Die Angst, wenn man einem Verletzten in einer Notsituation hilft, dabei Fehler zu begehen und deshalb belangt zu werden, ist unnötig. Wer jedoch von vornherein keine Erste Hilfe leistet, obwohl es notwendig und möglich wäre, macht sich sogar strafbar.

Jeder, der zu einem Unfall kommt oder sieht, dass jemand in Gefahr ist, muss helfen, wenn ihm dies den Umständen nach zuzumuten ist. Anderenfalls muss er mit einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe rechnen. Je nach Situation reicht es bereits, die Polizei, die Feuerwehr oder den Rettungsdienst zu verständigen. In manchen Fällen ist es, um Schlimmeres zu verhindern, zudem notwendig, Erste-Hilfe-Maßnahmen durchzuführen, bis professionelle Helfer eintreffen.

Wer in Notsituationen Erste Hilfe nach bestem Wissen und Gewissen leistet, hat bei Schäden durch fehlerhaftes Handeln, die weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurden, keine Schadenersatz-Forderungen oder strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Dies gilt auch, wenn der Helfer wegen Unkenntnis und/oder fehlender praktischer Erfahrungen einen anderen durch Erste-Hilfe-Maßnahmen schädigt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Schäden an fremden Sachen oder um eine ungewollt zugefügte Körperverletzung handelt. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) in der vor Kurzem aktualisierten herunterladbaren Broschüre „Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung“ hin. Der Ersthelfer kann also beispielsweise weder für eine beim Verbinden einer Wunde beschädigte oder beschmutzte Kleidung eines Verunfallten noch für einen möglichen Rippenbruch bei einer Herzdruckmassage belangt werden.

Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar

Das Bundesministerium des Inneren betont: „Auch wenn die meisten Deutschen zumindest bei Führerscheinerwerb einen Erste-Hilfe-Kurs besucht haben, fällt es ihnen schwer, die Initiative zum Helfen zu ergreifen. Dabei steht der Ersthelfer am Beginn der Rettungskette und kann in vielen Fällen schon durch einfache Maßnahmen schwerwiegende Folgen verhindern. Es bedarf keiner Routine oder Erfahrung, in einem Notfall zu helfen. Falsch ist nur, wenn man nicht hilft.“

Wer bei Notsituationen nicht hilft, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, macht sich unter Umständen sogar strafbar. Gemäß Paragraf 323 c StGB (Strafgesetzbuch) kann für eine unterlassene Hilfeleistung nämlich eine Geld- oder auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden. Die Angst, bei der Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen Fehler zu begehen, ist kein Grund, der eine Straffreiheit bei einer unterlassenen Hilfeleistung gerechtfertigt.

Nur wer sich selbst einer erheblichen Gefahr aussetzen oder wichtige Pflichten verletzen würde, kann nicht wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden. In der Broschüre sind unter anderem hierzu Beispiele aufgeführt. So ist ein Nichtschwimmer „nicht dazu verpflichtet, in tiefes Wasser zu springen, um einen ertrinkenden Menschen zu retten“.

Was in Notsituationen zu tun ist

Jeder, der als Erster an eine Unglücksstelle kommt, sollte zunächst die Unfallstelle zum Beispiel mit einem Warndreieck ausreichend absichern, um weitere Schäden zu verhindern. Wenn nötig, ist professionelle Hilfe mit der internationalen Notrufnummer 112 unter Nennung des Unfallortes, der Anzahl der Verletzten und deren vermutlichen Verletzungsarten anzufordern.

Je nachdem, welche Verletzungen der oder die Betroffene(n) haben, ist dann mit den eventuell lebensrettenden Sofortmaßnahmen wie stabiler Seitenlage, Blutstillung und Herz-Lungen-Wiederbelebung zu beginnen.

Eine grundsätzliche Sicherheit, möglichst das Richtige zu tun, geben Erste-Hilfe-Kurse sowie eine regelmäßige Auffrischung des dabei Erlernten. Anbieter entsprechender Kurse sind unter anderem verschiedene Hilfs- und Rettungsorganisationen wie das Deutsche Rote Kreuz, der Arbeiter-Samariter-Bund, die Johanniter-Unfall-Hilfe, der Malteser Hilfsdienst oder die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

Besonderer Schutz für den Helfenden

Der Helfer selbst ist übrigens, während er Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführt, besonders abgesichert. Erleidet ein Ersthelfer während seiner Hilfe selbst einen Sach- oder Gesundheitsschaden, steht ihm ein Schadenersatz vom Verletzten, dessen Haftpflichtversicherung und/oder der gesetzlichen Unfallversicherung zu.

Helfer, die durch eine Erste-Hilfe-Leistung in der Freizeit einen Körper- und Sachschäden erleiden, stehen zum Beispiel unter dem Schutz des örtlich zuständigen gemeindlichen Unfallversicherungs-Trägers.

Bei Verletzungen durch eine Erste Hilfe im Betrieb greift der Versicherungsschutz der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Quelle: (verpd)

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