Ob ein Unfall als Arbeitsunfall gilt, wenn der Ersatzakku einer E-Zigarette in der Hosentasche eines Arbeitnehmers während der Arbeitszeit explodiert, nachdem er einen Dienstschlüssel in die Tasche gesteckt hat, hatte ein Gericht zu klären.

Wird ein Beschäftigter an seinem Arbeitsplatz durch einen Kurzschluss eines Akkus seiner E-Zigarette verletzt, hat er keinen Anspruch auf Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf mit einem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 6 U 491/16).

Eine Arbeitnehmerin hatte nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale, in der sie für ihren Arbeitgeber tätig ist, den Dienstschlüssel in eine ihrer Hosentaschen gesteckt. In der befand sich auch ein Ersatzakku für ihre E-Zigarette. Durch den Kontakt des Akkus mit dem Dienstschlüssel kam es wenig später zu einem Kurzschluss. Dabei erhitze sich das Gerät so stark, dass es explodierte und die Hose der Frau in Brand setzte.

Wegen der Verletzungen, die die Frau bei dem Zwischenfall erlitten hatte, wollte sie Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte es jedoch ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn die Ausübung der Berufstätigkeit der Versicherten sei nicht Ursache dafür gewesen, dass ihre Hose entflammt war. Das sah die Beschäftigte anders und klagte dagegen.

Dienstschlüssel mitursächlich für den Hosenbrand, aber …

Ihre Gerichtsklage begründete die Arbeitnehmerin damit, dass letztlich der Dienstschlüssel, den sie zum Akku in die Hosentasche gesteckt hatte, den Kurzschluss und seine Folgen ausgelöst habe. Sie habe nicht mit einer derartigen Reaktion rechnen müssen. Es bestehe folglich durchaus ein Zusammenhang ihrer Berufstätigkeit mit dem Unfall. Dieser Argumentation wollte sich das Düsseldorfer Sozialgericht nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.

Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass das Mitführen des Dienstschlüssels mit ursächlich für den Brand und damit für die Verletzungen der Klägerin war. Anders als vom Akku sei von dem Schlüssel jedoch keine Gefahr ausgegangen. Dieser habe sich nicht entzünden können. Entscheidend für den Vorfall sei folglich allein der der Klägerin gehörende E-Zigaretten-Akku gewesen.

Diesen mitzuführen sei jedoch nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern ausschließlich dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen. Sie habe sich ihre Verletzung daher selbst zuzuschreiben. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Für eine lückenlose Absicherung bei Unfällen

Wie der Fall zeigt, kann man sich als Arbeitnehmer nicht alleine auf die gesetzliche Absicherung verlassen. Der Grund: Zum einen fallen zahlreiche Tätigkeiten, auch wenn sie augenscheinlich im unmittelbaren Bereich der Berufsausübung erfolgen, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zum anderen, selbst wenn ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfall- oder anderer Sozialversicherungen besteht, reichen diese häufig nicht, um die durch eine unfallbedingte Invalidität entstandenen Kosten und Einkommenseinbußen vollständig auszugleichen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden als auch unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung, aber auch eine Krankentagegeld-Police.

Quelle: (verpd)

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Verstanden