Immer noch helfen zu viele, die an eine Unfallstelle kommen, Verletzten nicht, aus Angst, etwas falsch zu machen. Doch das Gegenteil ist der Fall, wer keine Hilfe leistet, macht sich nämlich strafbar.

Oft reicht bei einem Unfall schon ein Notruf mit dem Handy an die Polizei, die Feuerwehr oder den Rettungsdienst, um Leben zu retten. Doch in manchen Fällen ist es zwingend notwendig, dass ein Ersthelfer zusätzlich noch Sofortmaßnahmen am Unfallort durchführt, bis professionelle Hilfe kommt, um Schlimmeres zu verhindern. Doch immer noch schauen manche aus Angst vor Fehlern lieber weg als zu helfen.

Wer im Notfall keine Erste Hilfe leistet, handelt nicht nur unmoralisch, sondern macht sich unter Umständen auch strafbar. Denn jeder, der zu einem Unfall kommt oder sieht, dass jemand in Gefahr ist, muss helfen, wenn ihm dies den Umständen nach zuzumuten ist.

Nur wer sich selbst einer Gefahr aussetzen oder wichtige Pflichten verletzen würde, kann nicht wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden. Anderenfalls muss er gemäß Paragraf 323 c StGB (Strafgesetzbuch) mit einer Geldstrafe oder sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen.

Was als Erstes zu tun ist

Prinzipiell sollten Ersthelfer zuerst die Unglücksstelle sichern und professionelle Hilfe mit der internationalen Notrufnummer 112 anfordern, rät der Deutsche Verkehrssicherheits-Rat. Besonders die Angaben, wo der Unfall passiert ist, wie viele Verletzte es gibt und welche Verletzungen vorliegen, sind wichtig.

Danach gilt es, sich zuerst um die Verletzten zu kümmern, sie beispielsweise anzusprechen und warm zu halten, sowie, sofern sie bewusstlos sind, in eine stabile Seitenlage zu bringen oder wenn nötig lebensrettende Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

Die Sicherheit, bei einem Unfall das Richtige zu tun, geben Erste-Hilfe-Kurs sowie regelmäßige Auffrischungen des dabei Erlernten. Mehr Informationen zur Ersten Hilfe und zu Erste-Hilfe-Kursen gibt es bei verschiedenen Hilfs- und Rettungsorganisationen, wie dem Deutschen Roten Kreuz, dem Arbeiter-Samariter-Bund, der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser Hilfsdienst oder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft. Bei der Qualitätssicherungs-Stelle Erste Hilfe der gesetzlichen Unfallversicherungs-Träger sind unter www.bg-qseh.de weitere Anbieter derartige Kurse und Auffrischungslehrgänge zu finden.

Keine juristischen Folgen durch ungewollte Fehler

Die Berufsgenossenschaften und gesetzliche Unfallkassen weisen darauf hin, dass jeder, der Erste Hilfe nach bestem Wissen und Gewissen leistet, in der Regel auch bei Schäden durch fehlerhaftes Handeln weder Schadenersatz-Forderungen noch strafrechtliche Konsequenzen befürchten muss.

Prinzipiell, so die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), kann der Ersthelfer nicht zum Schadenersatz herangezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Schäden an fremden Sachen oder um eine ungewollt zugefügte Körperverletzung handelt.

Der Helfer kann also weder für eine beim Verbinden einer Wunde beschmutzte Kleidung eines Verunfallten noch für einen möglichen Rippenbruch bei einer Herzdruckmassage belangt werden.

Besonderer Schutz für Helfer

Erleidet jedoch ein Helfer selbst bei der Hilfeleistung einen Sach- oder Gesundheitsschaden, kann er Schadenersatz vom Verletzten, dessen Haftpflichtversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen.

Helfer, die durch eine Erste-Hilfe-Leistung in der Freizeit einen Körper- und Sachschäden erleiden, stehen unter dem Schutz des örtlich zuständigen gemeindlichen Unfallversicherungs-Trägers. Bei Verletzungen durch eine Erste Hilfe im Betrieb greift der Versicherungsschutz der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Detaillierte Informationen über die rechtliche Situation eines Helfers gibt es in der Broschüre „Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistungen durch Ersthelfer“, die kostenlos beim DGUV heruntergeladen werden kann.

(verpd)

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