Ein Landgericht hatte zu entscheiden, ob der Wert eines verletzten Haustieres eine Rolle spielen darf, wenn es um die Höhe des Schadenersatzes geht, den der Tierhalter von demjenigen einfordern kann, der für die Verletzungen und damit für die Behandlungskosten haften muss.

Bei der Beurteilung der Frage der Ersatzpflicht von Behandlungskosten für ein verletztes Tier verbietet sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise. Das hat das Landgericht Hildesheim mit einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 7 S 144/16).

Der 14 Jahre alter Kater hatte sich auf dem durch eine Mauer geschützten Grundstück der Katzenhalterin befunden, als ein nach Dienstschluss ausgeführter Polizeihund das Tier bemerkte, unvermittelt über die Mauer sprang und den Kater angriff.

Durch die Bisse erlitt dieser unter anderem eine Rippenfraktur. Seine Bauchdecke wurde außerdem so schwer verletzt, dass Darmschlingen austraten. Das Leben des Tieres konnte nur durch mehrere Operationen in einer Tierklinik gerettet werden. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von über 4.000 Euro machte die Eigentümerin des Katers gegenüber dem Land Niedersachsen als Halter des Polizeihundes geltend.

Unwirtschaftlich?

Es bestand zwar Einigkeit darüber, dass ausschließlich der Hund für die Verletzungen verantwortlich war. Das Land wollte sich trotz allem nur zur Hälfte an den Aufwendungen beteiligen. Das wurde damit begründet, dass die Behandlungskosten angesichts des Alters und damit des Wertes des Katers eindeutig zu hoch gewesen seien.

Doch dem wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Gifhorn noch das von dem Land in Berufung angerufene Hildesheimer Landgericht anschließen.

Die Richter beider Instanzen gaben der Klage der Eigentümerin des Katers auf Ersatz der restlichen Behandlungskosten in vollem Umfang statt.

Kein Mitverschulden

Es verbiete sich die Überlegung, dass die Heilbehandlungskosten eines Tieres bereits schon dann als unverhältnismäßig angesehen werden müssten, wenn diese dessen materiellen Wert übersteigen. Hierbei berief sich das Gericht auf die herausgehobene Anerkennung des Tierschutzes, welche der Gesetzgeber in Artikel 20a GG (Grundgesetz) zum Ausdruck gebracht habe. Das Risiko, dass Behandlungskosten vorab möglicherweise nicht genau zu bestimmen sind, trage im Übrigen der Schädiger – und nicht etwa ein Geschädigter, so das Hildesheimer Landgericht.

Die Klägerin müsse sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen. Denn ihr Kater habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des Angriffs offenkundig nichts Böses ahnend friedlich auf dem Grundstück aufgehalten. Damit, dass er von dem Polizeihund angegriffen wurde, habe die Klägerin daher nicht rechnen müssen.

In einem rechtskräftigen Urteil vom 6. Dezember 2013 war das Amtsgericht München bezüglich der Behandlungskosten von Tieren zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt. Denn Tiere könnten nicht uneingeschränkt wie Sachen betrachtet werden. Zu berücksichtigen sei vielmehr auch deren ideeller Wert.

Kostenschutz für Tierhalter

Nicht immer haftet jedoch ein anderer, wenn der Hund, die Katze oder das Pferd tierärztlich behandelt werden müssen. Eine Tierkrankenversicherung kann jedoch sicherstellen, dass ein Tierbesitzer sein Tier auch im Falle einer Krankheit oder eines selbst verschuldeten Unfalls medizinisch behandeln lassen kann, ohne selbst durch die Behandlungskosten übermäßig finanziell belastet zu werden.

Die Versicherung übernimmt je nach vereinbartem Versicherungsumfang anfallende Operations- und/oder Heilbehandlungskosten anteilig oder bis zu einer bestimmten Höhe beziehungsweise unter Berücksichtigung einer optionalen Selbstbeteiligung. Übrigens: Je jünger und gesünder das Tier beim Abschluss einer solchen Police ist, desto niedriger sind in der Regel auch die monatlichen Prämien.

Hat das eigene Haustier ein anderes Tier geschädigt, hilft eine Tierhaftpflicht-Versicherung weiter. Sie übernimmt die Schäden, für die man als Tierhalter haftet, wehrt aber auch ungerechtfertigte oder zu hohe Schadenan-Forderungen Dritter ab. Wurde das eigene Tier geschädigt, wie im genannten Gerichtsfall, hilft im Übrigen eine bestehende Privat-Rechtsschutz-Police auch, die berechtigten Schadenersatz-Forderungen, also zum Beispiel die Behandlungskosten, notfalls gerichtlich einzuklagen.

Quelle: (verpd)

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