Inwieweit eine Reitschule dafür haften muss, wenn ein Kind sich während des Reitunterrichts verletzt, klärte jüngst ein Gericht.

Fällt ein Kind ohne ersichtlichen Grund während des Reitunterrichts vom Pferd, so ist die Reitschule in der Regel nicht zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 12 U 130/12).

Ein fünfjähriges Mädchens, das während des Unterrichts in einer Reitschule von einem Pony gerutscht war, verletzte sich erheblich. Für die Folgen des Reitunfalls machten die Eltern des Kindes die Reitschule verantwortlich. Sie warfen den Verantwortlichen vor, nicht ausreichend aufgepasst und das Kind zu einer Übung veranlasst zu haben, welcher es nicht gewachsen war.

Die Schule sei im Übrigen als Tierhalter gemäß Paragraf 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verantwortlich. Sie verklagten die Reitschulinhaberin daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Ohne Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Kein Fehlverhalten

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war es zu dem Unfall gekommen, als eine 20-jährige Aushilfe der Beklagten, die das Pony an einer langen Longe im Kreis führte, die Fünfjährige dazu aufgefordert hatte, den Haltegriff des Sattels kurz loszulassen und in die Hände zu klatschen. Diese Übung, die zuvor problemlos von anderen Kindern der Unterrichtsstunde ausgeführt wurde, sollte der Schulung des Gleichgewichts dienen.

Die Richter vermochten aus diesem Geschehensablauf kein Fehlverhalten der Reitlehrerin zu erkennen. Denn das verunglückte Mädchen galt trotz seines Alters als relativ erfahren. Es hatte sowohl kurz vor dem Unfall als auch in den Reitstunden davor gut auf dem gleichen Pferd gesessen und war schon im Trab und im Galopp geritten.

Wenn keiner dafür haftet

Die Reitlehrerin musste daher nicht damit rechnen, dass das Kind bei der leicht zu bewältigenden Gleichgewichtsübung vom Pferd fallen werde. Eine Haftungsverpflichtung aus der Tiergefahr gemäß Paragraf 833 BGB schlossen die Richter ebenfalls aus. Denn ihres Erachtens war der Unfall eindeutig nicht auf ein unberechenbares Verhalten des Pferdes zurückzuführen. Nach all dem war die Klage erfolglos. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Wie der Fall zeigt, ist es wichtig, dass Kinder zumindest finanziell abgesichert sind, sollte es zu einem Unfall mit gesundheitlichen Folgeschäden kommen, für die kein anderer haftet. Sinnvoll wäre beispielsweise eine private Kinderunfall- und/oder eine Invaliditäts-Versicherung. Eine private Kranken(zusatz)-Versicherung kann eine optimale Krankenbehandlung ermöglichen. Ein Versicherungsfachmann hilft, den richtigen Schutz zu ermitteln.

(verpd)

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