Auch in diesem Jahr wird es voraussichtlich wieder eine Erhöhung der gesetzlichen Renten geben. Doch einige Rentner werden dadurch auch einkommen-steuerpflichtig, wie eine Aussage des Bundesministeriums der Finanzen zeigt.

Die jährliche Rentenanpassung hängt unter anderem von der Entwicklung der für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblichen beitragspflichtigen Bruttolöhne ab. Das heißt, steigen die Löhne, werden auch die Renten erhöht. Doch diese Rentenanpassung, die in der Regel Mitte des Jahres erfolgt, kann dazu führen, dass einige Rentenbezieher die bisher nicht einkommensteuer-pflichtig waren, dann eine Einkommensteuer zahlen müssen.

Eine Oppositionspartei wollte in einer parlamentarischen Anfrage von der Bundesregierung wissen, wie viele Rentner wegen der voraussichtlichen Anhebung der gesetzlichen Renten Mitte 2018 um 3,0 Prozent in West- und 3,2 Prozent in Ostdeutschland einkommen-steuerpflichtig werden. Nach Angaben von Dr. Michael Meister, parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen (BMF), würden bei einer in der Anfrage unterstellten Rentenanpassung 54.000 Rentner zusätzlich steuerpflichtig, was zu Steuermehreinnahmen von circa 300 Millionen Euro führen würde.

Insgesamt würden dann 4,4 Millionen Rentenbezieher eine Einkommensteuer entrichten. Die angenommene Höhe der Rentenanpassung entspricht in etwa den Angaben zur vermutlichen Rentenentwicklung im Rentenversicherungs-Bericht 2017 der Bundesregierung. Staatssekretär Meister betont jedoch, dass die Höhe der Rentenanpassung zum 1. Juli 2018 erst im März 2018 im Detail feststehen werde, „wenn alle erforderlichen Daten zur Bestimmung der aktuellen Rentenwerte vorliegen“.

Besteuerung von Renten

Seit dem Jahr 2005 steigt gemäß dem Alterseinkünftegesetz schrittweise der Anteil der Rente, der steuerpflichtig zur Einkommensteuer herangezogen wird. Konkret gilt: Abhängig vom Jahr des Rentenbeginns steigt der Besteuerungsanteil der Rente bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach bis zum Jahr 2040 um jeweils einen Prozentpunkt auf dann 100 Prozent. Im Jahr 2005 betrug die Steuerfreiheit für Neurentner noch 50 Prozent.

Damals wurden demnach maximal 50 Prozent der Rentenbezüge als Einnahmen berechnet, aus denen das zu versteuernde Einkommen ermittelt wurde. In 2018 liegt der steuerfreie Anteil für Neurentner bei nur noch 24 Prozent. Das bedeutet, Personen, die erstmals 2018 eine Rente beziehen, müssen 76 Prozent der Rentenbezüge versteuern, 24 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente bleiben steuerfrei – und zwar betragsmäßig für die gesamte Rentenbezugsdauer (Rentenfreibetrag). Wer erstmalig 2040 eine Rente bezieht, muss sie komplett versteuern.

Wichtig für Rentner: Selbst wer bisher als Rentner noch keine Einkommensteuer zahlen musste, kann alleine durch die gesetzlichen Rentenerhöhungen steuerpflichtig werden. Daher sollte ein Rentner jedes Jahr prüfen, ob er Einkommensteuer zu entrichten hat.

Wenn der Grundfreibetrag überschritten wird

Dies geht auch aus dem kostenlos herunterladbaren Ratgeber „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hervor. Hier ist unter anderem zu lesen: „Der zu Beginn der Rente festgelegte individuelle Rentenfreibetrag führt dazu, dass die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe, also zu 100 Prozent versteuert werden. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen.“

Prinzipiell gilt jedoch, dass nur eine Einkommensteuer anfällt, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen über dem gesetzlich festgelegten Grundfreibetrag des entsprechenden Jahres liegt. Für 2018 beträgt der Grundfreibetrag pro Person 9.000 Euro – 2017 waren es noch 8.820 Euro und 2016 8.652 Euro. Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich in der Regel aus den Bruttoeinnahmen, also Einkünften inklusive Steuern und Sozialabgaben abzüglich der steuerlich absetzbaren Ausgaben.

Absetzbar sind beispielsweise Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen (Kosten für eine Haushaltshilfe) und/oder Handwerkerkosten. Bei Rentnern setzen sich die Bruttoeinnahmen zum Beispiel aus steuerpflichtigen Alters- und Betriebsrentenbezügen, aber auch aus eventuell vorhandenen Miet-, Pacht- und/oder Kapitaleinkünften sowie Einkünften durch Jobs, Landwirtschaft und/oder Gewerbebetrieb zusammen.

Quelle: (verpd)

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