Wer als Arbeitnehmer verschiedene berufliche Termine außerhalb des Firmensitzes seines Arbeitgebers wahrnimmt, sollte besonders vorsichtig sein, wenn er währenddessen unterwegs eine Kaffeepause einlegt, wie ein Gerichtsurteil belegt.

Eine Beschäftigte kam auf einem Betriebsweg bei der Besorgung eines Coffee-to-go zu Schaden. In diesem Fall steht sie grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Thüringer Landessozialgericht mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 1 U 1312/18).

Eine im mobilen Pflegedienst tätige Arbeitnehmerin hatte zwischen zwei Patiententerminen eine Bäckerei aufgesucht, um einen Kaffee zum Mitnehmen zu kaufen. Den wollte sie nach der Verrichtung des nächsten Termins auf einem Parkplatz zu sich nehmen. Doch konnte die Frau weder den nächsten Termin wahrnehmen noch den Kaffee trinken. Denn unmittelbar vor dem Betreten der Backstube stolperte sie und verletzte sich am Knie.

Als sie wegen der Unfallfolgen Leistungen der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft, eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, in Anspruch nehmen wollte, erhielt sie eine Abfuhr. Denn obwohl sie sich die Verletzung auf einem Betriebsweg zugezogen hatte, wollte der gesetzliche Unfallversicherer das Malheur nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Zu Recht, urteilte das Thüringer Landessozialgericht. Es hielt ebenso wie bereits die Vorinstanz, die Klage der Versicherten für unbegründet.

Fehlender sachlicher Zusammenhang

Die Richter schlossen sich der Meinung der Versicherung an, dass die konkrete Verrichtung der Kaffeeliebhaberin zum Zeitpunkt ihres Unfalls nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit als Pflegekraft gestanden habe. Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass das Zurücklegen des Weges von einem Klienten zum nächsten grundsätzlich als versicherter Betriebsweg anzusehen war.

Die Absicht, in dem Bäckerladen einzukaufen, habe diesen Weg jedoch nicht nur geringfügig unterbrochen. Sie sei vielmehr als höchstpersönliche Verrichtung und somit als eine eigenwirtschaftliche Handlung anzusehen, die nicht versichert sei. Anhaltspunkte dafür, dass der beabsichtigte Erwerb eines Mitnahmegetränks zu einer spezifischen und damit versicherten Gefahr der Berufsausübung der Frau gehörte, erkannte das Gericht ebenfalls nicht. Die Klage der Pflegekraft wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen. Das Urteil kann von der Verletzten daher allenfalls mit einer sogenannten Nichtzulassungs-Beschwerde angefochten werden.

Finanzielle Absicherung bei jedem Unfall

Wie der Gerichtsfall zeigt, kann man sich nicht alleine auf die gesetzliche Unfallversicherung verlassen, dass man bei einem Unfall während der Arbeitszeit sowie auf dem Weg zur Arbeit oder wieder zurück nach Hause finanziell abgesichert ist.

Denn zum einen fallen viele Tätigkeiten, auch wenn sie während des Arbeitsweges oder im unmittelbaren Bereich der Berufsausübung erfolgen, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zum anderen passieren die meisten Unfälle in der Freizeit und gerade hier besteht normalerweise kein gesetzlicher Unfallschutz. Und selbst wenn Versicherungsschutz besteht, reichen die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung häufig nicht, um Zusatzkosten und/oder Einkommenslücken, die aufgrund der möglichen Unfallfolgen entstehen, ausreichend abzudecken.

Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden als auch unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz abzusichern. Zu nennen sind hier unter anderem eine private Unfall-, aber auch eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung.

Quelle: (verpd)

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