Dass auch ein Katzenbesitzer durchaus Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen muss, wenn sich die Katze danebenbenimmt, während sie von einem fremden Grundstück oder einer fremden Wohnung verscheucht wird, zeigt ein aktueller Richterspruch.

Wer eine fremde Katze aus einer Wohnung beziehungsweise einem Hotelzimmer zu verscheuchen versucht und dabei gebissen wird, dem kann nicht der Vorwurf gemacht werden, seine Verletzung mitverschuldet zu haben. Das geht aus einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Bielefeld hervor (Az.: 21 S 38/11).

Eine Frau befand sich mit ihrem Ehemann und ihrem Hund in einem Hotel in Österreich. In einem der Nachbarzimmer logierte ein Katzenbesitzer mit seiner Katze. Eines Abends entwich die Katze aus der geöffneten Balkontür und begab sich auf Entdeckungstour. Normalerweise enden derartige Ausflüge harmlos. In diesem Fall drang das Samtpfötchen allerdings in das Hotelzimmer der Hundebesitzerin ein.

Als diese mit Mann und Hund von einem Abendspaziergang zurückkam, saß der Stubentiger mitten im Zimmer. Die Frau sperrte daraufhin als Erstes ihren aufgeregten Hund ins Bad und versuchte anschließend, die Katze aus dem Hotelzimmer zu verscheuchen.

Folgenreicher Biss

Doch vergeblich – das Tier ließ sich weder vertreiben noch einfangen. Es rannte vielmehr in dem Zimmer hin und her. Als sich die Katze schließlich neben einen Sessel setzte, sah die Hundebesitzerin ihre Stunde gekommen. Sie setzte sich in den Sessel und versuchte den Stubentiger von oben zu greifen.

Anstatt sich zu beruhigen und aus dem Zimmer tragen zu lassen, biss die Katze der Frau in den Zeigefinger der linken Hand. Weil die Hand über Nacht erheblich anschwoll, suchte die Gebissene am nächsten Tag einen Arzt auf. Dieser überwies sie in ein Universitätsklinikum, in welchem die Wunde versorgt wurde.

Drei Tage später hatte sich der Gesundheitszustand der Frau derart verschlechtert, dass sie operiert werden musste. In der Folgezeit musste sie eine Vielzahl weiterer Behandlungen über sich ergehen lassen. Trotz allem konnte die Hand nicht wieder vollständig hergestellt werden. Die Hundebesitzerin leidet seither unter Bewegungs-Einschränkungen und ist bei ihrer Arbeit teilweise auf die Hilfe von Kollegen angewiesen.

Mitverschulden?

Der Haftpflichtversicherer des Katzenhalters zahlte der Frau einen Schadenersatz in Höhe von etwas mehr als 1.000 Euro sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.250 Euro.

Die Forderung der Geschädigten an den Haftpflichtversicherer, eine Erklärung abzugeben, für zukünftige materielle und immaterielle Schäden einzustehen, lehnte dieser allerdings ab. Das begründete der Versicherer damit, dass die Heilung abgeschlossen und deswegen keine zukünftigen Schäden zu erwarten seien.

Im Übrigen habe die Frau ihre Verletzung zumindest zur Hälfte mitverschuldet. Denn anstatt die Katze selbst aus dem Zimmer zu entfernen, wäre sie dazu gehalten gewesen, das Hotelpersonal um Hilfe zu bitten.

Berechtigtes Interesse

Doch dem wollte sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Bielefelder Amtsgericht noch das von dem Versicherer in Berufung angerufene Landgericht der Stadt am Teutoburger Wald befassen. Beide Gerichte gaben der Feststellungsklage der Hundebesitzerin statt.

Die Richter kamen nach der Auswertung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass bei der Art der von der Klägerin erlittenen Verletzung durchaus Folgeschäden nicht auszuschließen sind.

Es ist daher nicht nur theoretisch, sondern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit denkbar, dass der Klägerin in der Folgezeit ein weiterer materieller und immaterieller Schaden entstehen kann. Sie hat daher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Versicherer auch für diese Schäden einzustehen hat.

Kein Mitverschulden

Den von dem Haftpflichtversicherer erhobenen Vorwurf, dass die Klägerin ihre Verletzung durch ihr Verhalten in erheblichem Maße mitverschuldet hat, ließen die Richter ebenfalls nicht gelten. Nach Ansicht beider Instanzen ist die Klägerin nicht im Geringsten für den Vorfall verantwortlich. Denn sie hat sich objektiv gesehen keiner besonderen Gefahr ausgesetzt, als sie versuchte, die Katze aus dem Zimmer zu entfernen. Das aggressive Verhalten des Tieres konnte die Klägerin nach Meinung der Richter nämlich nicht vorhersehen.

Es kann ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht das Hotelpersonal verständigt hat, sondern die Störung mit einem möglichst geringen Aufwand selber beseitigen wollte.

Übrigens: Wer als Geschädigter eine private Rechtsschutz-Police hat, kann ohne finanzielles Risiko sein Recht mittels Anwalt und wenn notwendig auch vor Gericht durchsetzen. Denn die Rechtsschutzversicherung übernimmt unter anderem die Anwalts- und Gerichtskosten für die Durchsetzung berechtigter Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Ansprüche wie in dem geschilderten Fall, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und vorab eine Deckungszusage erteilt wurde.

Wie der Fall zeigt, ist es aber auch für Katzenbesitzer sinnvoll eine Privathaftpflicht-Versicherung zu haben. Diese übernimmt nämlich auch Schäden, die zahme Haustiere und gezähmte Kleintiere, wie Katzen, Hamster, Hasen oder Vögel, die dem Versicherungsnehmer gehören, bei anderen angerichtet haben oder wehrt unberechtigte Forderungen ab. Wer einen Hund oder ein Pferd hat, benötigt dafür jedoch eine eigene Hunde- oder Pferdehalter-Haftpflichtpolice, da Hunde und Pferde in der Regel nicht in der Privathaftpflichtpolice mitversichert sind.

(verpd)

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Verstanden