Wer für den Schaden aufkommt, wenn jemand, der mit seinem Hund an der Leine Fahrrad fährt, stürzt, weil das Tier wegen einer anderen Person oder eines anderen Tieres unvermittelt zieht oder der Radfahrer dies befürchtet und zu scharf bremst, wurde vor Kurzem vor Gericht geklärt.

Ein Fahrradfahrer, der ein Tier mit sich führt, muss sicherstellen, dass dadurch die Beherrschung seines Fahrrades nicht beeinträchtigt wird. Im Falle eines Unfalls trifft ihn andernfalls ein überwiegendes Verschulden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Münster hervor (Az.: 01 S 56/15).

Ein Mann war mit seinem Fahrrad unterwegs. Das lenkte er ausschließlich mit der linken Hand. Denn an der rechten Hand hielt er zwei Leinen, an denen er seine beiden ihn begleitenden Schäferhunde führte. Er näherte sich bei der Fahrt einem Mann, der als Fußgänger mit seinem nicht angeleinten Hund unterwegs war. Als dieser freilaufende Hund die beiden anderen Hunde des Radfahrers bemerkte, bewegte er sich auf sie zu. Weil der Radfahrer Schlimmes befürchtete, bremste er scharf. Dabei kam er zu Fall. Bei dem Sturz zog er sich eine klaffende Risswunde zu.

Er verklagte daraufhin den Fußgänger auf Schmerzensgeld und Schadensersatz mit dem Argument, dass es zu dem Unfall nur deswegen gekommen sei, weil der Beklagte seinen Hund entgegen dem kommunalen Leinenzwang nicht angeleint hatte. Doch damit hatte er nur zum Teil Erfolg. Das in Berufung mit dem Fall befasste Landgericht Münster schloss sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Diese hatte festgestellt, dass der Kläger überwiegend allein für seinen Sturz verantwortlich ist.

Beeinträchtigung der Fahrsicherheit

Die Richter räumten zwar ein, dass Fahrradfahrer gemäß Paragraf 28 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) dazu berechtigt sind, Hunde mit sich zu führen. Es sei außerdem nicht verboten, ein Fahrrad einhändig zu fahren.

Der Kläger hätte jedoch sicherstellen müssen, dass die Beherrschung seines Fahrrades trotz seiner ihn begleitenden Hunde nicht beeinträchtigt wird. Das sei in der entschiedenen Sache nicht der Fall gewesen.

Denn anders als bei einer zweiten freien Hand konnte der Kläger wegen der in der rechten Hand geführten Leinen die rechte Hand nicht sofort wieder an den Lenker nehmen, um einer plötzlich auftretenden Gefahr zu begegnen.

Potenziell gefährliche Verkehrssituation

Im Übrigen hätte der Kläger die sich anbahnende Gefahr durch den Hund des Beklagten rechtzeitig erkennen und darauf reagieren können. Denn schließlich habe er sich dem freilaufenden Tier von hinten genähert. Außerdem wäre der Kläger selbst dann, wenn der Hund des Beklagten angeleint gewesen wäre, dazu verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit zu reduzieren und notfalls von seinem Fahrrad abzusteigen.

Bei der Begegnung mit einem fremden Hund sei es nämlich nie auszuschließen, dass dieser auf andere Hunde reagiert und dadurch eine potenziell gefährliche Verkehrssituation entsteht. Angesichts der Gesamtumstände gingen die Richter von einem nur geringen Verschulden des Beklagten aus. Dieser muss sich lediglich vorhalten lassen, seinen Hund entgegen dem Leinenzwang nicht angeleint zu haben. Der Kläger muss sich hingegen ein Mitverschulden in Höhe von 75 Prozent anrechnen lassen.

Wie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für einen erlittenen Unfallschaden. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Unfallfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat zu versichern. Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung an.

Quelle: (verpd)

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