Nach der vorläufigen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. gab es 2016 mehr schwere Arbeits- und Wegeunfälle als im Vorjahr. Trotz eines bestehenden gesetzlichen Unfallschutzes bei solchen Unfällen müssen Betroffene mit finanziellen Nachteilen rechnen.

Während im Vergleichszeitraum von 2014 auf 2015 die Zahl der gemeldeten Arbeits- und Wegeunfälle rückläufig war, ist sie 2016 im Vergleich zum Vorjahr wieder angestiegen. Dies geht aus den vorläufig veröffentlichten Daten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) hervor. Zwar gibt es eine gesetzliche Absicherung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall, doch sie hat Lücken. Betroffene müssen zum Beispiel bei einer unfallbedingten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ohne eine private Vorsorge mit finanziellen Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen.

Die Zahl der meldepflichtigen Arbeits- und Wegeunfälle ist nach einer vorläufigen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) von 1.045.237 Unfällen in 2015 auf 1.061.433 Unfälle in 2016 und damit um plus 1,5 Prozent, angestiegen. Als meldepflichtig gilt ein Arbeits- und Wegeunfall nur, wenn eine gesetzlich unfallversicherte Person dabei so verletzt wurde, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder unfallbedingt verstorben ist.

Unfallstatistik mit Licht und Schatten

Konkret gab es 2016 876.579 meldepflichtige Arbeitsunfälle – 1,2 Prozent mehr als im Vorjahr. Besonders stark war der Anstieg bei den meldepflichtigen Wegeunfällen. Insgesamt wurden letztes Jahr 184.854 Fälle gemeldet, was einer Zunahme zum Vorjahr um 3,2 Prozent entspricht.

Erfreulich ist der Rückgang der tödlichen Arbeits- und Wegeunfälle von 818 Fällen in 2015 auf 728 Fälle in 2016, was einer Reduktion um 11,0 Prozent entspricht. Im Detail: Bei einem Arbeitsunfall starben letztes Jahr 424 Menschen, also 9,8 Prozent weniger als in 2015, und bei einem Wegeunfall 304 Personen, das entspricht gegenüber dem Vorjahr einem Minus von 12,6 Prozent.

Insgesamt wurde 18.824 Personen, die durch einen Arbeits- und Wegeunfall so schwer verletzt wurden, dass sie in ihrer Erwerbsfähigkeit mindestens zu 20 Prozent oder mehr dauerhaft eingeschränkt sind, eine Unfallrente zugesprochen, das waren 2,3 Prozent weniger als noch in 2015.

Gesetzliche Absicherung ist lückenhaft

Zwar stehen Arbeitnehmer während ihrer beruflichen Tätigkeit beziehungsweise bei Unfällen auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, dennoch reichen die Leistungen daraus nicht immer aus, um die finanziellen Unfallfolgen abzudecken. Bei einem anerkannten Arbeits- oder Wegeunfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die medizinische Versorgung, Reha-Maßnahmen, ein Verletztengeld und/oder eine Unfallrente nämlich nur in einem gesetzlich vorgegebenen Umfang.

So erhält ein Betroffener eine Unfallrente nur, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent geführt hat. Wer zu 100 Prozent erwerbsunfähig ist, erhält eine Vollrente; diese wiederum beträgt nur maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes des Versicherten und führt damit oft zu Einkommenseinbußen. Liegt die Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 20 bis unter 100 Prozent, richtet sich die Rentenhöhe anteilig nach dem Erwerbsunfähigkeitsgrad, basierend auf der Vollrente.

Ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer reinen Berufsunfähigkeit gibt es nicht. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Unfallfolgen eines Arbeits- oder Wegeunfalles zwar seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber immer noch in einer anderen, auch weniger gut bezahlten Tätigkeit einsetzbar ist, steht ihm dementsprechend keine gesetzliche Unfallrente zu. Übrigens: Auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es für alle, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, keine gesetzliche Berufsunfähigkeits-Rente mehr.

Für einen umfassenden 24-Stunden-Schutz

Auch wenn ein Unfall unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, kann es demnach zu Einkommenseinbußen kommen. Zudem besteht für Unfälle in der Freizeit kein gesetzlicher Unfallschutz, obwohl sich hier die meisten Unfälle ereignen. Selbstständige und Hausfrauen oder -männer sind in der Regel gar nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert.

Wer finanzielle Nachteile vermeiden will, die unfallbedingte gesundheitliche Einschränkungen mit sich bringen können, kann jedoch privat vorsorgen. Die private Versicherungswirtschaft bietet beispielsweise mit einer privaten Unfall-, Erwerbs-/Berufsunfähigkeits- und/oder einer Krankentagegeld-Versicherung die Möglichkeit, gesetzliche Absicherungslücken zu schließen.

So gilt der Versicherungsschutz bei einer privaten Unfall-Police oder auch einer Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-Versicherung im Gegensatz zur gesetzlichen Absicherung weltweit und rund um die Uhr, also sowohl bei Unfällen im Beruf als auch in der Freizeit.

Quelle: (verpd)

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