Es gibt zahlreiche Gründe, warum man auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg in Kauf nimmt. Doch nicht bei jeder Abweichung zum normalen Arbeitsweg bleibt der Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen.
Üblicherweise steht ein Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen, aber auch bei Unfällen auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch nicht nur, wer auf dem Weg zur Arbeit einen kleinen Umweg fährt, um beispielsweise einkaufen zu gehen, verliert seinen gesetzlichen Unfallschutz.
Arbeitnehmer, die auf dem direkten Weg zur Arbeit und wieder zurück nach Hause einen Unfall erleiden und sich dabei verletzen, haben einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Unter anderem werden nach einem versicherten Unfall medizinische Behandlungen, Reha-Maßnahmen sowie Verletztengeld nach festen Vorgaben bezahlt.
Im Detail ist ein Wegeunfall ein Unfall, der sich auf dem unmittelbaren Arbeitsweg zwischen dem gewöhnlichen Aufenthaltsort wie dem Wohnort und der Arbeitsstelle ereignet. „Dabei handelt es sich nicht zwingend um den kürzesten oder schnellsten Weg. Auch der verkehrsgerechte Weg, zum Beispiel bei Umleitungen oder Stau, ist versichert“, wie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) in ihrem Webauftritt betont.
Wann ein Umweg gesetzlich unfallversichert ist …
Ebenfalls versichert sind witterungsbedingte Abweichungen vom normalen Arbeitsweg, Umwege wegen einer Fahrgemeinschaft oder weil man sein Kind zu einer externen Kinderbetreuung wie Kindergarten bringt, damit man seinem Job nachgehen kann.
Grundsätzlich wichtig ist, damit der Arbeitsweg auch bei einer Fahrgemeinschaft gesetzlich abgesichert ist, dass die Mitfahrer zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung, wie dies zum Beispiel für Arbeitnehmer oder Schüler zutrifft, gehören. Die Mitfahrer müssen jedoch nicht im gleichen Unternehmen arbeiten und auch die Fahrgemeinschaft muss nicht regelmäßig erfolgen.
Auch wenn man von der Arbeit zu einem Freund oder Lebenspartner fährt, um bei diesem zu übernachten oder nach einer Übernachtung außerhalb des eigentlichen Wohnortes direkt in die Arbeit fährt, ist der Arbeitsweg unter einer bestimmten Voraussetzung ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Konkret darf dazu der Übernachtungsort nicht unwesentlich weiter von der Arbeitsstelle entfernt liegen als das eigene Zuhause. Dies belegt ein Urteil des Bundessozialgerichtes (Az.: B 2 U 40/97 R).
… und wann nicht?
Doch nicht jeder Umweg steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wie die Rechtsprechung belegt, gibt es zahlreiche Gründe für einen Umweg, selbst wenn die Abweichung nur wenige Meter beträgt, die dazu führen, dass kein gesetzlicher Unfallschutz mehr besteht.
Konkret gilt, Umwege aus privaten Motiven, um beispielsweise einkaufen zu gehen, sich mit Freunden zu treffen oder auch nur um Geld beim Bankautomat abzuholen, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Regelungen gelten auch bei Fahrgemeinschaften. Das heißt, egal ob man alleine oder in der Fahrgemeinschaft unterwegs zur Arbeit ist, und beispielsweise nur wenige Meter vom Arbeitsweg abweicht, um beim Bäcker einkaufen zu gehen, besteht für diesen Umweg kein gesetzlicher Unfallschutz.
Selbst wer sein Kraftfahrzeug während des Arbeitsweges auftankt, hat keinen gesetzlichen Unfallschutz, wie ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 2 U 9/18 R) belegt. „Das Auftanken eines Pkw ist als rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für die Zurücklegung des Weges grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert“, wie das Bundessozialgericht bei der Urteilsbegründung betont.
Notwendige private Unfallabsicherung
Hat man einen Umweg genommen gilt für den restlichen Arbeitsweg laut DGUV: „Der Versicherungsschutz beginnt dann erst, wenn der Weg zum ursprünglichen Ziel wiederaufgenommen wird. Dauert die private Wegeunterbrechung länger als zwei Stunden, besteht für den gesamten restlichen Heimweg kein Versicherungsschutz mehr.“ Auch das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) (Az.: B 2 U 23/03 R) bestätigt diese Rechtsauffassung.
Die Fakten zeigen, nicht jeder Umweg steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Mehrheit der Unfälle, nämlich alle, die sich zu Hause und in der Freizeit ereignen, sind in der Regel gar nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Und selbst wenn nach einem Unfall Ansprüche auf Leistungen aus Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Unfall- und/oder Krankenversicherung bestehen, reichen diese nicht aus, um bei einem dauerhaften gesundheitlichen Schaden den bisherigen Lebensstandard zu halten.
Umso wichtiger ist daher eine private Absicherung. Die privaten Versicherer bieten diesbezüglich diverse, für den individuellen Bedarf passende Lösungen an, um nach einem Unfall trotz eines möglichen fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Unfallschutzes finanziell ausreichend abgesichert zu sein. Unter anderem empfiehlt es sich, zum Beispiel mit einer privaten Unfall-, Grundfähigkeits-, Krankentagegeld- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung unfallbedingte Einkommensausfälle und Zusatzkosten abdecken.
Quelle: (verpd)