Spätestens zum Jahresende ist es wichtig darüber nachzudenken, wie sich die individuelle Steuerlast senken lässt. Denn wer noch vor dem Jahreswechsel bestimmte Ausgaben tätigt und Verträge abschließt, kann je nachdem für dieses und eventuell die weiteren Jahre seine Steuerlast mindern.

Einige Anschaffungen, zum Beispiel Arbeitsmittel, und sonstige Kosten wie etwa für Handwerkerleistungen, die in diesem Jahr noch bezahlt werden, reduzieren die Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer. Auch Beiträge für bestimmte Versicherungen können steuerlich abgesetzt werden.

Wer noch in diesem Jahr möglichst viel Lohn- und Einkommensteuer sparen will, muss sich beeilen, denn zahlreiche Ausgaben wie sogenannte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind nur ab dem Jahr, in dem sie bezahlt wurden, steuermindernd. Je nach Ausgabenart kann die Ausgabenhöhe komplett, anteilig oder/und bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstsatz die individuelle Steuerlast minimieren. Es gibt aber auch diverse Frei- und Pauschalbeträge, die die Steuerlast mindern.

Bei individuellen Fragen, was und in welchem Umfang Ausgaben steuerlich absetzbar sind, kann ein Steuerberater oder das Finanzamt weiterhelfen. Das Webportal www.bmf-steuerrechner.de des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) enthält einen kostenlos nutzbaren interaktiven Lohn- und Einkommensteuerrechner für 2018 und frühere Jahre.

Von den Fahrtkosten bis zum beruflich genutzten Tablet

Werbungskosten sind laut Einkommensteuergesetz unter anderem „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Arbeitnehmer können ohne Ausgabennachweis jährlich 1.000 Euro als Werbungskosten-Pauschale steuerlich absetzen. Wer andere Einnahmen hat, zum Beispiel aus Vermietungen, kann einen Werbungskosten-Pauschalbetrag von 102 Euro im Jahr geltend machen.

Sind die tatsächlichen Ausgaben höher als diese Pauschale, können – sofern die Belege dafür als Nachweis vorliegen – die angefallenen Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Als Werbungskosten für Arbeitnehmer zählen auch die Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hierbei sind in der Regel 30 Cent je Entfernungskilometer steuerlich absetzbar und zwar unabhängig davon, ob man den Arbeitsweg zu Fuß, mit dem Rad, den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen Auto zurückgelegt hat.

Weitere Werbungskosten sind unter anderem Ausgaben für Arbeitsmittel wie einen Computer und eine Software, die beruflich genutzt werden, sowie Fachliteratur, Weiterbildung, Berufskleidung, Bewerbungskosten und Beiträge für Berufsverbände. Wer also zum Beispiel plant, ein beruflich genutztes Notebook oder ein berufsspezifisches Fachbuch anzuschaffen, sollte dies noch vor dem 31. Dezember 2018 kaufen, um die jeweiligen Kosten ganz oder anteilig auch noch in diesem Steuerjahr steuerlich absetzen zu können.

Versicherungen für berufliche und/oder private Risiken

Auch Versicherungspolicen, die komplett oder zum Teil Risiken der beruflichen Tätigkeit abdecken, zählen ganz oder anteilig zu den Werbungskosten. Der Betragsanteil, der der beruflichen Risikoabsicherung dient, reduziert im Rahmen der Werbekosten die Steuerlast. Bei einer Diensthaftpflicht- oder Berufshaftpflicht-Versicherung, wie sie für Lehrer, Beamte und Angestellten im öffentlichen Dienst angeboten wird, kann in der Regel der gesamte Betrag als Werbungskosten abgesetzt werden.

Bei einer Privatrechtsschutz-Police für Arbeitnehmer ist der Betragsanteil für den bestehenden Arbeitsrechtsschutz steuerlich absetzbar. Auch bei einer privaten Unfallversicherung, die üblicherweise private und berufliche Unfälle absichert, kann der Beitragsanteil für das berufliche Unfallrisiko als Werbungskosten geltend gemacht werden. Häufig ist diesbezüglich pauschal die Hälfte der im Steuerjahr gezahlten Versicherungsprämie absetzbar.

Doch auch die Prämien einiger Versicherungen, die private Risiken absichern, können als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Steuerlich absetzbar sind die Prämien einer Haftpflichtpolice wie einer Privat-, Kfz- und/oder Tierhalter-Haftpflichtversicherung, einer Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-, einer privaten Kranken- und/oder Pflegeversicherung sowie einer Risikolebens-Versicherung. Absetzbar ist auch der Prämienanteil für das private Unfallrisiko bei einer privaten Unfallversicherung.

Steuervergünstigungen für die staatlich geförderte Altersvorsorge …

Steuermindernd sind zudem die Ausgaben für private Vorsorgeaufwendungen in Form von staatlich geförderten Altersvorsorgelösungen wie Rürup- oder Riester-Verträgen. Wer als Arbeitnehmer noch in diesem Jahr erstmalig einen Riester-Vertrag abschließt und die Beiträge dafür einzahlt, erhält zudem auch noch die jeweilige Grund- und eventuell Kinderzulage.

Über Details zu den individuellen Vorteilen eines Rürup- oder Riester-Vertrages informiert auf Wunsch der Versicherungsvermittler.

Steuermindernde Sonderausgaben sind zudem Spenden an gemeinnützige oder mildtätige Organisationen, Steuerberatungskosten sowie Kinderbetreuungskosten wie Kindergartengebühr oder Tagesmutterkosten für Kinder unter 14 Jahren.

… bis zu Handwerksleistungen und Krankheitskosten

Steuerlich absetzbar sind auch bis zu einer bestimmten Höchstgrenze 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und/oder Handwerkerkosten wie Reparatur-, Sanierungs- oder Modernisierungsarbeiten. Darunter fallen zum Beispiel die Arbeits-, nicht jedoch die Materialkosten für Bodenverlege-, Tapezier- und Malerarbeiten, für die Gartenpflege oder auch für Reparaturen von Haushaltsgeräten wie Waschmaschine oder Herd.

Auch außergewöhnliche Belastungen wie Kosten, die aufgrund Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder eines Todesfalls, aber auch wegen einer Naturkatastrophe angefallen sind, sofern sie einen bestimmten Anteil der Gesamteinkünfte überschreiten, reduzieren die Steuerlast. Darunter fallen zum Beispiel Ausgaben für einen Zahnersatz, die nur teilweise von der Krankenkasse übernommen werden, oder hohe Aufwendungen für Medikamente aufgrund einer chronischen Krankheit.

Auch manche Aufwendungen, um Schäden am Haus oder Hausrat zu beseitigen, die durch ein Unwetter wie einen Sturm oder eine Überschwemmung durch Starkregen verursacht wurden, sind unter bestimmten Umständen steuermindernd. Dies gilt jedoch nur, sofern man sich nicht mit einer normalen Hausrat- oder Gebäudeversicherung dagegen versichern kann.

Quelle: (verpd)

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