Arbeitsunfälle sind in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Allerdings gilt nicht jeder Unfall, der sich während der Arbeitszeit ereignet, als Arbeitsunfall.

Wer glaubt, dass jeder Unfall, der während der Arbeitszeit oder auch in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers passiert, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, der irrt sich. Nicht nur beim Gang zur Toilette oder beim Essen in der Kantine kann der gesetzliche Unfallschutz verwehrt werden, wie diverse Gerichtsurteile belegen.

Prinzipiell sind Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg und während ihrer beruflichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Allerdings gibt es dabei enge Grenzen, wann ein Unfall tatsächlich als Arbeitsunfall gilt und damit auch ein gesetzlicher Unfallschutz besteht. Während der Arbeitszeit, egal ob in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder im Homeoffice, deckt die gesetzliche Unfallversicherung nämlich nur Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignen.

„Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Und die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz bei der Ausübung dieser Tätigkeiten“, so die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV). Das hört sich zwar einfach an, ist es jedoch nicht. Denn nicht alles, was man während der Arbeitszeit erledigt, gehört unter Umständen tatsächlich zur Berufsausübung.

Kein gesetzlicher Unfallschutz für private Tätigkeit …

Grundsätzlich steht ein Arbeitnehmer während der Ausführung der Aufgaben, die im Arbeitsvertrag geregelt sind, sowie während Handlungen, die notwendig sind, um diese Tätigkeiten zu erfüllen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Neben der beruflichen Verrichtung fallen daher unter anderem auch das Aufräumen, Befördern, Reinigen, Instandhalten oder Erneuerung von Arbeitsgeräten unter den gesetzlichen Unfallschutz.

Versichert wären beispielsweise Unfälle, die sich ereignen, während man einen neuen Computer aufstellt und installiert oder Druckerpapier für den Drucker holt. Und das gilt im letztgenannten Beispiel auch dann, wenn man im Homeoffice das Druckerpapier vom Keller holen muss, der nicht zum Arbeitsraum zählt. Ist die Tätigkeit, bei der man verunfallt, jedoch einer privaten Verrichtung zuzuordnen, greift die gesetzliche Unfallabsicherung nicht.

Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht beispielsweise für einen Unfall im Betrieb während man eine Raucherpause eingelegt hat, oder auch, wenn man zum Beispiel im Homeoffice das Arbeitszimmer verlässt, um ein privates Päckchen vom Postboten entgegenzunehmen, und dabei stürzt. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) betont zudem: „Das Essen und Trinken während einer Arbeitspause sind grundsätzlich keine versicherten Tätigkeiten, da sie dem privaten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind.“

… wie Essen und Trinken

Beim normalen Arbeitsplatz und auch im Homeoffice gilt jedoch, dass die sogenannten Betriebswege versichert sind. Das heißt innerhalb der Betriebsstätte ist der Weg zu den Arbeitsgeräten, in die Kantine oder zur Toilette und wieder zurück zum Arbeitsplatz gesetzlich unfallversichert. Seit einer Gesetzesänderung ist seit 18. Juli 2021 auch im Homeoffice nicht nur wie bisher der Betriebsweg in der Wohnung zu Räumen außerhalb des Arbeitszimmers versichert, um betriebliche Dinge wie Druckerpapier zu holen, sondern auch der Gang zur Toilette oder zur Küche.

Das Gleiche gilt, wenn man sein Arbeitszimmer verlässt, um geschäftliche Post an der Haustüre entgegenzunehmen. Keinen gesetzlichen Unfallschutz gibt es jedoch für einen Unfall, der sich in den Sanitärräumen oder in der Kantine des Arbeitgebers oder beim Homeoffice im Bad/Toilette oder in der Küche innerhalb der Wohnung bei der Nahrungsaufnahme oder beim Toilettengang ereignet. Wer beispielsweise auf den Fliesen in der betrieblichen Toilette ausrutscht, hat keinen gesetzlichen Unfallschutz, wie das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (Az.: S 13 U 1826/17) belegt.

Auch wer das Betriebsgelände verlässt, um Essen zu gehen, und dabei verunfallt, erhält keine Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung, so ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (Az.: S 1 U 4282/12). Laut BG ETEM sind zwar die Wege auf dem Betriebsgelände sowie außerhalb des Betriebes zum und vom Essensplatz versichert. Allerdings stehen die Wege außerhalb des Betriebes zur Besorgung von Nahrungsmitteln nur dann unter dem gesetzlichen Unfallschutz, „wenn der Einkauf dem alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz und der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient“.

Geschützt in der Freizeit und im Beruf

Wie die gesetzlichen Regelungen und entsprechenden Rechtsprechungen belegen, sind die Grenzen zwischen privater und beruflicher Tätigkeit in der Arbeit oft fließend. Damit besteht auch die Gefahr, dass für einen Unfall während der Arbeitszeit kein gesetzlicher Unfallschutz gewährt wird.

Doch selbst, wenn die gesetzliche Unfallversicherung greift, reichen die Leistungen, insbesondere bei einer unfallbedingten Invalidität, Berufs- oder gar Erwerbsminderung nicht aus, um die teils hohen Einkommenseinbußen und Zusatzkosten des Verunfallten auszugleichen. Aufgrund des lückenhaften und in schweren Fällen auch unzureichenden gesetzlichen Unfallschutzes ist es daher sinnvoll, sich zusätzlich privat abzusichern.

Eine private Unfallversicherung bietet beispielsweise Versicherungsschutz für private wie auch berufliche Unfälle. Eine Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeits-Versicherung leistet nicht nur, wenn die Berufs- oder Erwerbsminderung aufgrund eines privaten oder beruflichen Unfalles verursacht wurde, sondern auch, wenn eine Krankheit dazu geführt hat.

Quelle: (verpd)

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Verstanden