Wann ein Hundehalter nicht dafür haften muss, wenn sein Hund bei einem Kampf mit einem anderen Hund dessen Besitzer verletzt, belegt ein Gerichtsurteil.

Ein Hundehalter, der mit seinem angeleinten Hund unterwegs ist und dabei unvermittelt von einem anderen, freilaufenden Hund gebissen wird, muss sich weder ein Mitverschulden noch eine Mithaftung aus der Tiergefahr seines Hundes anrechnen lassen. Das hat das Oberlandesgericht Jena mit einem Urteil entschieden (Az.: 1 U 652/14).

Ein Mann war zusammen mit seinem angeleinten Hund unterwegs, um sich einen Motorradkonvoi anzusehen. Als er ein Nachbargrundstück passierte, kam plötzlich ein freilaufender Hund aus dem Grundstück gerannt und griff den angeleinten Hund an. Dabei geriet der Spaziergänger zwischen die Fronten der Tiere mit der Folge, dass er von dem freilaufenden Hund gebissen wurde. Er verklagte daraufhin die Halterin des freilaufenden Hundes auf Schmerzensgeld.

Die beklagte Hundehalterin räumte zwar eine grundsätzliche Verantwortung für den Zwischenfall ein. Der Kläger müsse sich jedoch anspruchskürzend die Tiergefahr seines eigenen Hundes zurechnen lassen. Denn die gelte unabhängig davon, welcher der Hunde mit der Rauferei begonnen habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger leichtfertig versucht habe, die Tiere voneinander zu trennen beziehungsweise seinen Hund zu schützen. Er müsse sich daher ein Mitverschulden in Höhe von 50 Prozent anrechnen lassen.

Kein Mitverschulden

Doch dem wollte das Jenaer Oberlandesgericht nicht folgen. Es gab der Klage des verletzten Hundehalters statt. Nach Ansicht des Gerichts muss sich der Kläger kein Mitverschulden anrechnen lassen. Davon hätte nämlich nur dann ausgegangen werden können, wenn er bei dem Versuch verletzt worden wäre, die sich streitenden und beißenden Hunde voneinander zu trennen.

„So war der Sachverhalt hier aber nicht. Der Kläger ging mit seinem angeleinten Hund die Straße entlang, als der Hund der Beklagten von deren Grundstück heraus auf ihn und seinen Hund zugerannt ist und sofort den Kläger und dessen Hund angegriffen hat“, so das Gericht.

Im Rahmen der Beweisaufnahme ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger versucht hatte, die Tiere voneinander zu trennen oder seinen angegriffenen Hund zu schützen. Ein Mitverschulden des Klägers schließt sich daher aus.

Keine Anrechnung der Tiergefahr

Der Kläger muss sich auch nicht die Tiergefahr seines eigenen Hundes zurechnen lassen. Denn das ist nach Meinung der Richter nur dann möglich, wenn die Tiergefahr auch tatsächlich ursächlich für die Entstehung eines Schadens geworden ist.

Allein der Umstand, dass der Kläger seinen Hund angeleint bei sich geführt habe, stelle jedenfalls keinen Verursachungsbeitrag für den später entstandenen Schaden dar.

Übrigens: Wer als Hundehalter eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung hat, muss die durch den Hund verursachten Schäden, wie Schmerzensgeld- und Schadenersatz-Forderungen, nicht aus der eigenen Tasche zahlen. Denn diese Schadenskosten übernimmt eine entsprechende Police. Zudem wehrt eine solche Versicherung auch ungerechtfertigte oder überzogene Forderungen Dritter ab.

Quelle: (verpd)

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