Ein Sozialgericht hatte darüber zu entscheiden, ob einem Rentner tatsächlich eine eigentlich notwendige Sozialhilfeleistung in Form einer Grundsicherung verwehrt werden darf, nur weil für den Betroffenen noch eine Sterbegeld-Versicherung besteht.

Vermögen, das im Rahmen einer Sterbegeld-Versicherung zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart wird, darf nicht auf ergänzende Grundsicherungs-Leistungen angerechnet werden. Das geht aus einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Gießen hervor (Az.: S 18 SO 108/14).

Weil ihre Altersrente nicht ausreichte, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, bezog eine 68-Jährige ergänzende Grundsicherungs-Leistung in Höhe von rund 150 Euro pro Monat. Im Rahmen eines Weiterbewilligungs-Antrags wies die Frau den Grundsicherungs-Träger darauf hin, dass sie vor Jahren bei einem Lebensversicherer eine Sterbegeld-Versicherung abgeschlossen habe, um die Finanzierung einer angemessenen Bestattung sicherzustellen.

Das nahm der Grundsicherungs-Träger zum Anlass, die Seniorin nicht mehr zu unterstützen. Denn sie müsse zunächst den Rückkaufswert der Versicherung zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts nutzen. Zu Unrecht, befanden die Richter des Gießener Sozialgerichts. Sie gaben der Klage der 68-Jährigen auf die laufende Zahlung weiterer ergänzender Grundsicherungs-Leistungen statt.

Härtefallregelung

Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass ein Hilfebedürftiger gemäß Paragraf 90 SGB XII (Zwölftes Sozialgesetzbuch) mit Ausnahme des sogenannten Schonvermögens sein gesamtes verwertbares Vermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhalts einsetzen muss, bevor er einen Anspruch auf ergänzende Grundsicherungs-Leistungen hat.

„Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart worden sind, sind jedoch durch die Härtefallregelung des Paragrafen 90 Absatz 3 SGB XII geschützt“, so das Gericht.

Das ist nach Ansicht der Richter zumindest dann der Fall, wenn sichergestellt ist, dass das angesparte Vermögen tatsächlich für eine Bestattung verwendet wird. Davon sei bei einer zweckgebundenen Sterbegeld-Versicherung auszugehen.

Unwirtschaftlich

Die bloße Absicht eines Hilfebedürftigen, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden, ohne einen entsprechenden Teil seines Vermögens aus dem übrigen Vermögen auszugliedern, reiche hingegen nicht aus.

Das Gericht hielt im Übrigen das Verlangen des Grundsicherungs-Trägers, dass sich die Klägerin den Rückkaufswert des Vertrages auszahlen lassen solle, für offenkundig unwirtschaftlich und damit für überzogen.

Denn in diesem Fall hätte die Klägerin einen Verlust von mehr als 29 Prozent in Kauf nehmen müssen. Eine derart hohe Verlustquote müsse jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht hingenommen werden.

Quelle: (verpd)

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