den Arbeitgeber fallen jedoch Umlagen in Höhe von 1,51 Prozent an. Übrigens: Anders als bei 450-Euro-Minijobs, bei denen das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 450 Euro nicht übersteigen darf, gilt für kurzfristige Beschäftigungs-Verhältnisse kein Einkommenslimit.

Quelle: (verpd)

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