Grundsätzlich ändert sich bei einer Trennung oder Scheidung meist viel für die Betroffenen. Auch Dinge, an die man im ersten Moment nicht denkt, wie beispielsweise der Versicherungsschutz, müssen zum Teil geändert oder der Situation angepasst werden.

Eine Scheidung oder Trennung hat auf viele Lebensbereiche der betroffenen Partner sowie der eventuell vorhandenen Kinder oftmals konkrete Auswirkungen. Eine davon ist, dass möglicherweise während der Ehe oder des Zusammenlebens bestehende Versicherungspolicen danach nur noch für einen und nicht mehr für beide Personen einer Partnerschaft gelten. Damit können existenzielle Absicherungslücken entstehen, die sich jedoch vermeiden lassen.

Viele Ehepaare oder zusammenlebende Paare haben Versicherungspolicen wie eine bestehende Privathaftpflicht-, eine private Rechtsschutz- und/oder eine Hausratversicherung, die verschiedene Risiken beider Partner sowie der eventuell vorhandenen Kinder absichern.

Eine Scheidung oder bereits eine Trennung, verbunden mit einem Auszug aus einer bisher gemeinsam genutzten Wohnung, kann dazu führen, dass ein bestehender Versicherungsschutz für einen Partner nicht mehr gilt. Bei einer bestehenden Kfz-, Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherung sollte man im Falle einer Trennung oder Scheidung zudem bestimmte Änderungen in die Wege leiten, um Nachteile zu vermeiden.

Besteht eine Privathaftpflicht- und/oder Rechtsschutz-Police?

Ist bei Eheleuten nur ein Partner als Versicherungsnehmer in der Police einer Privathaftpflicht- und/oder Privatrechtsschutz-Versicherung aufgeführt, besteht während der Ehe automatisch der Versicherungsschutz für beide Ehepartner sowie für deren Kinder. Doch mit der Scheidung – also nicht bereits mit der Trennung – endet der Versicherungsschutz für den mitversicherten Ehepartner. Die Kinder bleiben jedoch auch nach einer Trennung oder Scheidung über die bisherige Police mitversichert, selbst wenn sie nicht mehr im Haushalt des Versicherungsnehmers wohnen.

Bei unverheirateten Paaren ist der Partner nur so lange mitversichert, solange er in der Police einer Privathaftpflicht- oder Privatrechtsschutz-Versicherung namentlich aufgeführt ist. Bei einer Trennung kann der Versicherungsnehmer beim Versicherer verlangen, dass der bisher mitversicherte Partner jedoch ausgeschlossen wird. Ist man nicht selbst Versicherungsnehmer einer Privathaftpflicht- oder Rechtsschutz-Versicherung, sollte man sich frühzeitig um entsprechende Versicherungsverträge kümmern.

Dies gilt auch bei einer Krankenzusatz-Versicherung, wenn ein (Ehe-)Partner Versicherungsnehmer und der andere „nur“ die mitversicherte Person ist. Übrigens, die Privathaftpflicht-Versicherung ist mit die wichtigste Police, die man haben sollte. Denn jeder, der einen anderen versehentlich zum Beispiel als Fußgänger oder als Radfahrer schädigt, muss unbegrenzt für den entstandenen Schaden haften, was im Schadenfall den finanziellen Ruin bedeuten kann. Eine solche Police übernimmt jedoch derartige Schäden und wehrt auch ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen anderer ab.

Damit der Hausrat abgesichert bleibt

Zieht man aus einem gemeinsamen Haushalt aus, ist es zum Beispiel wichtig zu klären, ob eine bestehende Hausratversicherung für die bisherige Wohnung des darin verbleibenden Partners oder für die neue Wohnung des Partners, der ausgezogen ist, gelten soll. Ist bisher nur ein Partner als Versicherungsnehmer (Versicherungskunde) in der Police eingetragen, bleibt für diesen in der Regel der Versicherungsschutz der Hausratversicherung bestehen, wenn keine andere Vereinbarung von beiden Partnern mit dem Hausratversicherer getroffen wird.

Ist dieser Versicherungsnehmer ausgezogen, gilt die Hausratversicherung nach einer eventuell in der Police geregelten Übergangszeit – in der Regel sind zwei Monate üblich – nur noch für die neue Wohnung. Dementsprechend ist die Versicherungssumme dem Hausrat der neuen Wohnung anzupassen, um nicht unter- oder auch überversichert zu sein. Der Partner, der in der bisherigen Wohnung bleibt, benötigt dann eine neue Police, um seinen Hausrat gegen Brand, Diebstahl, Sturm, Hagel und diverse andere Risiken abzusichern.

Bleibt jedoch der Versicherungsnehmer einer bereits bestehenden Hausratpolice in der bisherigen Wohnung zurück und zieht der andere Partner aus, ändert sich für den Inhaber der Hausratversicherung nichts. Reduziert sich jedoch durch den Auszug des Partners nicht nur vorübergehend der Wert der versicherten Sachen in der bisherigen Wohnung, sollte der Policeninhaber eine entsprechende Reduzierung der Versicherungssumme verlangen, damit er auch nur die Prämie für den tatsächlich notwendigen Versicherungsschutz zu zahlen hat.

Wem der Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung gehört

In einer Kfz-Versicherungs-Police ist in der Regel nur ein Partner als Versicherungsnehmer eingetragen. Ihm gehört üblicherweise auch der dem Vertrag zugrunde liegende Schadenfreiheitsrabatt (SFR) – und zwar selbst dann, wenn der andere (Ex-)Partner als Halter in der Kfz-Versicherung oder im Kfz-Brief eingetragen ist.

Fährt derjenige, der bisher nicht Versicherungsnehmer war, das Auto, für das der Kfz-Versicherungsvertrag besteht, nach der Trennung oder Scheidung weiter, sollte dieser eine eigene Kfz-Versicherung für den Wagen abschließen.

Der SFR kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen auf den (Ex-)Partner übertragen werden, allerdings muss dazu in der Regel der bisherige Versicherungsnehmer zustimmen.

Wenn eine Lebens- oder/und Unfallversicherung besteht

Besteht für einen oder beide Partner eine oder mehrere Lebens- und/oder Unfallversicherungen, sollte man im Falle einer Trennung oder Scheidung darauf achten, wer als Bezugsberechtigter gilt. Ist zum Beispiel als Bezugsberechtigter im Leistungs- und/oder Todesfall der (Ehe-)Partner namentlich eingetragen, würde auch nach einer Trennung oder Scheidung der Expartner die entsprechende Versicherungsleistung erhalten. Möchte man als Versicherungsnehmer dies verhindern, muss man die Bezugsberechtigung mit einer entsprechenden Änderungsanweisung an den Versicherer ändern.

Ist in der Police jedoch der Bezugsberechtigte als „unwiderruflich“ angegeben, benötigt der Versicherungsnehmer für eine Änderung der Bezugsberechtigung das schriftliche Einverständnis des bisher Bezugsberechtigten. Problematisch kann es zudem sein, wenn als Bezugsberechtigter nur der Begriff „Ehepartner“ ohne eine konkrete namentliche Nennung des Betreffenden in der Police genannt ist, wie ein Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofes (Az.: ZR 437/14) belegt.

Denn eine solche Bezugsberechtigung kann im Leistungsfall dazu führen, dass auch nach einer Wiederheirat nicht der aktuelle, sondern der geschiedene Ehepartner die Versicherungsleistung bekommt. Daher sollte man auf alle Fälle die Bezugsberechtigung nach einer Trennung, Scheidung oder Wiederheirat entsprechend aktualisieren. Inwieweit das bisher angesparte Kapital bei einer Lebens- und/oder Rentenversicherung aufgrund einer Scheidung vermögensrechtlich aufgeteilt wird, hängt von diversen Kriterien ab, wie der Vertragsart der Versicherung und dem ehelichen Güterstand.

Zeitnah die Versicherer informieren

Damit wichtige Unterlagen wie bestehende Versicherungspolicen nicht „verloren“ gehen, sollte jeder bereits kurz vor einer Trennung prüfen, ob ihm wichtige Dokumente vollständig vorliegen und, wenn notwendig, entsprechende Kopien anfertigen. Grundsätzlich ist es wichtig, dass alle Versicherer, bei denen mindestens eine Versicherung besteht, über geänderte Lebens- und Familienverhältnisse wie Trennung, Scheidung oder Wiederheirat von den betroffenen Partnern informiert werden.

Eine Trennung oder Scheidung kann sich nämlich auch auf andere bestehende Versicherungspolicen wie eine private Kranken-, Krankenzusatz- oder Gebäudeversicherung und selbst auf den Schutz durch die gesetzliche Krankenversicherung auswirken. Doch auch eine geänderte Wohnanschrift und/oder Bankverbindung sollte man zeitnah den betreffenden Versicherern mitteilen. Denn kann eine anstehende Prämienabbuchung aufgrund einer nicht mehr gültigen Kontoverbindung nicht durchgeführt werden, sind Mahnkosten bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes möglich.

Es ist zudem empfehlenswert, sich bei geänderten Lebens- und Familiensituationen wie einer (anstehenden) Scheidung von einem Versicherungsfachmann beraten zu lassen, um unliebsame Überraschungen oder gar existenzielle Absicherungslücken zu vermeiden. Bezüglich des gesetzlichen Krankenschutzes ist die Krankenkasse, bei der man bisher versichert ist, der richtige Ansprechpartner.

Quelle: (verpd)

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