Unternehmen, Verbände oder Vereine, die einen Künstler oder Publizisten beauftragen, müssen je nach Auftragsumfang eine Künstlersozialabgabe zahlen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jetzt bekannt gegeben, wie hoch diese prozentual vom jeweiligen Honorar ist.

Unternehmen und Organisationen, die die Dienste von Künstlern und Publizisten wie beispielsweise Webdesignern, Musikern oder Textern nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen, müssen nicht nur das vereinbarte Honorar zahlen. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, einen anteiligen Beitrag der Auftragssumme an die Künstlersozialkasse zu entrichten. Die Höhe des Abgabesatzes wird jedes Jahr neu festgelegt und wird nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) voraussichtlich von 4,8 Prozent in 2017 auf 4,2 Prozent in 2018 sinken.

Die 1983 gegründete Künstler-Sozialversicherung bietet freischaffenden Künstlern und Publizisten einen günstigen Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Ähnlich wie Arbeitnehmer müssen selbstständige Künstler dabei nur einen Teil der Beiträge selbst bezahlen. Der andere Teil wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Auftraggeber der selbstständigen Künstler oder Publizisten, der sogenannten Künstlersozialabgabe finanziert.

Konkret sind in der Regel also Freiberufler, Unternehmen, Verbände oder Vereine, die Künstler und Publizisten nicht nur gelegentlich beschäftigen, zur Künstlersozialabgabe verpflichtet.

Abgabesatz sinkt weiter

Diese Künstlersozialabgabe, die die Auftraggeber zu zahlen haben, wird jedes Jahr auf Basis von Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgelegt. Wie das BMAS vor Kurzem mitteilte, sinkt der Abgabesatz im kommenden Jahr von 4,8 auf 4,2 Prozent.

Das Ministerium hat einen entsprechenden Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018 in die Ressortabstimmung gegeben. Spätestens Ende September 2017 soll die endgültige Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

In den drei Jahren davor hatte der Satz bei 5,2 Prozent gelegen. Den höchsten Wert in diesem Jahrtausend gab es 2005 mit 5,8 Prozent, den niedrigsten in den Jahren 2002 und 2003 mit 3,8 Prozent.

Wann ist ein Auftraggeber abgabenpflichtig?

Nähere Details zur Künstlersozialabgabe wie allgemeine Informationen, wer konkret abgabenpflichtig ist und welche künstlerischen oder publizistischen Tätigkeiten unter die Künstlersozialabgabe fallen, werden im Webauftritt der Künstlersozialkasse beschrieben. So sind zum Beispiel Auftraggeber, die zum Zwecke der Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit einen Künstler/Publizisten beschäftigen, abgabenpflichtig, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte (Honorare) in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt.

Denn ab dann handelt es sich nicht mehr um eine „nur gelegentliche“ Auftragserteilung. Zudem gilt: Auftraggeber, die selbstständige Künstler/Publizisten beschäftigen, um deren Werke oder Leistungen zu vermarkten und damit Einnahmen zu erzielen, sind abgabenpflichtig, wenn mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt und dafür über 450 Euro pro Jahr eingenommen werden.

Alle „nicht kommerziellen“ Veranstalter wie Hobby- und Laienmusikvereine oder Karnevalsvereine sind nur dann abgabenpflichtig, wenn sie in einem Kalenderjahr über drei Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern oder Publizisten aufführen oder darbieten und Einnahmen erzielen. Privatpersonen, die beispielsweise einen Künstler für eine Geburtstagsfeier engagieren, müssen keine Künstlersozialabgabe zahlen.

Wer als Künstler oder Publizist zählt

Als Künstler und Publizisten zählen beispielsweise Musiker, Fotografen und Maler, aber auch Webdesigner, Layouter, Lektoren, Maskenbildner, Grafiker, Texter, Publizisten, technische Redakteure, Journalisten und Videokünstler.

Unternehmen oder Organisationen, die zum Beispiel Personen beauftragen, Internetauftritte, Werbeplakate, Produktverpackungen oder Pressemitteilungen zu entwerfen oder zu erstellen, sollten sich bei der KSK erkundigen, inwieweit sie hierfür eine Künstlersozialabgabe zahlen müssen

Wer sich nicht sicher ist, ob er abgabenpflichtig ist oder nicht, sollte sich zur Klärung der Abgabenpflicht an die Künstlersozialkasse wenden, denn wer keine Abgabe zahlt, obwohl er es müsste, kann zu hohen Strafen von bis zu 50.000 Euro verurteilt werden.

Quelle: (verpd)

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