Auch im kommenden Jahr steigen die Rechengrößen in der Sozialversicherung auf breiter Front an. Das hat Auswirkungen für Arbeitnehmer.

Jährlich werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung, die ab 1. Januar des nächsten Jahres gelten, gemäß der Einkommensentwicklung im vorvergangenen Jahr angepasst. In 2017 steigen dadurch die Beitragsbemessungs-Grenzen in der Renten- sowie in der Kranken- und Pflegeversicherung. Auch die Versicherungspflicht-Grenze in der Krankenversicherung wird nach einer vor Kurzem vom Bundeskabinett beschlossenen Verordnung erhöht, was den Zugang zur privaten Krankenversicherung wieder weiter erschwert.

Der vom Kabinett kürzlich verabschiedeten „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017“ ist zu entnehmen, wie sich die Sozialversicherungs-Grenzwerte ab 2017 verändern. Formal muss der Bundesrat der Verordnung zwar noch zustimmen. Dies gilt jedoch als reine Formsache, da die Veränderung der Sozialversicherungs-Grenzwerte festen mathematischen Vorgaben folgt, nämlich der Entwicklung der Löhne und Gehälter im Vorvorjahr, aktuell also 2015.

Die Lohnsteigerung in 2015 bezifferte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf 2,65 Prozent im Bundesgebiet – in den alten Bundesländern waren es demnach 2,46 Prozent, in den neuen Bundesländern 3,91 Prozent. Auf Grundlage dieser Änderung sind auch die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2017 angehoben worden.

Beitragsbemessungs-Grenzen steigen sowohl in der Kranken-…

Zu diesen Rechengrößen zählen zum Beispiel die Beitragsbemessungs-Grenzen (BBMG) der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Diese Beitragsbemessungs-Grenzen legen fest, bis zu welcher Einkommensobergrenze die Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung erhoben werden. Ist das Gehalt eines Arbeitnehmers höher, errechnet sich sein zu zahlender Sozialversicherungs-Beitrag maximal aus der festgelegten Beitragsbemessungs-Grenze.

Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) wird laut BMAS zum 1. Januar 2017 um 1.350 Euro auf 52.200 Euro (2016: 50.820,00 Euro) im Jahr erhöht.

Monatlich steigt die Grenze somit von 4.237,50 Euro in 2016 auf 4.350 Euro in 2017. Dadurch wird der Beitrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung für Versicherte mit einem Einkommen oberhalb der BBMG teurer.

… als auch in der Rentenversicherung

Die BBMG in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosen-Versicherung steigt bezogen auf das monatliche Bruttoeinkommen ab 1. Januar 2017 um 150 Euro auf 6.350 Euro im Westen beziehungsweise um 300 Euro auf 5.700 Euro im Osten.

Somit müssen Arbeitnehmer in 2017 bis zu einem Jahreseinkommen von 76.200 Euro in Westdeutschland (2016: 74.400 Euro) beziehungsweise 68.400 Euro in Ostdeutschland (2016: 64.800 Euro) Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosen-Versicherung leisten. Über diesen Grenzbetrag hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungs-Grenze um monatlich 200 Euro auf 7.850 Euro (West) beziehungsweise um 350 Euro pro Monat auf 7.000 Euro (Ost). Aufs Jahr gesehen ergibt dies eine Steigerung von 91.800 Euro auf 94.200 Euro in den alten beziehungsweise von 79.800 Euro auf 84.000 Euro in den neuen Bundesländern.

Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2017 schwerer

Eine weitere Rechengröße ist die sogenannte Versicherungspflicht-Grenze, sie wird auch Jahresarbeitsentgelt-Grenze genannt.

Die Versicherungspflicht-Grenze legt fest, bis zu welcher Höhe des jährlichen Bruttoarbeitsentgelts Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind.

Die bundesweit geltende Versicherungspflicht-Grenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) wird nach Angaben BMAS Anfang 2017 um 1.350 Euro beziehungsweise 2,4 Prozent auf 57.600 Euro angehoben. Damit wird der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 4.800 Euro möglich, in 2016 liegt diese Einkommensgrenze noch bei 4.687,50 Euro.

Auch die Bezugsgröße erhöht sich

Ein weiterer Sozialversicherungswert ist die Bezugsgröße. Sie errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt aller gesetzlich Rentenversicherten des vorvergangenen Kalenderjahres – für die Werte in 2017 sind damit die Werte von 2015 maßgebend.

In Westdeutschland steigt der Wert der Bezugsgröße für 2017 auf monatlich 2.975 Euro (2016: 2.905 Euro). In den neuen Bundesländern erhöht sich dieser Wert auf 2.660 Euro (2016: 2.520 Euro).

Die Bezugsgröße ist eine wichtige Grundlage in der Sozialversicherung und spielt unter anderem bei der Festlegung von Grenzwerten wie der kostenlosen Mitversicherung von Familienangehörigen bei der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei der Hinzuverdienstgrenze von Rentnern eine Rolle.

So ist zum Beispiel eine beitragsfreie Mitversicherung eines Familienangehörigen in der GKV in Westdeutschland nur möglich, wenn der Familienangehörige, also das Kind oder der Partner, 2017 kein Gesamteinkommen über 425 Euro monatlich hat. 2016 waren es noch 415 Euro. Nur wenn der Familienangehörige eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) ausübt, bleibt die Grenze bei 450 Euro.

Quelle: (verpd)

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