Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob ein Tierhalter auch dann zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn sich jemand ohne Erlaubnis dem Tier nähert oder sich dessen bemächtigt und dabei verletzt wird.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 13/12) zeigt, wie hoch das Risiko eines Tierhalters ist, für einen Schaden, den sein Tier anrichtet, Schadenersatz zahlen zu müssen, auch wenn der Geschädigte eine Mitschuld aufgrund seines Verhaltens trägt.
Eine Frau wollte in der Reithalle auf ein Pferd steigen. Dabei kam sie zu Fall und verletzte sich erheblich. Wegen der Folgen der Verletzung verklagte sie den Besitzer und Betreiber der Reithalle, der gleichzeitig auch Halter des betroffenen Pferdes ist, vor Gericht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 20.000 Euro.
Der beklagte Tierhalter wies die Forderung als unbegründet zurück. Er bestritt, der verunfallten Klägerin erlaubt zu haben, das Pferd zu reiten. Die Klägerin habe ihre Verletzungen im Übrigen in erheblichem Umfang mitverschuldet, so der Beklagte. Denn sie habe weder eine Reitkappe getragen noch eine Aufstiegshilfe genutzt. Sie habe außerdem die Zügel nicht aufgenommen.
Grundsätzliche Haftungsverpflichtung
Das in der Vorinstanz angerufene Dortmunder Landgericht hat die Schmerzensgeldklage mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klägerin nicht habe beweisen können, dass es ihr erlaubt gewesen sei, das Pferd zu reiten. Nach Ansicht des Gerichts kann es daher offenbleiben, ob die Klägerin möglicherweise ein Mitverschulden an dem Unfall trifft.
Doch dem wollte sich der in Revision angerufene Bundesgerichtshof nicht anschließen. Nach Meinung des BGH ist es für die Haftung des Beklagten nämlich unerheblich, ob sich die Klägerin mit deren Einverständnis des Pferdes bemächtigt hat. „Denn die Tierhalterhaftung gemäß Paragraf 833 Satz 1 BGB kann auch dann eingreifen, wenn sich jemand einem Tier unbefugt nähert.“ Denn Tierhalter haften nach dem genannten Paragrafen unabhängig vom eigenen Verschulden für Schäden, die ihr Tier anrichtet, in unbegrenzter Höhe.
Eine Ausnahme bilden nach Meinung der Richter allenfalls Fälle, in denen sich ein Geschädigter bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, indem er sich zum Beispiel einem erkennbar gefährlichen oder bösen Tier nähert oder ein Pferd zum Beispiel zum Springen oder zur Fuchsjagd nutzt. Davon war in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht auszugehen, sodass die Tierhalterin grundsätzlich haftet. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nun die Frage eines eventuellen Mitverschuldens der Klägerin zu klären.
Finanzielle Absicherung bei Schäden
Wie der Fall zeigt, ist es grundsätzlich für alle Tierhalter wichtig, eine entsprechende Haftpflichtversicherung zu haben. Denn diese hätte in diesem wie auch in anderen Fällen die berechtigten Forderungen übernommen. Zudem übernimmt eine solche Police auch die Kosten, um unberechtigte oder überzogene Forderungen abzuwehren.
In der Regel ist der Halter von kleineren Haustieren wie Katzen, Kaninchen, Hamstern oder Vögeln bei derartigen Schäden über eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung abgesichert, denn der Haftpflichtschutz für solche Tiere ist hier normalerweise kostenlos enthalten. Für andere Tiere wie Hunde und Pferde muss hingegen eine eigene Tierhalterhaftpflicht-Police abgeschlossen werden.
Auch das Risiko, das von exotischen und gefährlichen Tieren wie giftige Schlangen und Spinnen, die als Haustiere gehalten werden, ausgeht, wird nicht von allen Privathaftpflicht-Policen automatisch abgedeckt. Es kann auf Nachfrage entweder in die Privathaftpflicht-Versicherung gegen einen Aufpreis mitversichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, durch eine eigene Tierhalterhaftpflicht-Police abgesichert werden.
Quelle: (verpd)