Immer wieder wird vor Gericht entschieden, ob ein Hinterbliebener, dessen Ehepartner kurz nach der Eheschließung verstorben ist, Anspruch auf Zahlung einer Rente hat. Doch wie ein aktueller Fall zeigt, können die Urteile durchaus unterschiedlich ausfallen.

Die Regel, dass eine Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben muss, um im Fall des Todes des Ehepartners einen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente zu haben, ist nicht unumstößlich. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz hervor (Az.: 2 A 11261/12.OVG).

Eine Frau hatte ihren Mann rund fünf Monate vor seinem Tod geheiratet. Mit der Begründung, dass eine Ehe gemäß Praragraf 46 Absatz 2a SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) in der Regel mindestens ein Jahr bestanden haben muss, um einen Anspruch auf Zahlung von Witwengeld zu haben, lehnte das Land einen entsprechenden Antrag der Hinterbliebenen ab.

Die Ablehnungsbegründung: Die Ehe sei erst geschlossen worden, nachdem der verstorbene Ehemann der Witwe erfahren hatte, dass er unter einem bösartigen Hirntumor litt. Deshalb sei von einer sogenannten Versorgungsehe auszugehen, die keinen Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenen-Leistungen begründe.

Eine Frage des Beweises

Mit ihrer gegen den Ablehnungsbescheid beim Verwaltungsgericht eingereichten Klage hatte die Witwe keinen Erfolg. Das Gericht schloss sich der Auffassung des Landes an und wies die Ansprüche als unbegründet zurück. Doch dem wollte das von der Hinterbliebenen in Berufung angerufene Koblenzer Oberverwaltungsgericht nicht folgen. Die Richter hoben das Urteil der Vorinstanz auf und gaben ihrer Klage statt.

Nach Ansicht des Gerichts ist es der Klägerin gelungen, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass eine Ehe, die wegen des Todes des Ehepartners weniger als ein Jahr gedauert hat, als Versorgungsehe anzusehen ist.

Sie hatte nämlich glaubhaft geschildert, dass der Entschluss zu heiraten, bereits einige Zeit vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung ihres Mannes gefasst worden war. Das war im Rahmen einer vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme auch von mehreren Zeugen bestätigt worden.

Keine Versorgungsehe

Demnach basierte der Entschluss, wenige Tage nach der Diagnose des Hirntumors zu heiraten, auf der Tatsache, dass der Verstorbene befürchtete, nach einer notwendigen Chemotherapie und den damit verbundenen Begleiterscheinungen für längere Zeit nicht mehr die Kraft für eine Hochzeitsfeier zu haben.

Unter diesen Umständen kann nach Überzeugung des Koblenzer Oberverwaltungsgerichts nicht von einer Versorgungsehe ausgegangen werden. Das Land wurde daher dazu verurteilt, der Klägerin das beantragte Witwengeld zu zahlen.

Die Frage, ob eine kurze Ehedauer zu Ansprüchen auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente führt, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Dabei gehen die Urteile nicht in jedem Fall zugunsten der Hinterbliebenen aus.

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