Ein Hundehalter muss dafür haften, wenn sein Vierbeiner einen Schaden anrichtet – egal wer die Schuld dafür trägt. Da ein solcher Schaden die finanzielle Existenz gefährden kann, ist in einigen Bundesländern mittlerweile eine Hundehaftpflicht-Versicherung Pflicht.

Wie viele Hunde es hierzulande gibt, darüber gibt es nur Schätzungen. Nach Angaben des Verbands für das Deutsche Hundewesen (VDH) sind es rund fünf Millionen Hunde. Der Industrieverband Heimtierbedarf e.V. hingegen kommt in einer im Mai 2017 veröffentlichten repräsentativen Erhebung sogar auf 8,6 Millionen Hunde. Unabhängig davon, wie viele es denn nun sind, können selbst kleine Hunde teure und unter Umständen sogar für den Hundehalter existenzbedrohende Schäden anrichten. Dennoch gibt es immer noch Hundebesitzer, die keine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung, die solche Schäden absichert, haben.

Der Paragraf 833 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist eindeutig: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Das bedeutet also, dass ein Hundehalter für nahezu alle Schäden finanziell aufkommen muss, die sein Tier anrichtet – und zwar unabhängig davon, ob seinen Hund oder ihn als Halter ein Verschulden trifft oder nicht. Eine entsprechende Hundehaftpflicht-Versicherung übernimmt im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen die entstandenen Sach- und/oder Personenschäden sowie dadurch entstehende Vermögensschäden.

Vielfältige Schäden – hohes Risiko

Ramponiert ein Hund beispielsweise beim Besuch des Nachbarn dessen Ledercouch oder Teppich, handelt es sich um einen Sachschaden, der unter Umständen mehrere Tausend Euro teuer werden kann. Richtig ins Geld geht es aber bei Personen- und den damit verbundenen Vermögensschäden: Wenn beispielsweise ein Radfahrer stürzt, weil ihm ein Hund vor das Rad gelaufen ist, so sind hohe Arzt- und Behandlungskosten sowie ein Schmerzensgeld die Regel.

Wird der Radler aber aufgrund des Unfalls und der damit einhergehenden Gesundheitsschäden erwerbsunfähig, so kann die Schadensumme durchaus eine Million Euro oder mehr betragen. Und all diese Kosten, also die Einkommensausfälle, die Arzt- und Behandlungskosten sowie das Schmerzensgeld muss der Tierhalter begleichen. Übrigens haftet der Halter auch in Abwesenheit, beispielsweise, wenn der Hund in einer Tierpension einen Betreuer oder während einer ärztlichen Behandlung einen Tierarzt beißt.

Ein entsprechendes Urteil gibt es vom Oberlandesgericht Celle (Az.: 20 U 38/11). Der Gerichtsfall: Ein Hund hatte einen Tierarzt nach einer Operation beim Erwachen aus der Narkose gebissen. Der Arzt verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld im sechsstelligen Bereich, da er durch die Verletzungen der Hand die tierchirurgische Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Das Gericht sah zwar eine 50-prozentige Mitschuld des Tierarztes, denn er hätte mit dem Biss rechnen und entsprechende Vorsicht walten lassen müssen, doch der Tierhalter musste für die restlichen 50 Prozent haften.

Hundehaftpflicht-Police mancherorts vorgeschrieben

Angesichts dieses Risikos ist es in einigen Bundesländern unter anderem in Hundegesetzen oder Hundeverordnungen vorgeschrieben, dass Hundehalter eine Hundehaftpflicht-Versicherung haben müssen. Dies ist in Hamburg, Thüringen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin der Fall. In Nordrhein-Westfalen ist eine solche Versicherung bei gefährlichen Hunden oder Hunden mit einem Gewicht ab 20 Kilogramm beziehungsweise einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern obligatorisch.

In Schleswig-Holstein ist für Hunde, die als gefährlich eingestuft wurden, eine Hundehaftpflicht-Police notwendig. Eine Hundehaftpflicht-Versicherung muss zudem in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen für Hunde, die als gefährlich eingestuft wurden, sowie für bestimmte Rassen (Kamphunde) bestehen. In Bayern entscheidet die jeweilige Stadt oder Gemeinde, inwieweit für gefährliche Hunde oder Kampfhunde eine Tierhalterhaftpflicht-Police bestehen muss. Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine Versicherungspflicht.

Empfehlenswert ist der Abschluss einer solchen Versicherung jedoch unabhängig von der Größe des Tieres und des Wohnortes. Eine derartige Versicherung übernimmt nämlich die Schäden, die der Hund bei anderen anrichtet, und wehrt auch unberechtigte oder überhöhte Forderungen Dritter ab. Dennoch haben nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) rund 30 Prozent der Hundehalter keine derartige Versicherung. Sie haften also mit ihrem gesamten jetzigen und künftigen Einkommen und Vermögen im Schadenfall.

Quelle: (verpd)

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