Stürzt ein Fahrradfahrer wegen eines nicht angeleinten Hundes, muss der Tierhalter nicht in jedem Fall allein für den entstandenen Schaden aufkommen, wie eine Gerichtsentscheidung belegt.

Kommt ein Fahrradfahrer wegen eines freilaufenden Hundes zu Schaden, kann ihn je nach den Umständen des Einzelfalls ein erhebliches Mitverschulden treffen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor (13 U 199/21).

Ein 72-jähriger Mann war mit seinem Pedelec in einer Gemeinde im Landkreis Osnabrück unterwegs. Am Straßenrand lief ein nicht angeleinter Hund.

Weil sich der Radfahrer näherte, wurde das Tier von seinem Halter, der sich auf der anderen Straßenseite befand, gerufen. Der Vierbeiner lief aber nicht auf sein Herrchen, sondern auf den Radfahrer zu. Der sah sich zu einem Bremsmanöver veranlasst. Dabei kam er zu Fall.

Klage auf Schadenersetz und Schmerzensgeld

Bei dem Sturz zog sich der Betroffene einen Schlüsselbeinbruch zu, der operiert werden musste. Er verlor außerdem die Greiffunktion seiner rechten Hand, die bereits vor dem Sturz beeinträchtigt gewesen war.

Der Mann verklagte den Hundehalter daher auf Schadenersatz sowie Schmerzensgeld. Damit hatte er nur teilweise Erfolg.

Mitverschulden an dem Unfall

Die Richter des Oldenburger Oberlandesgerichts schlossen sich der Meinung des in erster Instanz mit dem Fall befassten Landgerichts Osnabrück an. Dieses hatte dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall attestiert.

Denn wer als Fahrradfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme, müsse in der Regel grundsätzlich dazu in der Lage sein, sein Zweirad ohne zu stürzen abzubremsen, einem Hindernis auszuweichen und auch sicher abzusteigen.

Typische Tiergefahr verwirklicht

Die Richter beider Instanzen waren der Ansicht, dass diese Voraussetzungen in dem entschiedenen Fall nicht vollständig erfüllt gewesen waren. Den Kläger treffe daher ein erhebliches Mitverschulden an seinem Sturz.

Das heiße allerdings nicht, dass eine Haftungsverpflichtung des Hundehalters ausgeschlossen sei. Denn schließlich habe sein Hund den Unfall ausgelöst. Durch dessen Verhalten habe sich eine typische Tiergefahr im Sinne von § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verwirklicht. Das führe zu einer hälftigen Haftung. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

Finanzieller Schutz für mögliche Unfallfolgen

Wie der Fall zeigt, haftet bei einem Unfall nicht immer ein anderer komplett für den erlittenen Schaden. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Verletzungsfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat zu versichern, da die Absicherung über die Sozialversicherungen oftmals nicht ausreichen.

Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- und auch eine Krankentagegeld-Versicherung an.

Quelle: (verpd)

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