Immer wieder kommt es vor, dass Naturkatastrophen komplette Regionen verwüsten. Mit welchen finanziellen Folgen ein Reisender in diesem Fall rechnen muss, wenn er einen in das betroffene Gebiet gebuchten Urlaub stornieren oder, wenn die Reise bereits angetreten wurde, abbrechen will.
Der Hurrikan Irma hat vor Kurzem gleich mehrere beliebte Reiseziele verwüstet, was letztendlich auch viele Touristen davon abhalten wird, eine bereits gebuchte Reise dorthin anzutreten. Und keiner kann sicher sein, ob nicht auch künftig Naturereignisse wie Erdbeben, Überschwemmungen oder Stürme weitere Urlaubsregionen zerstören. Für Urlauber ist es daher wichtig zu wissen, inwieweit sie bereits gebuchte Reisen in solchen Fällen ohne finanzielle Nachteile stornieren oder abbrechen können.
Wer eine Reise bucht, kann auch ohne Grund zu jeder Zeit vom Reisevertrag zurücktreten. Allerdings ist dieser Vertragsrücktritt meist mit erheblichen Kosten verbunden. Denn laut dem Reiserecht, das unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, kann der Reiseveranstalter in diesem Fall vom Kunden eine angemessene Entschädigung (Stornogebühr) verlangen.
Abhängig von der Zeit, die zwischen der Stornierung des Reisevertrags und dem darin angegebenen Reisebeginn liegt, kann die Stornogebühr bis zur Höhe des gesamten Reisepreises betragen. Wer jedoch aufgrund eines Ereignisses im Urlaubsgebiet, das als höhere Gewalt gilt und bei Vertragsabschluss noch nicht vorhersehbar war, eine gebuchte Reise noch vor Reiseantritt kündigt, muss in der Regel keine Stornogebühren entrichten.
Stornierung und …
Im Webauftritt des Auswärtigen Amtes heißt es dazu: „Eine Kündigung des Reisevertrags ist sowohl vor als auch nach Reiseantritt zulässig, wenn die Reise durch höhere Gewalt im Zielland erheblich gefährdet wird und dies im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war.“ Geregelt ist dies in Paragraf 651 j BGB.
Weiter ist im Internetauftritt des Auswärtigen Amtes zu lesen: „Der Reiseveranstalter hat dann für auf dem Reisevertrag beruhende Kosten Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Anteils des Reisepreises, der auf bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen entfällt; solche Kosten fallen jedoch häufig vor Reiseantritt nicht an. Eventuelle Mehrkosten für die Rückreise sind von Reisendem und Reiseveranstalter je zur Hälfte zu tragen; sonstige Mehrkosten trägt der Reisende.“
Wie Gerichtsurteile belegen, gelten Ereignisse wie Krieg oder Kriegsgefahr, innere Unruhen und Naturkatastrophen wie Erdbeben, großflächige Überschwemmungen und Vulkanausbrüche in der Region, in welche man reisen möchte, als höhere Gewalt.
… Reiseabbruch wegen höherer Gewalt
Eine kostenfreie Stornierung wegen höherer Gewalt ist zudem nur möglich, wenn der Reisetermin nicht erst Wochen nach Eintreten des betreffenden Ereignisses liegt, da in vielen Fällen die Gefahr für den Reisenden dann nicht mehr besteht. Auch wenn noch vor Abschluss des Reisevertrages der Reiseveranstalter oder das Auswärtige Amt vor einer Reise zu dem gewünschten Ziel gewarnt haben, ist eine kostenlose Stornierung in der Regel nicht möglich.
Kommt es während einer bereits angetretenen Urlaubsreise zu einer Naturkatastrophe am Urlaubsort, kann man als Urlauber die Reise abbrechen. Allerdings hat man dann nur Anspruch auf eine finanzielle Rückerstattung für die noch nicht erbrachten Leistungen, wie zum Beispiel für die durch den Reiseabbruch noch nicht in Anspruch genommenen Übernachtungen.
Ist zudem der Rückflug beim Reiseabbruch teurer als der normale in der Reise enthaltene Rückflug, sind die Differenzkosten vom Urlauber und vom Reiseveranstalter in gleichen Teilen zu tragen. Zusatzkosten, die zum Beispiel wegen zusätzlicher Übernachtungen außerhalb des Urlaubsortes notwendig sind, hat in der Regel der Reisende alleine zu tragen.
Kostenschutz für Individualreisende …
Übrigens: Nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen haben Individualreisende, die nur den Flug gebucht haben, kein kostenloses Stornierungsrecht bei höherer Gewalt. Sie müssen auch eventuell anfallende Kosten für eine gewünschte Umbuchung selbst bezahlen. Wird jedoch der Flug ersatzlos gestrichen, gibt es den Flugpreis zurück.
Wer Kostenschutz haben möchte, wenn er aus persönlichen Gründen eine gebuchte Reise stornieren oder abbrechen muss, sollte zeitnah zur Reisebuchung eine Reisestorno- und Abbruchversicherung abschließen. Denn bei einem Reisestorno oder -abbruch aus persönlichen Gründen wie einer plötzlichen schweren Erkrankung oder einem Todesfall in der Familie kann der Reiseveranstalter fast immer Stornokosten bis hin zum kompletten Reisepreis verlangen.
Je nach Vertragsvereinbarung gilt eine Reisestornoversicherung übrigens nicht nur für Pauschalreisen, sondern auch für gebuchte Teile von Individualreisen wie gebuchte Flüge und/oder Hotelzimmer.
Wenn aus persönlichen Gründen die Reise nicht möglich ist
Eine Reisestorno-Police übernimmt im Versicherungsfall beispielsweise die anfallenden Stornokosten und eine Reiseabbruch-Versicherung die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen sowie die zusätzlich anfallenden Rückreisekosten. Als Versicherungsfall gelten je nach Vertragsvereinbarung eine unerwartet schwere Krankheit, erhebliche Unfallverletzungen, eine Impfunverträglichkeit oder das Ableben des Reisenden oder eines nahestehenden Familienmitglieds.
Versicherbare Risiken können je nach Vereinbarung auch ein erheblicher Schaden an oder in der Wohnung oder des Hauses des Reisenden durch Einbruch-Diebstahl, Brand oder Naturkatastrophen, eine Urlaubssperre oder eine betriebsbedingte Jobkündigung sein. In vielen Reiseabbruch-Versicherungen können auch die zusätzlichen Kosten, die bei einem Reiseabbruch infolge einer höheren Gewalt wie einer Naturkatastrophe am Urlaubsort anfallen, mitversichert werden.
Quelle: (verpd)