Selbstständige und Freiberufler haben – bis auf wenige Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente. Um dennoch im Alter finanziell abgesichert zu sein, ist für sie eine private Vorsorge unerlässlich. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt sie der Staat auch dabei.

Besonders Selbstständige und Freiberufler müssen sich selbst um ihre finanzielle Absicherung im Alter kümmern. Da die meisten der aktuell rund 4,3 Millionen selbstständig oder freiberuflich Tätigen weder gesetzlich rentenversicherungs-pflichtig sind noch freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, erhalten sie auch keine gesetzliche Altersrente. Und selbst bei denen, die einen Anspruch darauf haben, ist dies nur eine Teilabsicherung. Wer als Selbstständiger oder Freiberufler für das Alter vorsorgt, wird unter Umständen dabei vom Staat finanziell gefördert.

Arbeitnehmer, aber auch gesetzlich rentenversicherungs-pflichtige Selbstständige, die neben der gesetzlichen Rentenversicherung finanziell für ihr Alter vorsorgen, haben, sofern sie einen sogenannten Riester-Vertrag abschließen, Anspruch auf eine staatliche Förderung. Als Förderung gibt es pro Jahr eine Grundzulage von maximal 154 Euro sowie eine Kinderzulage in Höhe von 185 Euro – für ab 2008 geborene Kinder in Höhe von 300 Euro – je Kind, für das dem Riester-Sparer Kindergeld zusteht. Zudem kann die eingezahlte Riester-Prämie bis zu 2.100 Euro steuerlich absetzbar sein.

Doch laut Statistik der Deutschen Rentenversicherung sind nur rund 280.000 der insgesamt rund 4,3 Millionen Selbstständigen rentenversicherungs-pflichtig. Die überwiegende Mehrheit der Selbstständigen und Freiberufler hat damit keinen direkten Anspruch auf eine solche Riester-Förderung. Allerdings werden auch sie, sofern sie einen sogenannten Basis-Rentenvertrag, auch Rürup-Rente genannt, abschließen, vom Staat durch Steuervergünstigungen bei der Altersvorsorge finanziell unterstützt.

Kriterien eines Basis- oder Rürup-Vertrages

Beim Basis- oder Rürup-Vertrag handelt es sich um eine private, kapitalgedeckte Rentenversicherung, die bestimmte gesetzlich festgelegte Kriterien erfüllen muss. So muss ein Rürup-Vertrag dem Versicherten eine lebenslange, monatliche Leibrente garantieren. Bei einer Leibrente handelt es sich um eine Rentenzahlung, die bis zu einem bestimmten Ereignis, üblicherweise bis zum Tod des Rentenbeziehers, geleistet wird.

Für die Rürup- oder Basis-Verträge, die nach 2012 abgeschlossen wurden oder werden, gilt als frühestes Auszahlungsalter der lebenslangen Rente das 62. Lebensjahr. Zudem sind die Leistungsansprüche weder veräußerbar, kapitalisierbar, veränderbar, übertragbar noch beleihbar. Nur wenn ein Basis- oder Rürup-Vertrag diese Kriterien erfüllt, können die in diesen Vertrag vom Versicherten eingezahlten Prämien bis zu einem bestimmten Betrag steuerlich geltend gemacht werden.

Ergänzend zur eigenen Altersvorsorge kann der Versicherte zusätzlich einen Hinterbliebenen-, Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeits-Schutz im Basisvertrag vereinbaren.

82 Prozent der Prämien sind steuerlich absetzbar

Wann und in welcher Höhe ein Selbstständiger Prämien zum Basis-Rentenvertrag einzahlt, steht dem Versicherten weitestgehend frei. In 2016 sind 82 Prozent der tatsächlich eingezahlten Prämien, höchstens jedoch 82 Prozent des maximalen Förderbetrages, der derzeit bei 22.766 Euro liegt, also 18.668 Euro, als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren gilt der doppelte Betrag, also folglich 37.336 Euro (82 Prozent von 45.532 Euro).

Der Prozentsatz für die steuerliche Abzugsfähigkeit steigt bis 2025 jedes Jahr um zwei Prozent, bis die volle maximale Fördersumme zu 100 Prozent erreicht ist. Bei Rentenbeginn ist die Rente aus dem Rürup-Vertrag nachgelagert zu besteuern, das heißt, ein bestimmter Anteil dieser Rente ist ab Rentenbeginn zu versteuern. Der zu versteuernde Anteil gilt für die gesamte Bezugsdauer. Wer beispielsweise 2016 in Rente geht, muss 72 Prozent seiner Basis-Rente für die laufende Bezugszeit versteuern.

Dieser Prozentsatz steigt bis 2020 je Jahr für den jeweiligen Rentenbeginn um zwei Prozent und ab 2020 bis 2040 um ein Prozent. Die eingezahlten Prämien für einen Rürup-Vertrag sind im Übrigen Hartz-IV-sicher: Selbst im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit wird das in einem Rürup-Rentenvertrag zur Altersvorsorge angesparte Kapital nicht als Vermögen des Betroffenen gezählt und er muss es daher nicht vorrangig aufbrauchen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zu haben.

Quelle: (verpd)

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