Nicht nur durch die bis zum 31. Dezember dieses Jahres herabgesetzte Mehrwertsteuer kann man Steuern sparen, wenn man in diesem Jahr noch bestimmte Ausgaben tätigt.
Es gibt einige Maßnahmen, mit denen man sich vor dem Jahresende noch mögliche Steuervorteile für dieses Jahr sichern kann. So reduzieren so manche berufliche oder private Ausgaben, die nachweislich bis zum 31. Dezember 2020 angefallen sind, die Steuerlast in diesem Jahr.
Um die Nachfrage in der aktuellen Corona-Pandemie zu stärken, hat die Bundesregierung beschlossen, ab 1. Juli bis voraussichtlich einschließlich 31. Dezember 2020 die Umsatz- beziehungsweise Mehrwertsteuer auf Güter und Dienstleistungen zu senken. Der reguläre Steuersatz ist für diesen Zeitraum von 19 auf 16 Prozent und der reduzierte Steuersatz, der für bestimmte Güter wie Lebensmittel gilt, von sieben auf fünf Prozent reduziert.
Wer also noch in diesem Jahr einkaufen geht oder bestimmte Leistungen, wie Handwerkerleistungen in Anspruch nimmt, muss eine niedrigere Mehrwertsteuer zahlen als nächstes Jahr, sofern es keine Verlängerung der Reduzierung gibt. Doch nicht nur deshalb kann es sich finanziell auszahlen, bestimmte Ausgaben noch vor Silvester zu tätigen.
Ausgaben, die die Steuerlast reduzieren
Denn bestimmte Aufwendungen, die in diesem Jahr noch erfolgen wie sogenannte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen reduzieren die für 2020 anfallende Lohn- oder Einkommensteuer.
Je nach Ausgabenart können die Aufwendungen entweder komplett, anteilig und/oder bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstsatz oder Höchstbetrag das steuerpflichtige Einkommen, aus der sich die Steuerhöhe berechnet, minimieren.
Zu den wohl bekanntesten steuerlich absetzbaren Kosten zählen die Werbungskosten. Dabei handelt es sich laut Paragraf 9 EStG (Einkommensteuergesetz) unter anderem um „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“.
Berufliche Aufwendungen
Zu den Werbungskosten zählen bei Arbeitnehmern beispielsweise Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – in der Regel sind das 30 Cent je Entfernungskilometer und zwar unabhängig davon, ob man zu Fuß, mit dem Rad oder dem Auto zur Arbeit gelangt. Weitere Werbungskosten sind zum Beispiel Arbeitsmittel wie beruflich genutzte Fachliteratur und Software, Bewerbungskosten, Beiträge für Berufsverbände, bestimmte Steuerberaterkosten und Girokontogebühren.
Auch die Prämien für Versicherungen, die überwiegend Risiken der beruflichen Tätigkeit abdecken, sind Werbungskosten. Dazu zählt beispielsweise eine Musikinstrumenten-Versicherung bei Berufsmusikern oder eine Diensthaftpflicht-Versicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst. Steuerlich absetzbar ist bei einer Privatrechtsschutz-Police für Arbeitnehmer auch der Beitragsanteil, der für den bestehenden Arbeitsrechtsschutz bezahlt wird. Wer andere Einnahmen hat, wie aus einer Vermietung oder als Rentenbezieher, kann andere Werbungskosten geltend machen.
Bei Vermieter zählen zum Beispiel die Grundsteuer oder die Verwaltungskosten im Rahmen der Vermietung als Werbungskosten. Grundsätzlich können Arbeitnehmer ohne Ausgabennachweis jährlich 1.000 Euro, Vermieter und Rentenbezieher jeweils 102 Euro als Werbungskostenpauschale steuerlich absetzen, ohne dass sie diese Kostenhöhe mittels Quittungen nachweisen müssen. Sind die tatsächlichen Ausgaben allerdings höher als die Pauschale, kann man die angefallenen belegbaren Aufwendungen je nach Ausgabenart ganz oder teilweise steuerlich absetzen.
Kosten für die eigene Absicherung und Vorsorge
Es gibt aber auch bestimmte private Aufwendungen, die steuerlich absetzbar sind. Zu diesen sogenannten Sonderausgaben gehören beispielsweise Vorsorgeaufwendungen, beispielsweise für das Alter, für den Fall eines Unfalles, einer Krankheit oder der eigenen Pflegebedürftigkeit, aber auch bestimmte finanzielle Absicherungen. So ist bei einer privaten Unfallversicherung in der Regel die Hälfte der Jahresprämie als Beitragsanteil für das berufliche Unfallrisiko als Werbungskosten und die andere Hälfte als Vorsorgeaufwendungen absetzbar.
Weitere Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben sind Ausgaben für die private Altersvorsorge in Form von staatlich geförderten Vorsorgevarianten wie Rürup- oder Riester-Verträgen, aber auch Beiträge für eine Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-, eine private Kranken- und/oder Pflegeversicherung sowie eine Risikolebens-Versicherung.
Zu den steuerlich absetzbaren Vorsorgeaufwendungen zählen zudem die Prämien für eine Haftpflichtversicherung wie eine Privat-, Kfz- und/oder Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Neben den Vorsorgeaufwendungen gibt es noch weitere steuermindernde Sonderausgaben aus dem privaten Lebensbereich. Dazu zählten zum Beispiel Spenden an gemeinnützige oder mildtätige Organisationen, Kirchensteuer, Unterhaltsleistungen, Schulgeld sowie Kinderbetreuungskosten wie Kindergarten- oder Tagesmutterkosten für Kinder unter 14 Jahren.
Um eine finanzielle Überlastung zu vermeiden
Steuerlich absetzbar sind zudem bestimmte Aufwendungen, die dazu führen könnten, die finanzielle Belastung des Betroffenen zu überfordern. Zu diesen absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, einer Naturkatastrophe oder einer Beerdigung eines nahen Angehörigen, wenn sie einen bestimmten Anteil der Gesamteinkünfte des Betroffenen überschreiten. Das können zum Beispiel Ausgaben für einen Zahnersatz oder für notwendige Medikamente, welche nur teilweise von der Krankenkasse übernommen werden, sein.
Auch bestimmte Kosten rund um den eigenen Haushalt können die Steuerlast reduzieren, nämlich Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungs-Verhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Gemäß Paragraf 35a EStG sind 20 Prozent dieser Aufwendungen maximal jedoch bis zu einer bestimmten Höchstgrenze steuerlich absetzbar. Im Rahmen der haushaltsnahen Beschäftigungen ist beispielsweise anteilig das Gehalt inklusive der Lohnnebenkosten einer als Minijobber angestellten Haushaltshilfe steuerlich absetzbar.
Auch wer einen Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten an einer eigenen oder gemieteten selbst genutzten Immobilie beziehungsweise Wohnung beauftragt, kann einen Teil der Arbeitskosten-, nicht jedoch die Materialkosten steuerlich absetzen. Darunter fallen beispielsweise die Arbeitskosten für Bodenverlege-, Tapezier- und Malerarbeiten, für die Gartenpflege, für den Kaminkehrer oder auch für die Reparatur oder Wartung der Heizung oder von Haushaltsgeräten wie Waschmaschine oder Herd.
Geld vom Staat
Wer nicht nur steuerliche Vorteile nutzen will, sondern auch alle finanziellen Vorteile, die eine staatlich geförderte private Altersvorsorge bietet, sollte sich bei einem Versicherungsvermittler erkundigen, ob ihm eine Förderung für einen Riester- oder Rürup-Vertrag zusteht. Förderberechtigte, die noch in diesem Jahr zum Beispiel einen Riester-Vertrag abschließen und die notwendigen Versicherungsbeiträge bis Ende 2020 einzahlen, steht dann die komplette staatliche Förderung wie die Grund- und eventuell eine Kinderzulage für dieses Jahr zu.
Wer bereits einen Riester-Vertrag hat, sollte prüfen, ob er auch vier Prozent seines Vorjahres-Bruttoeinkommens einbezahlt hat, damit er für dieses Jahr die vollen und nicht nur anteiligen Zulagen erhält. Eine Nachzahlung ist noch bis Ende dieses Jahres möglich. Steuerlich können die eingezahlten Beiträge inklusive der vom Staat gezahlten Zulagen unter Umständen bis maximal 2.100 Euro im Jahr als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.
Auch wer sichergehen möchte, dass er im Bereich der Versicherungen in 2020 nicht bares Geld verschenkt, nur weil er Fristen verpasst, sollte sich umfassend von einem Versicherungsfachmann beraten lassen. Beim Steuerberater kann es sinnvoll sein, unter anderem Folgendes noch zu klären: inwieweit als Ehepaar die jeweilige Lohnsteuerklasse des jeweiligen Partners noch sinnvoll ist, aber auch, ob man bei diesjährigen Kapitalerträgen oder -verlusten noch zeitnah Freistellungsaufträge, Verlustbescheinigungen oder als Rentner eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung stellen sollte.
Quelle: (verpd)