Ein aktuelles Urteil zeigt, ob ein Hundehalter zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn das Tier einen Passanten bedroht und dieser deswegen einen Unfall erleidet.

Wer auf die Bedrohung durch einen Hund ungewöhnlich schreckhaft reagiert und deswegen zu Schaden kommt, kann den Halter des Tieres nicht zur Verantwortung ziehen. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landgerichts Coburg hervor (Az.: 32 S 47/13).

Ein Schüler war mit seinem Fahrrad auf einem Radweg auf dem Weg zum Unterricht, als er sich dem Beklagten näherte, der mit seinem Hund am Wegesrand spazieren ging. Als der Schüler an Herrchen und Hund vorbeifahren wollte, fing der Hund zu bellen an und machte eine Bewegung in Richtung des Fahrradfahrers. Das Tier wurde von seinem Herrchen jedoch am Halsband festgehalten, sodass es nicht zu mehr als einer Bedrohung kam.

Durch den Zwischenfall erschrocken machte der Schüler jedoch eine Ausweichbewegung, durch die er zu Fall kam. Dabei zog er sich Verletzungen an den Händen, im Gesicht sowie im Bereich der Zähne zu. Mit dem Argument, dass der Hundehalter für den Unfall verantwortlich sei, verklagte er ihn auf Zahlung von Schmerzensgeld. Ohne Erfolg. Denn sowohl das Amtsgericht Coburg als auch das von dem Schüler in Berufung angerufene Coburger Landgericht wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Überreaktion

Im Rahmen der Beweisaufnahme musste der Hundehalter zwar einräumen, dass der Hund versucht hatte hochzuspringen. Das war ihm jedoch wegen seines beherzten Zugreifens nicht gelungen. Der Schüler hatte nach Auffassung beider Instanzen daher überreagiert, als er trotzdem abrupt mit seinem Fahrrad auswich.

Kommt ein Passant jedoch infolge einer Überreaktion wegen eines vermeintlichen Angriffs eines Hundes zu Schaden, so kann der Halter des Tieres nicht zur Verantwortung gezogen werden. Denn in so einer Situation verwirklicht sich nach Ansicht der Richter keine spezifische Tiergefahr, die eine Haftungsverpflichtung gemäß Paragraf 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auslöst. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Absicherung für Tierhalter

Der Fall wäre nach Ansicht der Richter jedoch anders zu beurteilen gewesen, wenn der Kläger im Rahmen einer gemessen an der Zuordnung zu seiner Bevölkerungsgruppe, „gewöhnlichen Schreckreaktion“ zu Schaden gekommen wäre. Denn dann hätte er den Hundehalter zur Verantwortung ziehen können. Dies zeigt wiederum, wie wichtig eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung für Hundebesitzer ist.

Der Haftpflichtversicherer übernimmt bei berechtigten Forderungen nämlich nicht nur den Schadenersatz beispielsweise für zerrissene Kleidung, eventuell notwendige Arzt- und Krankenkosten und ein dem Verletzten zugesprochenes Schmerzensgeld. Sondern er wehrt auch zu hohe oder, wie in dem aufgezeigten Fall, unberechtigte Forderungen ab.

(verpd)

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