Wer von zu Hause aus seinem Beruf nachgeht, sollte sich im Klaren sein, dass viele Tätigkeiten gerade im häuslichen Umfeld nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind.

Telearbeitsplätze bieten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber diverse Vorteile. Arbeitgeber benötigen zum Beispiel weniger Büroraum und können dadurch Kosten einsparen, während Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, zeitlich flexibler sind und sich unter anderem auch die Anfahrt sparen. Wer jedoch davon ausgeht, dass er prinzipiell auch bei einem Heimarbeitsplatz komplett über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist, der irrt sich.

Grundsätzlich gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zwar auch für Arbeitnehmer, die von zu Hause aus ihrem Beruf nachgehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nur auf solche Tätigkeiten, zu denen sich der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet hat, oder die wesentlich dem Unternehmen dienen.

In der Praxis sind bei Heimarbeitsplätzen die Grenzen zwischen privater und beruflicher Tätigkeit allerdings oft fließend. Was im Einzelfall als Arbeitsunfall zu werten sei, könne daher plötzlich strittig werden.

Gleiche Tätigkeit, unterschiedliche Rechtslage

Wie diverse Gerichtsurteile zeigen, besteht für Arbeitnehmer im Homeoffice im Gegensatz zu einem Arbeitsplatz im Firmengebäude des Arbeitgebers kein gesetzlicher Unfallschutz beim Gang zur Toilette oder zur Küche. Diese Tätigkeiten zählen nämlich zu den Handlungen, die wesentlich dem privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, so die Urteilsbegründungen.

Damit zumindest bei den übrigen Tätigkeiten die Abgrenzungen zwischen beruflicher und privater Tätigkeit klarer definiert werden können, raten Experten zu möglichst präzisen schriftlichen Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dann kann auch die Frage, ob ein gesetzlicher Versicherungsschutz greift oder nicht, zweifelsfrei beantwortet werden.

Weniger Probleme durch klare Vereinbarungen

Unter anderem sollten eindeutig der Arbeitsumfang, die Arbeitszeitverfügung, mögliche Lieferungen und Lieferzeiten, Betriebsbesuche, die Informations-Übermittlung und Ähnliches festgelegt sein. Auch ein eigens für die berufliche Tätigkeit vorhandenes Arbeitszimmer in der Wohnung des Arbeitnehmers erleichtert die Klärung, ob ein gesetzlicher Unfallschutz besteht.

Stolpert beispielsweise ein Arbeitnehmer über den Papierkorb oder erleidet einen sonstigen Unfall im Arbeitszimmer, ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und den betrieblichen Aufgaben nicht strittig. Ein Schutz im Rahmen die gesetzliche Unfallversicherung ist damit gegeben.

Rundum abgesichert

Doch selbst wenn ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, drohen bei einer unfallbedingten Invalidität Einkommenseinbußen. Umso wichtiger ist nicht nur für Heimarbeiter eine zusätzliche private Absicherung. Beispielsweise bietet eine private Unfallversicherung finanziellen Schutz für alle Unfälle des täglichen Lebens rund um die Uhr, also egal, ob sich der Unfall bei einer beruflichen oder privaten Tätigkeit ereignet hat.

Zusätzlich empfiehlt sich eine Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeits-Versicherung, um nicht nur nach einem Unfall, sondern auch nach krankheitsbedingten dauerhaften gesundheitlichen Problemen finanziell abgesichert zu sein.

Informationen, welche Absicherungs-Möglichkeiten sinnvoll sind, können beim Fischer & Fischer Versicherungsfachmann erfragt werden.

(verpd)

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