Wenn Unternehmen, Verbände oder Vereine einen Künstler oder Publizisten beauftragen, müssen sie je nach Auftragsvolumen als Auftraggeber eine Künstlersozialabgabe zahlen. Vor Kurzem wurde die Höhe des Abgabesatzes für 2017 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben.

Nimmt eine Firma oder ein Verein die Dienste eines selbstständigen Künstlers wie Webdesigners, Musikers, Grafikers oder Werbetexters in Anspruch, wird dafür nicht nur ein Honorar fällig. Je nach Umfang der Aufträge pro Kalenderjahr muss der Auftraggeber auch einen bestimmten Prozentsatz der hierfür gezahlten Honorare an die Künstlersozialkasse abführen. 2017 sinkt der Abgabesatz im Vergleich zu diesem Jahr um 0,4 Prozent von insgesamt 5,2 auf 4,8 Prozent, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jetzt bekannt gab.

Freiberufler, Unternehmen, Verbände oder Vereine, die einen oder mehrere Künstler nicht nur gelegentlich beschäftigen, sind in der Regel zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Dies trifft beispielsweise auf jeden zu, der einen Webdesigner, Fotografen, Grafiker, Publizisten und/oder Journalisten beauftragt, Internetauftritte, Werbeplakate, Produktverpackungen oder Pressemitteilungen zu entwerfen oder zu erstellen. Nähere Einzelheiten zur Abgabepflicht sind bei der Künstlersozialkasse nachzulesen.

So gilt laut Künstler-Sozialversicherung als nicht mehr nur gelegentliche Auftragserteilung, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte (Honorare) in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt.

Alle „nicht kommerziellen“ Veranstalter wie Hobby- und Laienmusikvereine- oder Karnevalsvereine sind nur dann abgabenpflichtig, wenn sie zudem in einem Kalenderjahr mindestens vier oder mehr Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern oder Publizisten aufführen oder darbieten.

Hintergrund zur Künstlersozialabgabe

Der Grund der Abgabepflicht: In der Künstler-Sozialversicherung sind freischaffende Künstler und Publizisten gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversichert. Ähnlich wie Arbeitnehmer müssen die selbstständig tätigen Künstler und Publizisten nur die Hälfte der Beiträge für die genannten Sozialversicherungen aus der eigenen Tasche bezahlen.

Die übrige Hälfte übernimmt die Künstlersozialkasse, finanziert durch einen Bundeszuschuss sowie die Abgabe der Verwerter, also der Auftraggeber der Selbstständigen. Diese sogenannte Künstlersozialabgabe wird jedes Jahr auf Basis von Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgelegt.

Abgabesatz sinkt wieder

Wie das BMAS vor Kurzem unter Berufung auf die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 mitteilte, sinkt der Abgabesatz im kommenden Jahr auf 4,8 Prozent. In den letzten drei Jahren hatte der Satz mit 5,2 Prozent noch 0,4 Prozentpunkte höher gelegen. Den höchsten Wert in diesem Jahrtausend gab es 2005 mit 5,8 Prozent, den niedrigsten in den Jahren 2002 und 2003 mit 3,8 Prozent.

Die aktuelle Senkung führt das Ministerium darauf zurück, dass das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabe-Satzes Wirkung zeige. In diesem Rahmen gab es zuletzt deutlich intensivere Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse aufseiten der Arbeitgeber beziehungsweise Verwerter (Auftraggeber).

Nichtbeachtung kann teuer werden

„Deutlich mehr Auftraggeber beziehungsweise Unternehmen kommen mittlerweile ihrer Abgabepflicht nach. Die Zahl der abgabenpflichtigen Unternehmen stieg um rund 25 Prozent von insgesamt rund 181.000 abgabenpflichtigen Unternehmen im Jahr 2014 auf rund 227.000 abgabepflichtige Unternehmen im Jahr 2015 an“, so das BMAS. Die Folgen seien eine größere Abgabegerechtigkeit und eine Entlastung für alle abgabenpflichtigen Unternehmen und Verwerter.

Wer sich nicht sicher ist, ob er abgabenpflichtig ist oder nicht, sollte sich zur Klärung der Abgabepflicht und zur Vermeidung von Nachteilen an die Künstlersozialkasse wenden. Denn eine Nichtzahlung der Abgabe kann zu hohen Strafen von bis zu 50.000 Euro führen.

Quelle: (verpd)

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