Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob sich erstattete Krankenversicherungs-Beiträge auf die Höhe der steuerlich abziehbaren Sonderausgaben auswirken.

Erstattet ein Krankenversicherer einem Versicherten einen Teil seiner bereits gezahlten Beiträge zurück, so hat das Auswirkungen auf die Höhe der steuerlich abziehbaren Sonderausgaben. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: X R 6/14).

Ein Mann hatte im Jahr 2010 von seinem privaten Krankenversicherer eine Beitragsrückerstattung für die im Vorjahr für sich und seine Familie gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung erhalten. Ohne die Rückerstattung zu berücksichtigen, machte er die Krankenversicherungs-Beiträge in seiner Steuererklärung für das Jahr 2009 als Sonderausgaben geltend. Damit war das Finanzamt jedoch nicht einverstanden. Es minderte die Höhe der abziehbaren Ausgaben um die Beitragsrückerstattung.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab seiner Klage gegen die Entscheidung des Finanzamts statt. Das begründeten die Richter damit, dass nach der im Streitjahr zugrunde zu legenden Rechtslage Beiträge zur Krankenversicherung grundsätzlich nur beschränkt abziehbar gewesen seien. Die dem Kläger zugeflossene Beitragsrückerstattung sei daher nicht zu berücksichtigen.

Erfolgreiche Revision

Doch dem wollte sich der Bundesfinanzhof nicht anschließen. Er gab der von der Finanzbehörde eingelegten Revision gegen das Urteil der Vorinstanz statt. Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung erst durch Verabschiedung des Bürgerentlastungs-Gesetzes ab 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben von der Steuer abgezogen werden können.

Das ändere aber nichts daran, dass bei der Geltendmachung von Sonderausgaben in der Steuererklärung Beitrags-Rückerstattungen grundsätzlich von den bezahlten Krankenversicherungs-Beiträgen abzuziehen seien. Denn an der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürgerentlastungs-Gesetz nichts geändert.

Nach Ansicht der Richter steht die von dem Finanzamt vorgenommene Verrechnung auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungs-Gerichts. Danach sind ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversicherungs-Kosten steuerlich zu berücksichtigen, soweit sie den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten.

Sonderfall Bonusprogramm

Das gilt nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs jedoch nur für Aufwendungen, die einen Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belasten. Das Finanzamt habe die dem Kläger gewährte Beitragsrückerstattung folglich auch aus diesem Grund zu Recht von den gezahlten Beiträgen abgezogen.

Anders sieht es bei Geldleistungen aus, die ein Versicherter im Rahmen eines Bonusprogramms von seinem Krankenversicherer erhält. Diese mindern nicht die Möglichkeit, gezahlte Krankenversicherungs-Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben in voller Höhe steuermindernd geltend machen zu können.

Denn zwischen Bonuszahlungen und Versicherungsbeiträgen besteht nach einem ebenfalls aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: X R 17/15) kein unmittelbarer Zusammenhang.

Quelle: (verpd)

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